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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100471/2/Bi/Hm

Linz, 11.01.1993

VwSen - 100471/2/Bi/Hm Linz, am 11 Jänner 1993 DVR.0690392 Dr. R D, F; Übertretung des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Dr. R D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. Februar 1992, VerkR96/1486/1991/Ja, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 40 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 18. Februar 1992, VerkR96/1486/1991/Ja, über Frau Dr. R D, F, wegen der Verwaltungsübertretung nach Art.III Abs.1 und Abs.5 lit.a 3.KFG-Novelle, BGBl.Nr.352/76, i.d.g.F., eine Geldstrafe von 200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Stunden verhängt, weil sie am 5. April 1991 um 13.31 Uhr als Lenkerin des PKW auf der P. Straße auf Höhe des km 19,0 in der Gemeinde U, wie bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wurde, den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat, obwohl der von ihr benützte Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet war und keine Ausnahmebestimmung in Betracht kam.

Gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 20 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Rechtsmittelwerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchfürhrung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da die Rechtsmittelwerberin ausdrücklich nur eine unwichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hat (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, das Straferkenntnis sei hinterlegt worden, obwohl sie sich im Ausland befunden und dies auch dem Zusteller durch einen Zettel im Postkästchen mitgeteilt habe. Der Zustellungsvorgang sei daher nichtig. Außerdem müßte zuerst ein Organstrafmandat ausgestellt werden, und erst die Nichtbezahlung desselben löse eine Anzeige bei der zuständigen Behörde aus. Es gäbe daher zwei Arten von Organstrafmandaten und die Wahl eines Rechtes für den Beschuldigten innerhalb eines so kurzen Zeitraumes widerspreche nicht nur dem Gleichheitsgrundsatz, sondern auch dem Grundsatz eines fairen Verfahrens. Außerdem sei sie nicht wegen Nichtgebrauch des Sicherheitsgurtes angehalten worden, sondern im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung. Erst bei der Kontrolle der Verkehrspapiere habe der Beamte festgestellt, daß sie nicht angegurtet sei. Da sie aber schon mehr als zehn Minuten gestanden sei, benötige sie keinen Sicherheitsgurt. Ein Erlagschein zur Einzahlung eines Mandates sei ihr vom Beamten nicht übergeben worden. Weiters gebe es immer noch PKW, die mit keinen Gurten ausgestattet seien, und auch Autobusse und LKW hätten keine Sicherheitsgurte. Es sei außerdem statistisch nicht erwiesen, daß Verletzungen bei Unfällen bei angegurteten Lenkern weniger schwer ausfielen als bei nicht angegurteten; im Falle einer Frontalkollision sei dem Lenker jede Möglichkeit genommen, seine Position zu verändern.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Zur Rechtzeitigkeit der Berufung: Das Straferkenntnis wurde laut Rückschein nach einem einmaligen Zustellversuch am 20. Februar 1992 beim Postamt 4240 hinterlegt. Die Rechtsmittelwerberin hat ausgeführt und durch Unterlagen belegt, sie habe sich bis 23. Februar 1992 im Ausland befunden und das Schriftstück am 24. Februar 1992 abgeholt.

Richtig ist, daß gemäß § 17 Zustellgesetz ein Schriftstück nur dann zu hinterlegen ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Nach der Schilderung der Rechtsmittelwerberin wäre daher die Hinterlegung unwirksam.

Gemäß § 7 Zustellgesetz gilt, wenn bei der Zustellung Mängel unterlaufen, diese als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Die Rechtsmittelwerberin hat ausgeführt, sie habe das Straferkenntnis am 24. Februar 1992 vom Postamt abgeholt, daher ist es ihr mit diesem Zeitpunkt tatsächlich zugekommen, und begann damit die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Die Berufung wurde innerhalb dieser zweiwöchigen Frist eingebracht und ist somit als rechtzeitig anzusehen.

Zum Tatvorwurf: Gemäß Art.III Abs.1 3.KFG-Novelle sind, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges nach kraftfahrrechtlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet. Gemäß Absatz 2 gilt Absatz 1 u.a. nicht bei ganz geringer Gefahr, besonderer Verkehrslage, Einsatzfahrzeugen, Taxi-Gewerbe und bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauchs wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers. Gemäß Absatz 3 sind auch Benützer von damit ausgestatteten Sitzplätzen in ausländischen Kraftfahrzeugen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts verpflichtet. Gemäß Abs.5 lit.a. leg.cit begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die im Abs.1 1. Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 100 S zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 300 S, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

Zum Rechtsmittelvorbringen, der Meldungsleger habe ihr keinen Erlagschein zur Einzahlung des Mandates übergeben, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß sich bereits aus der Anzeige ergibt, daß der Rechtsmittelwerberin die Bezahlung eines Organmandates angeboten, von ihr aber verweigert wurde, und sie hat auch nicht geltend gemacht, daß sie im Rahmen der Amtshandlung eine Geldstrafe bezahlen wollte, was ihr aber verweigert worden sei. Es ist daher nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grund ihr sonst ein Erlagschein zu übergeben oder mehr Zeit zum Überlegen einzuräumen gewesen wäre.

Im Abs.5 der oben angeführten Bestimmung ist ausdrücklich von einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 die Rede, nämlich einer solchen zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle. Eine ausdrückliche Anhaltung wegen Nichtanlegen des Gurtes während des Lenkens des Kraftfahrzeuges ist nicht erforderlich (vgl. VwGH vom 18. Oktober 1989, 89/02/0114). Wenn die Rechtsmittelwerberin nunmehr anführt, sie sei schon zehn Minuten gestanden, als der Beamte erst festgestellt hatte, daß sie keine Gurten umgelegt habe, allerdings benötige sie keine Sicherheitsgurte, wenn sie nur im Fahrzeug sitze, so ist dem entgegenzuhalten, daß der Rechtsmittelwerberin das nicht bestimmungsgemäße Verwenden des Sicherheitsgurtes am 5. April 1991, um 13.31 Uhr, nämlich laut Anzeige dem Zeitpunkt der Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960, vorgeworfen wird, was diese nie bestritten hat. Ein Tatvorwurf für den Zeitpunkt 13.51 Uhr wurde ihr nie gemacht. Tatsache ist, daß der PKW am 5. April 1991, um 13.31 Uhr mit Sicherheitsgurten ausgestattet, daher die Rechtsmittelwerberin als Lenkerin dieses Kraftfahrzeuges zum bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Sicherheitsgurten verpflichtet war. Ob ausländische PKW, Autobusse und LKW mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein müssen, ist für die Beurteilung des in Rede stehenden Tatvorwurfes irrelevant. Sollten jedoch bei der Rechtsmittelwerberin tatsächlich gründsätzliche Bedenken gegen die Verwendung der Sicherheitsgurten bestehen, wird auf die Möglichkeit der Erlangung einer Ausnahmebestätigung hingewiesen. Da eine solche im relevanten Zeitpunkt nicht vorlag, ist davon auszugehen, daß die Rechtsmittelwerberin den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat, zumal auch keine der im Abs.2 der genannten Bestimmung normierten Ausnahmekriterien behauptet wurde oder vorlag. Sie hat daher ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

5. Grundlage für die Strafbemessung sind die Bestimmungen des § 19 VStG. Die verhängte Strafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei die Tat keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG waren aber deshalb nicht erfüllt, weil das Verschulden der Beschuldigten nicht als geringfügig anzusehen ist, zumal es sich beim Rechtsmittelvorbringen um grundsätzliche Überlegungen zur Gurtenpflicht handelt und die Rechtsmittelwerberin keine Umstände vorgebracht hat, die ihr Verschulden in einem anderen Licht erscheinen lassen, sodaß im konkreten Fall von vorsätzlicher Begehung auszugehen ist.

Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Rechtsmittelwerberin eine nicht einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1988 aufweist, sohin nicht mehr von ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen ist. Die verhängte Strafe entspricht den von der Rechtsmittelwerberin angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu II.: Der Auspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werde. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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