Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164425/11/Zo/Jo

Linz, 12.04.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau X vom 13.09.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 31.08.2009, Zl. VerkR96-4991-2009, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen, wobei der Schuldspruch durch folgenden Satz ergänzt wird: Das Kraftfahrzeug war daher so ausgerüstet, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer entstehen konnten. 

 

II.           Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 30 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 28.04.2009 um ca. 14.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in Kremsmünster auf der Hauptstraße, Höhe Schulstraße 1 gelenkt habe, wobei sie sich als Lenkerin, obwohl zumutbar, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil festgestellt wurde, dass bei der Simulation voller Belastung des Fahrzeuges mittels handelsüblicher Auffahrtsrampe die Reifen an der zweiten Achse an der Bördelkante des Radhauses erheblich streiften und somit die Freigängigkeit nicht ausreichend war.

Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG begangen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies die Berufungswerberin – so wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – darauf, dass das Fahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen X zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle am 28.04.2009 den deutschen Zulassungsvorschriften in allen Punkten entsprochen habe. Sie sei keine Fachfrau und könne sich daher nur auf die Fakten wie die Allgemeine Betriebserlaubnis bzw. die TÜV-Eintragung im Fahrzeugbrief verlassen. Entsprechend dieser Unterlagen seien alle beanstandeten Teile (Alufelgen, Reifen, Tieferlegungsfedern und Distanzscheiben) entsprechend den deutschen Zulassungsbestimmungen zulässig gewesen und es sei auch die notwendige Freigängigkeit der Räder an der zweiten Achse gegeben gewesen. Das Fahrzeug habe sich in einem technisch einwandfreien sowie verkehrs- und betriebssicheren Zustand befunden, was auch durch den TÜV-Regensburg bestätigt worden sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde eine mündliche Berufungsverhandlung in jenem Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt, welches wegen der gleichen technischen Änderungen (bei der gleichen Verkehrskontrolle) gegen den Zulassungsbesitzer geführt wurde. An dieser Verhandlung haben der Zulassungsbesitzer und der die Amtshandlung durchführende Polizeibeamte teilgenommen und es wurde das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt und erörtert. Die Berufungswerberin war ursprünglich zu dieser Verhandlung ebenfalls geladen, allerdings wurde ihre Verhandlung aufgrund eines unaufschiebbaren Termines der Berufungswerberin abgesagt. Das Verhandlungsergebnis wurde ihr zur Kenntnis gebracht und sie hat dazu keine Stellungnahme mehr abgegeben.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten PKW. An diesem waren verschiedene technische Änderungen vorgenommen worden, hinsichtlich der Hinterachse insbesondere Reifen, Felgen, Distanzscheiben sowie von der Berufungswerberin so bezeichnete "Tieferlegungsfedern".

 

Bei der Verkehrskontrolle wurde das Fahrzeug rückwärts auf Auffahrtsrampen gestellt, um durch die dabei erzielte Einfederung eine volle Belastung des Fahrzeuges zu simulieren. Dabei haben die Hinterreifen an der Bördelkante des Kotflügels gestreift. Auf der Reifenwand waren an den Hinterreifen auch Streifspuren ersichtlich. Dies ergibt sich aus den im Akt befindlichen Fotos sowie den unbedenklichen Angaben des Zeugen in der Verhandlung zu Zl. VwSen-164497. Diese Art der Überprüfung entspricht nach den Angaben des Sachverständigen dem technischen Wissensstand und ist geeignet, eine volle Belastung des KFZ zu simulieren.

 

Der Zulassungsbesitzer verfügte über eine "Allgemeine Betriebserlaubnis" für sämtliche beim Fahrzeug verwendeten Einbauteile. Diese befand sich nach seinen Angaben zum Zeitpunkt der Kontrolle im Fahrzeug, wurden von der Berufungswerberin aber nicht vorgezeigt. Ca. 3 Wochen später, am 19.05.2009, wurde das Fahrzeug beim TÜV-Regensburg zur Überprüfung vorgeführt und dabei die verwendeten Einbauteile im Zulassungsschein eingetragen. Nach den Angaben des Zulassungsbesitzers wurde das Fahrzeug zwischen der Kontrolle und dieser Überprüfung durch den TÜV-Regensburg nicht verändert.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen, noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

5.2. Bei der gegenständlichen Kontrolle wurde festgestellt, dass die Hinterreifen tatsächlich an der Bördelkante der Kotflügel gestreift haben. Dies ergab sich einerseits durch die – dem Stand der Technik entsprechende – Simulation einer vollen Belastung bei Verwenden einer Auffahrtsrampe sowie andererseits durch die an der Reifenwand ersichtlichen Streifspuren. Kommt es öfters oder über eine längere Zeit zu derartigen Streifungen, so ist offenkundig, dass es dabei zu einer Beschädigung der Reifenwand kommen kann. Ein KFZ, dessen Reifen – wenn auch nur bei voller Belastung – im Radkasten streifen, ist keinesfalls als verkehrs- und betriebssicher anzusehen.

 

Zur Allgemeinen Betriebserlaubnis ist anzuführen, dass diese für Teile erteilt wird, deren Verwendung technisch bei einer bestimmten Fahrzeugtype generell möglich ist. Diese Allgemeine Betriebserlaubnis sagt aber noch nichts darüber aus, ob diese Teile für das konkrete Kraftfahrzeug geeignet sind und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bei Verwendung dieser Teile bei einem bestimmten Kraftfahrzeug ausgeschlossen ist. Das Streifen der Reifen im Radkasten könnte zB durch eine zu starke Abnützung der Federn erklärt werden, es sind aber auch andere technische Gründe möglich. Wenn jedoch – so wie im vorliegenden Fall – die Reifen tatsächlich streifen, ist jedenfalls die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben.

 

Der Umstand, dass diese Änderungen ca. 3 Wochen später in den Zulassungsschein eingetragen wurden, bedeutet nur, dass sich zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug bei der Überprüfung durch den TÜV-Regensburg in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befunden hat. Ob das Fahrzeug zwischen der Verkehrskontrolle und der Überprüfung durch den TÜV-Regensburg in irgendeiner Form geändert wurde, ist nicht feststellbar. Dies ist aber letztlich für die gegenständliche Entscheidung auch nicht von wesentlicher Bedeutung, weil jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits Streifspuren auf der Reifenwand ersichtlich waren und die Hinterräder bei der simulierten vollen Belastung nicht mehr freigängig waren. Derartige Mängel müssen aber jedem geprüften Kraftfahrer – und damit auch der Berufungswerberin – bei entsprechender Kontrolle auffallen, weshalb sie die gegenständliche Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG bis zu 5.000 Euro. Im Hinblick darauf, dass auf den Rädern bereits Streifspuren ersichtlich waren, ist der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung nicht mehr als bloß gering anzusehen. Es ist daher eine entsprechend spürbare Geldstrafe erforderlich.

 

Als strafmildernd kommt der Berufungswerberin ihre bisherige Unbescholtenheit zu Gute, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Die Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen der Berufungswerberin, wobei die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zugrunde gelegt wird, weil die Berufungswerberin dieser nicht widersprochen hat.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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