Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164832/2/Kei/Gru

Linz, 16.04.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Jänner 2010, Zl. VerkR96-20774-2008, zu Recht:

 

I.                 Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 220 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 44 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 130 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 26 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 130 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 26 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 48 Euro (= 22 Euro + 13 Euro + 13 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben als Verantwortlicher der Firma X, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Achslasten gemäß § 4 Abs. 7 a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 9.200 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Pöndorf, Landesstraße Freiland, L 508 bei km 8.700, Fahrtrichtung Straßwalchen.

Tatzeit: 26.08.2008, 14:20 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 7a KFG

2)      Sie haben als Verantwortlicher der Firma X, diese ist Zulassungsbesitzerin des/der des Lastkraftwagens nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast des Fahrzeuges der 2. Achse von 9.500 kg durch die Beladung um 1.500 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Pöndorf, Landesstraße Freiland, L 508 bei km 8.700, Fahrtrichtung Straßwalchen.

Tatzeit: 26.08.2008, 14:20 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

3) Sie haben als Verantwortlicher der Firma X, diese ist Zulassungsbesitzerin des/der des Lastkraftwagens nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast des Fahrzeuges der 1. Achse von 9.000 kg durch die Beladung um 1.350 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Pöndorf, Landesstraße Freiland, L 508 bei km 8.700, Fahrtrichtung Straßwalchen.

Tatzeit: 26.08.2008, 14:20 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, LKW, Volvo X, rot

Kennzeichen X, Anhänger, Achleitner X, rot

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von            Falls diese uneinbringlich ist Gemäß        Ersatzfreiheitsstrafe von

250,00                       108 Stunden                               § 134 Abs.1 KFG

150,00                       84 Stunden                                 § 134 Abs.1 KFG

150,00                       84 Stunden                                 § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

55,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 605,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Bitte um Herabsetzung der Strafsumme VerkR96-20774-2008. Ich beziehe mich auf die Straferkenntnis vom 29.01.2010 und bitten Sie nochmals dringend, die Höhe der Strafe neu zu berechnen.

Als Vater von insg. 5 Kindern (zwei noch sorgepflichtig) ist diese Strafsumme schon eine erhebliche Belastung für meine Familie!"

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Februar 2010, Zl. VerkR96-20774-2008-Kub, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

§ 19 Abs. 1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

§ 19 Abs. 2 lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.300 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: für zwei Kinder.

 

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd. § 21 Abs. 1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt  wurde – der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs. 2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenkostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum