Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164852/5/Sch/Th

Linz, 15.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X, Mag. X, Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Februar 2010, Zl. VerkR96-63672-2009-Kub, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Februar 2010, Zl. VerkR96-63672-2009-Kub, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, verhängt, weil er am 18. September 2009 um 10.03 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen X im Gemeindegebiet von Seewalchen am Attersee auf der Autobahn A1, Baustelle Seewalchen bei Strkm. 234,144 in Fahrtrichtung Wien außerhalb eines Ortsgebietes die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 52 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Weiters wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass diese Verwaltungsstrafverfahren auch mit einem Führerscheinentzug verbunden ist.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 18 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu der Frage eingeholt, ob das konkrete Radarmessergebnis aus fachlicher Sicht gestützt werden kann.

 

Im entsprechenden Gutachten vom 9. April 2010, VerkR-210002/217-2010-He, heißt es:

 

"Bei der gegenständlichen Radarkabine werden zwei Fotos in einem Abstand von 0,5 Sekunden erstellt. Mittels dieser Fotos ist eine fotogrammetrische Auswertung möglich. Das heißt, dass über die in 0,5 Sekunden gefahrene Strecke die Geschwindigkeit ermittelt wird.

Hierbei handelt es sich um eine von der gegenständlichen Messung unabhängige Auswertung. Bei der fotogrammetrischen Auswertung ist eine Toleranz von 10% bei über 100 Km/h, und eine Toleranz von 10 km/h bei unter 100 km/h zugrunde gelegt. Dieser Wert wurde vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgelegt.

Dieser Wert unterscheidet sich signifikant von der gewöhnlichen Toleranz von 5% bzw. 5 Km/h bei Radargeräten.

Dies ist aber so zu begründen, dass es sich hierbei um eine Kontrollmethode handelt, welche nicht von der Radarmessung abhängt.

 

Die fotogrammetrische Auswertung ergab, dass die mit dem Radargerät gemessene Geschwindigkeit den doppelten Geschwindigkeitswert anzeigte und somit außerhalb der fotogrammetrischen Auswertetoleranz lag, welche mit max. 10 % anzunehmen ist

 

Im gegenständlichen Fall ist von einer sogenannten Doppelreflexion auszugehen. Diese kommt dadurch zu Stande, dass die vom Radargerät ausgesendeten elektromagnetischen Wellen zwar in einer gewissen Sendefrequenz ausgesendet werden, jedoch doppelt, z.B. durch andere Fahrzeuge reflektiert werden. Dadurch wird die Frequenz doppelt verändert, und das Radargerät zeigt die doppelte Geschwindigkeit an. Diese Fehlerquelle lässt sich zum einen durch den aufmerksamen Messbetrieb und zum anderen durch die fotogrammetrische Auswertung der beiden Radarbilder herausfinden, da das Radarfoto wie ein normales Bild aussieht."

 

Vom Amtssachverständigen wurde das Messergebnis daher als aus technischer Sicht nicht verwertbar beurteilt.

 

Das Messergebnis stellt sohin kein taugliches Beweismittel dar, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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