Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164864/2/Sch/Th

Linz, 13.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Jänner 2010, VerkR96-47906-2009, wegen Berichtigung des Spruches einer Strafverfügung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 20. Jänner 2010, VerkR96-47906-2009, den Spruch der von ihr erlassenen Strafverfügung vom
5. November 2009, GZ VerkR96-47906-2009, insofern berichtigt, als bezüglich Faktum 2. der offenkundig unzutreffende Tatzeitpunkt "00.00 Uhr" auf "14.45 Uhr" abgeändert wurde.

 

Die Behörde stützt den Bescheid auf die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG (iVm. § 24 VStG), wonach Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von amtswegen berichtigt werden können.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 51 Abs.1 VStG zur Entscheidung vorgelegt.

 

3. Ein Berichtigungsbescheid setzt naturgemäß voraus, dass ein entsprechender berichtigungsfähiger Bescheid vorhanden ist. Im gegenständlichen Fall ist allerdings die erwähnte Strafverfügung durch die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches gemäß der gesetzlichen Regelung des § 49 Abs.2 vorletzter Satz VStG außer Kraft getreten. Die Erstbehörde hat somit einen nicht mehr existenten Bescheid, eben die beeinspruchte Strafverfügung, berichtigt.

 

Der Berufung war daher im Ergebnis Folge zu geben, wenngleich die Ausführungen dort weitestgehend am Bescheidinhalt vorbei gehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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