Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164881/4/Zo/Ka

Linz, 12.04.2010

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X vom 18.2.2010, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.01.2010, VerkR96-47936-2009-HAI, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm §§ 63 Abs.5 AVG, § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 29.12.2009 gegen die Strafverfügung vom 4.12.2009, Zl. VerkR96-47936-2009-Hai als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die am 18.02.2010 per Mail eingebrachte Berufung, in welcher der Bw vorbringt, er habe den eingeschriebenen Brief erst nach eineinhalb Wochen abholen können, da er nicht früher von seiner Arbeitsstelle frei bekommen hätte.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§  51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlich verspäteten Berufungseinbringung. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß    § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der gegenständliche Bescheid wurde laut Postrückschein am 01.02.2010 beim Zustellpostamt X hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete daher am 15.02.2010. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat der Berufungswerber seine Berufung jedoch erst am 18.02.2010 per E-Mail eingebracht.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch vom 29.12.2009 gegen die Strafverfügung der BH Vöcklabruck vom 04.12.2009, Zl. VerkR96-47936-2009, als verspätet zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass diese Strafverfügung am 09.12.2009 beim Postamt X hinterlegt wurde, weshalb die Einspruchsfrist am 23.12.2009 abgelaufen ist. Der Berufungswerber hat die Strafverfügung aus beruflichen Gründen erst ca. 1,5 Wochen später beim Postamt behoben.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Hinterlegte Dokumente gelten gemäß § 17 Abs.3 ZustG mit dem 1. Tag der Abholfrist als zugestellt, das war der 01.02.2010. Der Umstand, dass der Berufungswerber den RSb-Brief aus beruflichen Gründen erst später behoben hat, ändert daran nichts. Die Berufungsfrist endete daher am 15.02.2010, weshalb die am 18.02.2010 per E-Mail eingebrachte Berufung verspätet ist. Der Bw hat dazu trotz Aufforderung keine weiteren Angaben gemacht, seine Berufung musste daher als verspätet zurückgewiesen werden.

 

Der Bw wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides auch auf die zweiwöchige Berufungsfrist hingewiesen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung (oder Verkürzung) beim UVS nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens ist deshalb nicht zulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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