Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100474/4/Gu/Bf

Linz, 13.04.1992

VwSen - 100474/4/Gu/Bf Linz, am 13.April 1992 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die als Einspruch bezeichnete Eingabe des R F wegen unbekannten Verfahrensgegenstandes zu Recht:

Die als Einspruch gegen das Straferkenntnis vom 24. Februar 1992 bezeichnete Eingabe des Einschreiters, datiert mit 16.3.1992 samt Bekanntgabe einer Geschäftszahl VerkR96/486/1991-Bi/Spö, datiert mit 2.4.1992, werden zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 51 e Abs.1 VStG, § 63 Abs.3 AVG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Beim O.ö. Verwaltungssenat ging am 20. März 1992 ein Schreiben ein, das folgenden Wortlaut hatte: "R F, St. An die Bezirkshauptmannschaft, Fabrikstraße 32, 4020 Linz, 16.3.1992, betrifft: Straferkenntnis vom 24.2.92, Einspruch. Sehr geehrte Damen und Herren! Ich erhebe hiermit fristgerecht Einspruch gegen o.a. Straferkenntnis, Hochachtungsvoll R F, i.A. M (handschriftlich gefertigt)." Zur Aufklärung des Sachverhaltes wurde der Einschreiter unter der unvollständigen Adresse eingeladen bekanntzugeben, ob er den O.ö. Verwaltungssenat überhaupt anrufen wollte und wurde ihm Aufklärung erteilt, daß eine Behandlung seiner Eingabe nicht möglich sei, nachdem weder eine Geschäftszahl, noch die nähere Bezeichnung einer Bezirkshauptmannschaft oder einer Landesdienststelle bzw. des O.ö. Verwaltungssenates gegeben sei. Darüber hinaus wurde er aufgeklärt, daß er, falls er gegen ein bestimmtes Straferkenntnis bei einer Verwaltungsstrafbehörde Berufung erheben wolle, dies rechtzeitig unter Angabe des Datums, der Geschäftszahl der Behörde tun müsse und hiebei einen mit Gründen versehenen Berufungsantrag, der ein bestimmtes Begehren beinhaltet, entweder bei der Behörde, die das Straferkenntnis erlassen hat oder beim O.ö. Verwaltungssenat einbringen könne.

Daraufhin langte beim O.ö. Verwaltungssenat folgende Antwort ein: "R F,St,2.4.92, Unabhängiger Verwaltungssenat, Fabrikstr.32, 4010 Linz, Betrifft: Verk R 96/486/1991 Bi/Spö, Ihr Schreiben v. 23.3.92, VwSen-100474/2/Gu/Kf, Sehr geehrte Damen und Herren! Aufgrund Ihres Schreibens v. 23.3.92 teile ich Ihnen höflich mit, daß es sich um d. Verk. R 96/486/1991 Bi/Spö gehandelt hat, wogegen ich innerhalb offener Frist Einspruch erhoben habe. Es tut mir leid, daß ich auf das Einsetzen der Geschäftszahl vergessen habe. Ich hoffe, daß Sie trotzdem meinen Einspruch als gültig betrachten und verbleibe hochachtungsvoll R F, i.A. M (handschriftlich gefertigt)." Nachdem sich der Einschreiter an den O.ö. Verwaltungssenat wenden wollte, was aus dem Text des Schreibens vom 2.4.1992 erschlossen werden kann, aber trotz Aufklärung die Bezeichnung einer Behörde, die ein Straferkenntnis erlassen haben soll und ein begründeter Berufungsantrag fehlt, war mit der sofortigen Zurückweisung (§ 51 e Abs.1 VStG) vorzugehen, zumal das gesetzliche Mindesterfordernis des § 63 Abs.3 AVG, fehlte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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