Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164929/5/Kof/Jo

Linz, 14.04.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.02.2010, VerkR96-2883-2009, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, nach der am 12. April 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 %  der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (470 + 320 =) ................................................. 790 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 79 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ................................ 158 Euro

                                                                                                 1.027 Euro     

 

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Nr. 8 bei km 24.900,

           Verkehrskontrollplatz Kematen-Süd, Fahrtrichtung Graz.

 

Tatzeit: 07.01.2009, 23:35 Uhr.

 

Fahrzeuge:   Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug

                   Kennzeichen X, Sattelanhänger

 

1) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von
24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhe-zeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am

-         11.12.2008 um 10.53 Uhr.  Die Ruhezeit betrug nur 4 Stunden 22 Minuten.

-         14.12.2008 um 23.42 Uhr.  Die Ruhezeit betrug nur 4 Stunden 15 Minuten.

-         17.12.2008 um 06.02 Uhr.  Die Ruhezeit betrug nur 5 Stunden 37 Minuten.

-         19.12.2008 um 06.33 Uhr.  Die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden 53 Minuten.

-         22.12.2008 um 09.38 Uhr.  Die Ruhezeit betrug nur 3 Stunden 33 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG iVm Art.8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

 

-         Datum: 14.12.2008, Lenkzeit von 23.42 Uhr bis 15.12.2008, 19.26 Uhr,

                                   das sind 11 Stunden 39 Minuten

-         Datum: 17.12.2008, Lenkzeit von 06.02 Uhr bis 18.12., 17.02 Uhr,

                                   das sind 20 Stunden 33 Minuten

-         Datum: 22.12.2008, Lenkzeit von 09.38 Uhr bis 23.12.2008, 15.03 Uhr,

                                   das sind 13 Stunden 59 Minuten

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG iVm Art.6 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,              gemäß

                             Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1.)  470,-- Euro          --                                                  § 134 Abs.1 KFG

2.)  320,-- Euro          --                                                  § 134 Abs.1 KFG

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

79,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/) beträgt daher  869,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 23.02.2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 09.03.2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 12.04.2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt.

Zu dieser sind sowohl der Bw, als auch dessen Rechtsvertreter – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen.

 

Ist der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses  in dessen Abwesenheit  als  zulässig;

 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

                    vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

                    vom 18.11.2003, 2001/03/0151.

 

Wurde vom UVS eine mVh durchgeführt, dann ist gemäß § 51i erster Satz VStG bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist (Unmittelbarkeitsgrundsatz);

VwGH vom 07.09.2007, 2007/02/0180 mit Vorjudikatur uva.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schriftsatz vom 07.04.2010 mitgeteilt, dass

-         der Bw sein Fernbleiben mit beruflichen Gründen entschuldigt  und

-         aus wirtschaftlichen Gründen weder eine Teilnahme des Rechtsvertreters, noch eines Rechtsvertreters auf Substitutionsbasis möglich sei.

 

Berufliche Unabkömmlichkeit ist kein tauglicher Entschuldigungsgrund nach
§ 19 Abs.3 AVG;  VwGH vom 29.02.2008, 2007/02/0357 mit Vorjudikatur.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat weiters die Anträge gestellt

1.     das Berufungsverfahren nicht zu schließen

2.     dem Rechtsvertreter die Beweisergebnisse zu übermitteln und

3.     dem Rechtsvertreter die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.

 

Diesen Anträgen des Rechtsvertreters des Bw wurde – im Hinblick auf die
oa. Judikatur des VwGH – nicht entsprochen, sondern die Entscheidung am Schluss der mVh verkündet.

 

Zu den Einwendungen des Bw in der Berufung ist auszuführen:

 

Sämtliche Strafvorwürfe basieren – worauf der Rechtsvertreter des Bw (Berufung, Seite 3, 2. Absatz) zutreffend hinweist – auf einer Auswertung der elektronisch gespeicherten Daten des digitalen Tachographen. Die Auswertung erfolgte ebenfalls auf elektronischem Wege mit einer Auswertungs-Software.

 

Der Rechtsvertreter des Bw bestreitet grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Auswertungsergebnisse, da diese einer Überprüfung nicht zugänglich seien.

 

 

 

Ohne konkrete Behauptungen, worin

o        die Mangelhaftigkeit des digitalen Tachographen und/oder der Auswertungs-Software und/oder

o        die Unrichtigkeit der Auswertung gelegen sein soll,

ist der UVS nicht verpflichtet, einen – unzulässigen – Erkundungsbeweis vorzunehmen;

VwGH vom 27.02.2007, 2007/02/0018; vom 16.02.2007, 2006/02/0092;

          vom 11.08.2005, 2005/02/0193 ua.

 

Eine (allfällige) Behauptung im Verwaltungsstrafverfahren – ohne konkreten Anhaltspunkt –  das Ergebnis der Auswertung der elektronisch gespeicherten Daten des digitalen Tachographen durch eine Auswertungs-Software würde mit den tatsächlichen Lenk- und Ruhezeiten nicht übereinstimmen, verpflichtet den UVS ebenfalls nicht, einen diesbezüglichen Erkundungsbeweis aufzunehmen;

VwGH vom 03.09.2003, 2001/03/0172

unter Verweis auf das Erkenntnis vom 27.05.1988, 87/18/0144.

 

Eine allgemein gehaltene Behauptung reicht grundsätzlich nicht aus;

VwGH vom 17.10.2007, 2006/07/0007.

 

Das vom Rechtsvertreter des Bw beantragte Sachverständigengutachten hinsichtlich des digitalen Tachographen und/oder der Auswertungssoftware erweist sich ebenfalls als nicht zielführend;

vielmehr ist auch dieser Beweisantrag als auf einen Erkundungsbeweis gerichtet zu qualifizieren, zu dessen Aufnahme der UVS nicht verpflichtet ist/war;

VwGH vom 11.12.2002, 2001/03/0057.

 

Auch die – allfällige – Einholung eines Gutachtens über die Funktionsfähigkeit
des digitalen Tachographen und/oder der Auswertungs-Software stellt – mangels konkreter Behauptungen über bestimmte Fehlerhaftigkeiten – einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar;

VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026.

 

Bei sämtlichen Beweisanträgen des Rechtsvertreters des Bw handelt es sich –
wie ausführlich dargelegt – um die Einholung von "Erkundungsbeweisen".

Diese Beweisanträge werden daher abgewiesen.

 

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt ist die detaillierte Auswertung der elektronisch gespeicherten Daten des digitalen Tachographen enthalten.

 

Betreffend Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist festzustellen, dass die Tatvorwürfe mit dieser elektronischen Auswertung exakt übereinstimmen.

 

Betreffend Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – nach Durchführung einer "einfachen Rechenaufgabe" (Zusammenzählung aller zwischen zwei täglichen Ruhezeiten erfolgten Lenkzeiten) – ebenfalls festzustellen, dass
die Tatvorwürfe mit der elektronischen Auswertung vollinhaltlich übereinstimmen.

 

Gemäß Artikel 4 lit.f der EG-VO 561/2006 bezeichnet der Ausdruck "Ruhepause" jeden ununterbrochenen Zeitraum, indem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann.

 

Beim Vorbringen des Rechtsvertreters des Bw

"es kann während der Ruhepause aus verschiedensten Gründen notwendig sein, das Fahrzeug mehr als 20 m zu bewegen, ohne dass dies rechtlich als Unterbrechung der Ruhepause zu werten ist",

handelt es sich um eine unrichtige Behauptung, welche in der oa. Rechtvorschrift keine Deckung findet!

 

Zur "Halteplatzregelung" – Artikel 12 der EG-VO 561/2006 – ist festzustellen:

 

Die vom Bw begangenen

o        Unterschreitungen der täglichen Ruhezeiten  sowie

o        Überschreitungen der täglichen Lenkzeiten

betragen jeweils – teilweise sogar mehrere – Stunden und sind somit derart gravierend, dass diese keinesfalls mit der "Halteplatzregelung" iSd Artikel 12 der EG-VO 561/2006 gerechtfertigt werden können!

 

Betreffend die Schuldsprüche war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren(§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die
§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 erster Satz KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung (= BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008)  lautet auszugsweise:

Wer der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungs- übertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der stRsp des VwGH zulässig;   

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Zusätzlich ist auszuführen:

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass übermüdete Lenker von schweren LKW eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit – sowohl für die anderen Verkehrsteilnehmer, als auch für sich selbst – darstellen.

 

Für die Lenker derartiger LKW ist grundsätzlich die Einhaltung insbesondere der

-         täglichen Lenkzeit

-         wöchentlichen Lenkzeit

-         summierten Gesamtlenkzeit während zwei aufeinanderfolgenden Wochen

-         höchsten ununterbrochenen Lenkzeit

-         täglichen Ruhezeit

-         wöchentlichen Ruhezeit

enorm wichtig.

 

Der Bw hat

-         die erforderliche tägliche Ruhezeit an insgesamt 5 Tagen massiv unterschritten und

-         die maximale tägliche Lenkzeit insgesamt dreimal massiv überschritten.

 

Unterschreitungen der täglichen Ruhezeit  sowie  Überschreitungen der täglich erlaubten Lenkzeit stellen eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen betragen

zu 1):  weniger als 10 % der möglichen Höchststrafe und

zu 2):  weniger als 7 % der möglichen Höchststrafe.

 

Im Hinblick auf die – wie ausführlich dargelegt – massive Gefährdung der Verkehrssicherheit sind diese Geldstrafen als milde zu bezeichnen und ist deren Herabsetzung nicht möglich.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Erkundungsbeweise

 

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