Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165009/2/Bi/Th

Linz, 19.04.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 22. März 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom
5. März 2010, VerkR96-7090-2009-Pm/Pi, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

            I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, die Geldstrafe aber auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden.

 

        II.      Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 8 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 43 Abs.4 lit.d iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 110 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des Pkw X an der Adresse X unterlassen habe, das genannte Fahrzeug zumindest bis zum 18. März 2009 abzumelden, obwohl für dieses Fahrzeug seit 10.2.2009 die vorge­schriebene Haftpflichtversicherung nicht mehr bestanden habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 11 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe sehr wohl die Haftpflicht­versicherung einbezahlt, aber er finde den Zahlschein nicht mehr und die Einzahlung habe sich überschnitten. Bei der Versicherung habe man ihm gesagt, das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung lasse sich nicht mehr stoppen.

Außerdem sei der Tatort Wilhering falsch, er habe Sorgepflichten für die Gattin und sein Kind, habe außerdem den Betrag schon einbezahlt und beantrage in Stattgebung der Berufung dessen Rückzahlung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Grazer Wechselseitige Versicherung am 11. Februar 2009 der Erstinstanz mitgeteilt hat, dass die Versicherungsprämie nicht bezahlt sei und daher die Haftpflichtversicherung für den Pkw X nicht mehr bestehe; am 13. Februar 2009 erging an den Bw als Zulassungsbesitzer die Mitteilung darüber. Der Bescheid über die Aufhebung der Zulassung wurde dem Bw durch Hinterlegung am 27. Februar 2009 zugestellt. Am 18. März 2009 war die Aufhebung der Zulassung rechtskräftig und wurde die PI X zwecks Kennzeicheneinziehung verständigt. Die Strafverfügung vom 20. März 2009 wurde fristgerecht beeinsprucht und das Nichtvorliegen einer bestehenden Haftpflichtversicherung pauschal bestritten; von irgendwelchen Einzahlungsbelegen war keine Rede. Die Kennzeicheneinziehung durch die PI Wilhering erfolgte am 31. März 2009; am 2. April 2009 wurden die Kennzeichen der Erstinstanz übermittelt.

Diese Mitteilung der Zulassungsstelle wurde dem Bw mit Schreiben der Erstinstanz vom 17. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht – er hat sich dazu nicht geäußert. Auf dieser Grundlage erging der angefochtene Bescheid.

 

 

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 59 Abs.1 lit.a KFG 1967 muss für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Verkehr zugelassen sind, eine den Vorschriften des Kraftfahrzeug-Haft­pflichtversicherungsgesetzes 1994 in der jeweils geltenden Fassung entsprech­ende Haftpflichtversicherung, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist, bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in Österreich bestehen.

Gemäß § 61 Abs.3 KFG 1967 hat der Versicherer, wenn er von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, weil der Versicherungsnehmer die 1. oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt hat oder weil der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer ihm gemäß § 39 Abs.1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder geschul­deter Zinsen oder Kosten im Verzug ist, dies der Behörde, in deren örtlichem Wirkungskreis das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. Der Versicherer hat gleichzeitig auch den Versicherungsnehmer von dieser Anzeige zu verständigen. Hat der Versicherungsnehmer die Zahlung nach­geholt, so hat der Versicherer die Behörde unverzüglich davon zu ver­ständigen, dass die Verpflichtung zur Leistung wieder besteht.

Gemäß § 43 Abs.4 lit.d KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.

 

Im ggst Fall bestand nach Mitteilung des Versicherers, der Grazer Wechselseitigen Versicherung, die Haftpflichtversicherung für den Pkw X seit
10. Februar 2009 nicht mehr. Wäre es bei der Einzahlung einer Folgeprämie zu einer "Überschneidung" gekommen, wie der Bw nunmehr behauptet, hätte sich das jedenfalls innerhalb weniger Tage herausgestellt und  wäre in diesem Fall der Versicherer verpflichtet gewesen, der Erstinstanz mitzuteilen, dass die Ver­pflichtung zur Leistung wieder besteht. Der Bw hat im Einspruch vom 16. Mai 2009 lediglich die "Übersendung von Beweismitteln verlangt, um diese mit seinen Belegen vergleichen zu können". Außerdem hätte sich das Datum einer, wenn auch verspäteten, Einzahlung zweifellos bei der Bank rekonstruieren lassen.

Die Versicherung des Bw hat keine Meldung an die Erstinstanz erstattet, dass die Verpflichtung zur Leistung wieder besteht, dh bei ihr ist offensichtlich keine Prämie bezahlt worden und auch keine andere Versicherung hat eine auf den Pkw X bezogene Mitteilung gemacht – der Bw hat auch nie behauptet, er habe die Versicherung gewechselt. Auf dieser Grundlage erfolgte dann auch die Aufhebung der Zulassung und die Kennzeicheneinziehung. Der Bw hat gegen den Aufhebungsbescheid nicht berufen und auch nach Eintritt der Rechtskraft keine Abmeldung des Fahrzeuges veranlasst.

Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel erfüllt und, da von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses "die Vorstrafen erschwerend und nichts als mildernd berücksichtigt" und ist von einem geschätzten Einkommen von 1.300 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten ausgegangen. 

Richtig ist, dass der Bw rechtskräftige Vormerkungen aufweist, die aber in Bezug auf den ggst Fall nicht einschlägig und daher nicht straferschwerend sind. Schon deshalb war die Strafe herabzusetzen. Zu eventuellen Sorgepflichten hat er sich nie geäußert, allerdings auch die Einkommensschätzung nicht wider­legt.

Aus der Sicht des UVS entspricht die nunmehr neu im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzte Strafe den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zu etwas mehr Sorgfalt veranlassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

keine Haftpflichtversicherung bezahlt, keine Abmeldung des PKW trotz rechtskräftiger Aufhebung der Zulassung durch Parteiengehör -> Strafherabsetzung wegen Sorgepflicht und Wegfall von Erschwerungsgründen.

 

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