Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165010/2/Bi/Th

Linz, 19.04.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch RA X, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Wels-Land vom 26. Februar 2010, VerkR96-2395-2010 Ga, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Wochen herabgesetzt werden.

 

  II.      Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz ermäßigt sich auf 160 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

Zu II.:§§ 65f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 Euro (28 Tagen EFS) verhängt, weil er am 26. Februar 2010 um 4.00 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen X (E), im Gemeindegebiet von Sattledt auf der A8, Parkplatz Voralpenkreuz, bei km 0.6 gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Obwohl er aus dem Mund deutlich nach Alkohol gerochen habe und seine Augenbindehäute leicht gerötet gewesen seien und somit vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, habe er sich am 26. Februar 2010 um 4.18 Uhr am angeführten Tatort trotz Aufforderung gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, den Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Alkoholmessgerät untersuchen zu lassen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens des Rechtsvertreters ausdrücklich verzichtet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei ein pflichtbewusster Berufs­kraftfahrer, halte sich strikt an Lenk- und Ruhezeiten und sei bislang weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedsstaat mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Er habe zusammen mit dem Beifahrer am 25.2.1010 um ca 22.30 Uhr auf dem Parkplatz Voralpenkreuz seine tägliche Ruhepause eingelegt. Er habe auf dem oberen Parkplatz geparkt und keinem von ihnen sei aufgefallen, dass die Fahrzeugeinheit für andere Verkehrsteilnehmer ein Verkehrshindernis dargestellt habe, obwohl ihnen bewusst gewesen sei, dass der Parkplatz nicht optimal sei. Beide hätten zu Abend gegessen und jeder habe 2 Gläser Rotwein, gemixt mit Cola, getrunken. Während des Abendessens hätten mehrere Lkw-Einheiten die Fahrzeugeinheit passiert, in der er sich befunden habe. Gegen 3.30 Uhr habe der Lenker einer in Österreich zugelassenen Fahrzeugeinheit an die Fahrertür geklopft und sie aufgefordert, die Fahrzeugeinheit zu bewegen, damit er passieren könne. Der Beifahrer habe das mit Hinweis auf die Ruhezeit und die drohende Folge eines Ordnungsgeldes sowie darauf, dass andere Fahrzeuge mit gleichen Abmessungen die geparkte Fahrzeugeinheit passieren hätten können, verweigert. Die Kommunikation habe auf englisch, deutsch, spanisch und rumänisch stattgefunden, wobei weder er noch der Beifahrer deutsch sprächen; sie hätten aber sinngemäß verstanden, was der Fahrer gewollt habe. Vermutlich habe dieser Fahrer die Polizei verständigt, die gegen 4.00 Uhr beide aufgefordert habe, korrekt zu parken, um ein Passieren der anderen Fahrzeugeinheit zu ermöglichen. Beide hätten das verweigert mit Hinweis wie vorher. Der Beifahrer habe sich bereiterklärt, umzuparken, wenn er von den Polizeibeamten ein Dokument erhalte, dass er dazu aufgefordert worden sei.  Die Kommunikation sei auf deutsch seitens der Polizei und auf rumänisch und englisch seitens des Beifahrers verlaufen. Er bezweifle, dass sich beide Seiten zu 100 % verstanden hätten.

Nach 10minütigem Verhandeln habe er sich bereiterklärt, die Fahrzeugeinheit zu bewegen, zumal auch seine Fahrerkarte im Tachographen gesteckt sei und er mit der Polizei nicht in Konflikt geraten habe wollen. Er habe die Fahrzeugeinheit um ca 5m bewegt. Danach sei er zum Atemalkoholtest aufgefordert worden und habe wiederum mit Hinweis auf seine Ruhepause verneint. Daraufhin seien ihm Handschellen angelegt und er zum Kommissariat gebracht worden. Er habe keine Aussage gemacht und es sei auch kein Dolmetscher zugegen gewesen. Er sei rumänischer Staatsbürger und spreche ein wenig spanisch; deutsch oder englisch beherrsche er nicht. Er wende sich gegen die Geldstrafe von 2.000 Euro und das 12monatige Fahrverbot in Österreich. Er habe sich bei Bewegen der Fahrzeug­einheit nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden. Durch das Bewegen der Fahrzeugeinheit habe für andere Verkehrsteilnehmer keine Gefahr bestanden, da auch die Polizei den Verkehrsraum weitgehend "abge­sperrt" habe, sich kein anderes Fahrzeug in der Nähe befunden habe und auch von besonders gefährlichen Verhältnissen keine Rede sein könne. Er habe auf Aufforderung der Polizei die Fahrzeugeinheit um 5 m bewegt.  Der Vorwurf eines rücksichtslosen Verhaltens und der Gefährdung der Verkehrssicherheit sei in gröblichster Weise untragbar und widerspreche dem tatsächlichen Tathergang. Die Höhe des Bußgeldes stehe in keinem Verhältnis zum Tatverlauf, zumal er die Fahrzeugeinheit nicht aus autonomen Motiven heraus bewegt habe. Die Polizeibeamten hätten sich insofern strafbar gemacht, als sie ihn aufgefordert hätten, die Fahrzeugeinheit zu bewegen. Er sehe ein, dass die Fahrzeugeinheit nicht optimal geparkt gewesen sei. Die Geldstrafe von 2.00 Euro sei bei einem Monatsverdienst von 800 Euro nicht verhältnismäßig und das Fahrverbot für 12 Monate dürfte rechtswidrig sein. Er sei als Berufskraftfahrer auf seinen Führer­schein und die uneingeschränkte Nutzung innerhalb Europas angewiesen.

Auf eine mündliche Gerichtsverhandlung sollte möglichst verzichtet werden, da dies mit Anreisekosten verbunden wäre; er beantrage eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren und könne bei Erforderlichkeit auch eine eidesstattliche Erklärung abgeben. Er sei mit einer verringerten Geldstrafe einverstanden; das Fahrverbot sei aber nicht gerechtfertigt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Niederschrift vom 26. Februar 2010 lässt sich entnehmen, dass nur die Verhandlungsleiterin und der Bw bei deren Auf­nahme anwesend waren. Aus der Anzeige geht bereits hervor, dass der Bw weder der deutschen noch der englischen Sprache mächtig ist, wobei bei der Amtshandlung offenbar der Beifahrer die Angaben des Bw auf englisch übersetzt hat. Dass der Beifahrer bei der Aufnahme der Niederschrift anwesend gewesen wäre, ergibt sich daraus nicht. Aus dieser Überlegung kann nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass der Bw den von ihm laut Niederschrift abgegebenen und mit seiner Unterschrift bestätigten Berufungsverzicht verstanden und auch so gemeint hat. Die Berufung wird daher für zulässig erachtet.

 

Inhaltlich ist davon auszugehen, dass sich der Vorfall so wie in der Berufung geschildert, zugetragen hat, zumal sich auch aus der Anzeige der Beamten der Autobahnpolizei Wels, GI X und BI X, nichts wesentlich anderes ergibt. Insbesondere wird davon ausgegangen, dass die Aufforderung, das Sattelkraftfahrzeug anders zu parken, ausschließlich aufgrund der Verkehrsbehinderung erfolgte und insofern gerechtfertigt war, um anderen Lenkern von Fahrzeug­einheiten mit größeren Abmessungen ein Passieren zu ermöglichen.   

Der Bw hat nicht bestritten, das Sattelkraftfahrzeug umgeparkt zu haben, wobei auch kein Zweifel besteht, dass dies auf Aufforderung, unter Aufsicht und wohl auch weitgehender Absicherung der Polizei erfolgte und daher eine Gefährdung anderer Straßenbenützer insofern auszuschließen war. Möglicherweise haben auch die Polizeibeamten nicht alles verstanden, was der Bw und sein Beifahrer gesagt haben bzw ist nicht auszuschließen, dass auch einiges falsch verstanden wurde hinsichtlich der Weigerung beider, das Sattelzugfahrzeug wegzufahren aufgrund der Befürchtung der Folgen einer Unterbrechung der Ruhezeiten. 

 

Der Bw hat ausdrücklich zugestanden, den Alkotest verweigert zu haben. Laut Anzeige wurde er nach Verweigerung des Alkoholvortests zum Dienstfahrzeug gebracht, wo sich das mitgeführte Atemalkoholuntersuchungsgerät befand, und hat dort mit der Aussage "No! No!" und mehreren Rückwärtsschritten die Atemalkoholuntersuchung verweigert. Bei der Amtshandlung hat der Beifahrer als Dolmetscher von rumänisch auf englisch fungiert. Auch der Berufung ist zu entnehmen, dass der Bw offenbar trotz Sprachschwierigkeiten verstand, dass er eine Atemalkoholuntersuchung machen sollte.

Eine Aussage darüber, ob sich der Bw tatsächlich zum Zeitpunkt seiner Weigerung in einem durch Alkohol beein­trächtigten Zustand befunden hat, ist eben aufgrund seiner Weigerung nicht möglich, weshalb er sich aber auch nicht darauf berufen kann, ohnehin nicht beeinträchtigt gewesen zu sein. Wohl aber bestand der Verdacht, dass er sich beim Lenken des Sattelkraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben könnte, weil er aus dem Mund nach Alkohol roch, was er in der Berufung selbst mit dem Konsum von Rotwein erklärt hat. Die Aufforderung zur Durchführung einer Atemalkohol­unter­suchung war daher zweifellos gerechtfertigt, zumal auch der Alkoholvortest verweigert wurde und der die Aufforderung aussprechende Polizeibeamte GI X für die Durchführung solcher Amtshandlungen geschult und von der Behörde ermächtigt ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen gemäß § 99 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 von 1.600 Euro bis 5.813 Euro Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Seitens der Erstinstanz wurde das – in der Berufung wiederholte – Geständnis als Strafmilderungsgrund berücksichtigt, allerdings der Umstand, dass der Bw ein im Straßenverkehr durch die größeren Abmessungen eine größere Gefahr dar­stell­en­des Sattelkraftfahrzeug gelenkt hat, als erschwerend  gewertet. Da der Bw jedoch offensichtlich "unter Aufsicht der Polizei" das Sattelkraftfahrzeug umge­parkt hat, kann dieser Erschwerungsgrund weitgehend relativiert werden. Mildernd war außerdem die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw. Die finanziellen Verhältnisse wurden laut Niederschrift vom 26.2.2010 geschätzt und – unwidersprochen – mit 800 Euro netto monatlich und dem Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten des Bw angenommen.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erachtet der UVS die Herabsetzung der Strafe auf die gesetzliche Mindeststrafe – auch die verhängte Ersatzfreiheits­strafe entspricht mit vier (!) Wochen nicht dem Verhältnis zur Geldstrafe – gerecht­fertigt.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zur Befolgung polizeilicher Anordnungen anhalten. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen zu beantragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Umparken eines Sattelkraftfahrzeuges um 4.00 Uhr früh auf Parkplatz Voralpenkreuz A1/A8 auf ausdrücklicher Anordnung der Polizei und Verweigerung des Alkotests -> Mindeststrafe bei Geständnis und 800 Euro Einkommen vertretbar -> Herabsetzung.

 

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