Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522522/8/Sch/Th

Linz, 20.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung beschränkte Berufung der Frau Mag. X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, Rechtsanwaltskanzlei X & Partner, X, vom 3. März 2010, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Februar 2010, Zlen. FE-85/2010 und NSch-27/2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. April 2010, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und des Lenkverbotes für führerscheinfreie KFZ mit 6 Monaten festgelegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 18. Februar 2010, Zlen. FE-85/2010 und NSch-27/2010, die Frau Mag. X, geb. 25.12.1974, von der Bundespolizeidirektion Linz am 17. Oktober 2003 unter Zl. F4574/203 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von 8 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen.

Außerdem wurde ihr für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten.

Zudem wurde Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme – spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung – angeordnet.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde seitens des Rechtsvertreters die Rechtsmittelwerberin klargestellt, dass sich die Berufung gegen die von der Erstbehörde festgesetzte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung richtet und die Entziehung derselben an sich und die angeordneten Maßnahmen nicht bekämpft werden.

 

Nach der Aktenlage hat die Berufungswerberin am Vorfallstag offenkundig zwei Verkehrsunfälle mit Sachschaden verursacht, ist in der Folge zu Hause von den ermittelnden Polizeibeamten aufgesucht und aufgrund einer vermuteten Alkoholbeeinträchtigung zum Lenkzeitpunkt zur Durchführung vorerst eines Alkovortests und in der Folge einer Alkomatuntersuchung aufgefordert worden. Beide Aufforderungen hat sie mit den Worten "ich blase überhaupt nirgends rein" verweigert.

 

Die Erstbehörde hat mit Mandatsbescheid und in der Folge mit dem identischen nunmehr verfahrensgegenständlichen Entziehungsbescheid die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung der Berufungswerberin mit 8 Monaten festgesetzt.

 

Dazu ist im Einzelnen zu bemerken:

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG in der Fassung der 12. FSG-Novelle ist im Falle einer erstmaligen Übertretung des § 99 Abs.1 StVO 1960 die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen.

 

Die Berufungswerberin hat unbestrittenerweise (erstmalig) ein solches Delikt gesetzt, sodass von der Erstbehörde jedenfalls die Entziehung der Lenkberechtigung für zumindest diese Dauer auszusprechen war. In den Fällen einer gesetzlichen Mindestentziehungsdauer gibt der Gesetzgeber der Behörde die Wertung in diesem Umfang bereits vor.

 

Eine darüber hinausgehende Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bedarf einer Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG. Für eine solche Wertung sind die Verwerflichkeit der gesetzten Übertretung, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Bei der Verweigerung der Alkomatuntersuchung trotz entsprechender Aufforderung durch ein dazu ermächtigtes Polizeiorgan handelt es sich an sich nicht um ein Delikt, das unter gefährlichen Verhältnissen begangen werden kann. Es geht vielmehr darum, dass der Aufgeforderte der Intention des Polizeiorganes, eine mögliche Alkoholbeeinträchtigung zum Lenkzeitpunkt abzuklären, nicht entgegenwirken darf. Daraus ergibt sich, dass auch vorangegangene Verkehrsunfälle keinen Einfluss auf die Verwerflichkeit der Übertretung oder die Gefährlichkeit der Verhältnisse im Hinblick auf die Nichtentsprechung der Alkomataufforderung haben müssen. In einem Fall wie dem gegenständlichen, wo vor der Verweigerung der Alkomatuntersuchung zwei Verkehrsunfälle mit Sachschaden vom Lenker verursacht wurden, ist es nach Ansicht der Berufungsbehörde mit den Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG schwerlich begründbar, warum für jeden Verkehrsunfall ein Monat zusätzliche Entziehungsdauer zu verfügen wären.

 

Die Berufungsbehörde hat im Rahmen ihres Verfahrens den erstbehördlichen Verwaltungsakt durch Einholung des vom Meldungsleger angefertigten Protokolls zur Atemalkoholuntersuchung ergänzt. Dabei kam zu Tage – dies wurde vom Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung auch bestätigt –, dass bei der Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Aufforderung das typischste Alkoholisierungssymptom, nämlich der Geruch der Atemluft nach Alkohol, eindeutig nicht vorlag. Das unkooperative Verhalten der Berufungswerberin bei der Amtshandlung muss also nicht zwingend damit in Verbindung gebracht werden, dass sie eine mögliche Alkoholisierung verschleiern wollte.

 

Die Berufungsbehörde hat sohin keinen nachvollziehbaren Grund zu der Annahme, dass die Zukunftsprognose, wann die Berufungswerberin ihre Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen würde, über die gesetzliche Vorgabe von 6 Monaten hinausgehen müsste.

 

Der Berufung war daher im beantragten Umfang Folge zu geben. Die gleichzeitig verfügte Reduzierung des Lenkverbotes für führerscheinfreie KFZ auf die nunmehr verfügte Entziehungsdauer der Lenkberechtigung ist darin begründet, dass diese Anordnungen in einem nicht zu trennenden Konnex stehen, also der Mangel an Verkehrszuverlässigkeit dem Lenken von führerscheinfreien KFZ nicht länger entgegen stehen kann als der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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