Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110957/5/Kl/Pe

Linz, 22.04.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 3.3.2010, VerkGe96-8-2010-Kg, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 3.3.2010, VerkGe96-8-2010-Kg, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung vom 2.2.2010, VerkGe96-8-2010-Kg, gemäß § 49 Abs.1 und 3 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Bw Berufung erhoben und begründend vorgebracht, dass er das Fahrzeug erst am 2. September von der Firma x übernommen habe. Das Verschulden liege bei der Firma X, da diese für die Verlängerung der Gemeinschaftslizenz verantwortlich sei.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist dann, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

4.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 12.2.2010 durch einen Postbevollmächtigten übernommen. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen. Diese endete am 26.2.2010. Der Bw hat seinen Einspruch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 28.2.2010 per Fax bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 30.3.2010 hat der Oö. Verwaltungssenat dem Bw Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.

 

Mit Schreiben vom 10.4.2010 wies die Bw abermals darauf hin, dass er das Fahrzeug erst im September übernommen habe und es sich um ein Verschulden der Firma x handle. Zum Vorwurf der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels wurde keine Stellungnahme abgegeben.

 

Es war daher von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

4.3. Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Einspruch verspätet

 

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