Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150768/4/Re/Hu/Sta

Linz, 21.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Jänner 2010, BauR96-119-2009-Hol, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, 13 Abs.3 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Jänner 2010, BauR96-119-2009-Hol, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit  eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Gleichzeitig wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung erhoben und mitgeteilt, dass die Begründung der Berufung nach Rücksprache mit dem Mandanten erfolgen würde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 21. Februar 2010 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 18. März 2010 wurde der Bw zH seiner Rechtsvertretung auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen und gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, die fehlende Berufungsbegründung binnen 14 Tagen, bei sonstiger Zurückweisung des Rechtsmittels, nachzureichen. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung erfolgte innerhalb offener Frist keine Begründung des Berufungsantrages.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Da der Bw innerhalb offener Frist dem Mängelbehebungsauftrag des Oö. Verwaltungssenates betreffend die Notwendigkeit der Begründung der Berufung nicht nachgekommen ist, war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

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