Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164880/2/Sch/Th

Linz, 08.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Ing. Mag. X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Jänner 2010, Zl. VerkR96-43000-2009/Dae/Pos, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 32,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Jänner 2010, VerkR96-43000-2009/Dae/Pos, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 160 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, verhängt, weil er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. April 2009 als die vom Zulassungsbesitzer (X AG) bekannt gegebene Auskunftsperson aufgefordert wurde, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 28. Jänner 2009 um 14.37 Uhr in Innerschwand auf der A1 bei Strkm. 256.500 in Richtung Salzburg gelenkt hat. Er habe diese Auskunft nicht erteilt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 16,00 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber von der Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen X als jene Person namhaft gemacht worden war, die Auskunft über den Lenker zu einem bestimmten Zeitpunkt geben könne. In dieser Funktion wurde er in der Folge mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. April 2009 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 wie folgt zu Lenkerbekanntgabe aufgefordert:

 

"Sie werden als vom Zulassungsbesitzer X AG namhafte gemachte Auskunftsperson gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mitzuteilen, wer das

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW,

am 28. Jänner 2009, 14.37 Uhr,

Ort: Gemeinde Innerschwand am Mondsee, Baustelle A1 bei km 256.500 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat.

 

Geschwindigkeitsüberschreitung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h, gefahrene Geschwindigkeit 139 km/h)."

 

Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 hat der Berufungswerber mitgeteilt:

 

"Zu Ihrer Aufforderung vom 29. April 2009 muss ich Ihnen mitteilen, dass ich Ihre Anfrage, wer das Fahrzeug X am 28. Jänner 2009 um 14.37 Uhr gelenkt, verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat, leider nicht beantworten kann."

 

Die Erstbehörde hat hierauf eine Strafverfügung und in der Folge das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erlassen.

 

Der Berufungswerber hat schon im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2007, 2006/02/0020, verwiesen. Demnach ist aufgrund des klaren Wortlautes des § 103 Abs.2 erster Satz KFG 1967 eine alternative Anfrage (ohne entsprechende klarstellende Hinweise etwa im Sinne des Erkenntnisses vom 12.12.2001, 2000/03/0235), wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt oder an einem bestimmten Ort abgestellt hat, unzulässig. Vielmehr muss die "unmissverständliche Deutlichkeit" des Auskunftsverlangens im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 gegeben sein.

 

Der Gerichtshof verweist in seinem Erkenntnis darauf hin, dass sich eine Lenkerauskunft der Behörde nicht darauf beschränken dürfe, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes KFZ an einem näher genannten Ort "gelenkt/abgestellt" hat. Es müsse nämlich klargestellt sein, ob sich die Anfrage auf das "Lenken" oder aber auf das "Abstellen" des KFZ bezog.

 

Dem Berufungswerber ist zwar insoweit zuzustimmen, dass die Erstbehörde bei ihrer Anfrage die Alternativen "Lenken", "Verwenden" und "Abstellen" offen gelassen hat. Es kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen der Erstbehörde diese Oberflächlichkeit unterlaufen ist. Andererseits enthält aber die Anfrage noch folgenden Zusatz:

 

"Geschwindigkeitsüberschreitung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h, gefahrene Geschwindigkeit 139 km/h)."

 

Dem Berufungswerber konnte also beim Lesen der Anfrage zwanglos klar werden, dass hier nur nach einem Lenker gefragt sein konnte. Mit einem abgestellten Fahrzeug kann man bekanntermaßen keine Geschwindigkeitsüberschreitung begehen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist damit dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes genüge getan, dass in hinreichend unmissverständlicher Form nach dem Fahrzeuglenker gefragt worden ist.

 

Die Erstbehörde hat andererseits durch den oben erwähnten Hinweis aber auch ihre Befugnis, in welchem Umfang angefragt werden darf, nicht überschritten. Durch solche Informationen für den Auskunftspflichtigen wird bloß eindeutig klargestellt, dass sich die Anfrage auf das Lenken eines Fahrzeuges bezieht (VwGH 12.12.2001, 2000/03/0235), nicht aber wird damit auch gleich nach dem Täter gefragt, was nach der Judikatur unzulässig wäre (VwGH 15.09.1999, 99/03/0090).

 

Die vom Berufungswerber erteilte "Auskunft", er könne die Anfrage "leider nicht beantworten", ist eine Nichterteilung der Auskunft. Er stellt damit nicht in Frage, dass er an sich von der Zulassungsbesitzerin als Auskunftsperson zutreffenderweise bezeichnet wurde, aber eben die gewünschte Auskunft "leider" nicht erteilen könne. Anders wäre die Lage von der Sachverhaltsebene her zu behandeln, wenn der Berufungswerber sogleich eingewendet hätte, dass er hier von der Zulassungsbesitzerin zu Unrecht als vermeintlich auskunftsfähige Person bezeichnet wurde. Es wären dann weitere Ermittlungen durchzuführen gewesen, ob hier allenfalls seitens der Zulassungsbesitzerin eine unrichtige Auskunft erteilt wurde. Gegenständlich beschränkt sich der Einwand des Berufungswerbers auf das Formale, nämlich auf die Anfragealternativen, die die Erstbehörde durch das oberflächliche Verwenden des entsprechenden Formulars offen gelassen hat.

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschienen sein.

 

Aber auch im Hinblick auf die Strafbemessung haftet dem angefochtenen Straferkenntnis keine Rechtswidrigkeit an.

 

Im Interesse der Verkehrssicherheit kommt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 große Bedeutung zu. Ohne sie wäre es kaum möglich, Lenker auszuforschen, die Delikte im Straßenverkehr begangen haben, ohne durch Polizeiorgane direkt betreten worden sein. Dies gilt bekanntermaßen für Geschwindigkeitsmessungen mittels Radar und Laser, aber auch im Hinblick auf Delikte im ruhenden Verkehr, wo sich der Lenker im Regelfall ja nicht beim Fahrzeug aufhält.

 

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat, um dem Spannungsverhältnis zum Anklageprinzip genüge zu tun.

 

Der Strafrahmen für Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 reicht bis zu 5.000 Euro. Die gegenständlich verhängte Geldstrafe in der Höhe von 160 Euro liegt also im Bereich von bloß etwa 3 % des Strafrahmens und kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt.

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers, insbesondere seinem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1.400 Euro, wurde auch im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten. Es kann somit erwartet werden, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum