Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164926/7/Sch/Sta

Linz, 12.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vom 7. bzw. 8. März 2010, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. Februar 2010, Zl. VerkR96-2076-2008, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm  51 und 49 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 18. Februar 2010, Zl. VerkR96-2076-2008,  den Einspruch des Herrn X, vom 22. Dezember 2008 gegen die Strafverfügung derselben Behörde vom
20. November 2008, GZ. VerkR96-2076-2008,  gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Mit Schreiben vom 23. März 2010, VwSen-164926/2/Sch/Ka, wurde dem Berufungswerber seitens des Oö. Verwaltungssenates die Sach- und Rechtslage, insbesondere die Regelung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz, zur Kenntnis gebracht. Er hat hierauf mit Schreiben vom 26. März 2010 Nachstehendes vorgebracht:

"Ich war im Zeitraum vom 23.03.2010 bis 21.12.2008 ortsabwesend. Zu der Zeit befand ich mich durchgehend in meinem Zweitwohnsitz in X gemeinsam mit meinen Eltern, da meine Eltern zu dieser Zeit ihre Baustelle in X betreuen mussten und die Wohnung in X, räumen mussten. Ich besuchte in diesem Zeitraum die Berufsschule in Linz und fuhr jeden Tag von Linz nach Pregarten.

Am 17. Dezember 2008 meldete ich mich mit Hauptwohnsitz in X an und kam nicht nach X, da die Wohnung schon geräumt war (Übersiedlung)."

 

Für dieses Vorbringen hat der Berufungswerber Beweismittel in Form von Zeugen angeboten und einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister – besorgt im Wege des Stadtamtes Leonding – vorgelegt.

Ermittlungen seitens des Oö. Verwaltungssenates bei der Postfiliale X, bei der die relevante Strafverfügung hinterlegt worden ist, im Hinblick auf den Zustellvorgang, hier der Behebung der Sendung, blieben erfolglos, entsprechende Unterlagen seien dort nicht auffindbar.

Sohin wird seitens der Berufungsbehörde mangels gegenteiliger Beweisergebnisse davon ausgegangen, dass der Berufungswerber am
2. Dezember 2008, also dem Tag des vergeblichen Zustellversuches betreffend die oben angeführte Strafverfügung, hievon noch nicht Kenntnis erlangen konnte. Damit konnte auch die Hinterlegung am 3. Dezember 2008 nicht die Wirkung einer Zustellung entfalten. Der Berufungswerber ist innerhalb der Hinterlegungsfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt, nach seiner Behauptung erst am 21. Dezember 2008. Im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist damit der Einspruch gegen die Strafverfügung mit der Einbringung am 22. Dezember 2008 als rechtzeitig anzusehen. Für diese Entscheidung ist die der Berufungsbehörde zur Verfügung stehende Aktenlage ausreichend, weitere Ermittlungen würden sich außerhalb eines vertretbaren Verwaltungsaufwandes bewegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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