Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164952/4/Br/Th

Linz, 12.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 25.02.2010, Zl. S-56361/09-3, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem o.a. Bescheid dem Berufungswerber dessen Einspruch gegen die durch Hinterlegung per 12.1.2010 zugestellte Strafverfügung vom 28.12.20009 (gleiche Aktenzahl) – gestützt auf
§ 17 Abs.3 ZustellG – als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz ging in der Begründung von der am Tag der Hinterlegung bewirkten Zustellung aus, wobei der Einspruch erst am 3.2.2010 erhoben worden sei.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner dagen fristgerecht am 12. März 2010 verfassten und an diesem Tag per FAX bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung.

Im Ergebnis bestreitet der Berufungswerber auch gar nicht den Einspruch verspätete erhobenen zu haben. Er sei bloß der Meinung gewesen, so der Berufungswerber im Ergebnis, der Fristenlauf beginne erst mit dem Tag der Abholung der hinterlegten Postsendung.

Sein übriges Vorbringen bezieht sich auf die der Bestrafung zu Grunde liegenden StVO-Übertretungen.

 

2.1. Mit diesem Verbringen tritt er jedoch dem Zurückweisungsbescheid inhaltlich nicht entgegen; eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides vermag er damit nicht aufzuzeigen.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat das Rechtsmittel zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Linz und zur Wahrung des Parteiengehörs durch das h. Schreiben vom 6. April 2010. Der Berufungswerber bezog dazu  am 12.4.2010 fernmündlich Stellung (AV 12.4.2010, Aktenstück 3).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da laut Aktenlage in Verbindung mit dem Parteiengehör die Berufung abzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es daher ob der unstrittig klaren Aktenlage nicht mehr.

 

5. Eingangs ist festzustellen, dass diesem Verfahren drei auf dienstlicher Wahrnehmung beruhend, zur Anzeige gebrachte Übertretungen der StVO handelt. Auf deren Inhalt ist angesichts der Rechtskraft im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr einzugehen.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Berufungswerber auf § 49 Abs.1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) hingewiesen wonach ein Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung zu erheben sei. Nach § 33 Abs.4 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) können durch das Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Zur Information wurde dem Berufungswerber mit dem h. Schreiben der Rückschein mit dem Hinterlegungsdatum beigeschlossen.

Im Rahmen eines als Antwort auf das h. Schreiben zu wertenden Telefonates des Berufungswerbers mit der Berufungsbehörde erklärte dieser aus freien Stücken am Tag der Hinterlegung (12.1.2010) nicht auf Urlaub gewesen zu sein, sondern nur keine Zeit gehabt zu haben das Poststück früher abzuholen.

Im Ergebnis meinte er ob es nicht möglich wäre von den paar Tagen der Verspätung abzusehen.

Diesbezüglich wurde der Berufungswerber nochmals auf die gesetzlich zwingenden Fristen hingewiesen.

 

5.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat rechtlich erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.


Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1601, Anm 11 zu § 49 VStG; sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze15, Seite 240, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend festgestellt und aus der Aktenlage klar ersichtlich, wurde die angesprochene Strafverfügung dem Berufungswerber laut Rückschein am 12.1.2010 am Postamt X zur Abholung bereit gehalten. Sohin begann an diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen und endete – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt – mit Ablauf des 26.01.2010.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch jedoch erst, am 03.02.2010und demnach verspätet – der Bundespolizeidirektion Linz per FAX übermittelt.

 

Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Wie bereit dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht ist es der Berufungsbehörde verwehrt auf sein Sachvorbringen – den Inhalt des Strafbescheides – einzugehen bzw. sich inhaltlich mit diesem auseinander zu setzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

                                                           

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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