Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310397/3/Kü/Hu

Linz, 30.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über den Antrag des Herrn x, x, vom 7. März 2010 auf Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. Februar 2010, Gz. UR96-1-2010, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 19. Februar 2010, Gz. UR96-1-2010, über den Antragsteller wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Zur Last gelegt wurde eine Übertretung des § 79 Abs.2 Z21 AWG 2002, BGBl.Nr. 102/2002 idgF iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 1.12.2009, Zl. UR01-41-2009,.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten  Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Mit Eingabe vom 7.3.2010 beantragte Herr x unter Bezugnahme auf "das Schreiben vom 19.2.2010, erhalten am 24.2.2010, Berufung zu UR96-1-2010" die Beigebung eines Verteidigers.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat den Verfahrenshilfeantrag, samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 18. März 2010 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben und hatte dieser über den Antrag durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51a Abs.3 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über diesen Verfahrenshilfeantrag Folgendes erwogen:

 

4.1. Gemäß § 51a VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, dass dem Beschuldigten auf dessen Antrag ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, notwendig ist.

 

Nach dieser zitierten Bestimmung ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat an zwei Tatbestände geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Es ist daher neben den persönlichen Umständen des Rechtsmittelwerbers auch zu prüfen, ob die (kostenlose) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und die Behörde überdies gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist, und zwar wenn es einerseits die Vermögenssituation des Antragstellers und andererseits die Komplexität der Rechtssache erfordert. Wie bereits dargelegt wurde, müssen, um die Bewilligung erteilen zu können, beide Tatbestände kumulativ vorhanden sein.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall kommt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass es eine zweckentsprechende Verteidigung derzeit nicht erfordert, einen kostenlosen Verteidiger beizugeben. Die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen werfen keine besonders schwierigen bzw. komplexen Sach- bzw. Rechtsfragen auf, welche zu klären wären und die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege bzw. einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich machen würden.

 

5. Aus den genannten Gründen war daher der vorliegende Antrag wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG abzuweisen.

 

In der Sache selbst wird im Fall der rechtzeitigen Vorlage eines begründeten Berufungsantrages, zu dessen Einbringung der Antragsteller mit gesonderter Post aufgefordert wird, eine gesonderte inhaltliche Entscheidung ergehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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