Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550512/8/Kl/Rd/Hu

Linz, 20.05.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichterin: Dr. Ilse Klempt, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger)  über den Antrag der x, vertreten durch x, vom 20. Mai 2010 auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Implementierungs­konzepte (m. Planung, Lieferung, Installation und Anwendertraining) von 5 CT und 1 MR und 2 DL-Anlagen"  der Auftraggeberin x, zu Recht erkannt:

 

Dem Antrag wird stattgegeben und die mit Erkenntnis vom 26. März 2010, VwSen-550512/4/Kl/Pe, erlassene einstweilige Verfügung, mit welcher der Auftraggeberin x für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens aber bis 23. Mai 2010 untersagt wurde, den Zuschlag zu erteilen, wird erstreckt.

 

Der Auftraggeberin wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens bis zur Erlassung der Entscheidung untersagt, im Vergabeverfahren "Implementierungskonzepte (m. Planung, Lieferung, Installation und Anwendertraining) von 5 CT und 1 MR und 2 DL-Anlagen", den Zuschlag zu erteilen.    

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 11 Abs.3 letzter Satz Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 – Oö. VergRSG 2006, LGBl. Nr. 130/2006.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 23. März 2010 brachte die x, vertreten durch x (im Folgenden: Antragstellerin) einen Antrag auf  Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein, mit dem sie die Fortführung des Vergabeverfahrens, in eventu die Untersagung der Zuschlagserteilung bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren, begehrte. Gleichzeitig stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung.

 

Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 26. März 2010, VwSen-550512/4/Kl/Pe, stattgegeben und der Auftraggeberin bis zur Entscheidung in diesem Nachprüfungsverfahren, längstens aber bis 23. Mai 2010 untersagt, den Zuschlag zu erteilen. Mit Eingabe vom 20. Mai 2010 wurde die Verlängerung der einstweiligen Verfügung bis zur Entscheidung des Nachprüfungsverfahrens beantragt.

 

2. Um unnötige Wiederholungen hinsichtlich der eingebrachten Anträge zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in Punkt 1 der Begründung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates vom 26. März 2010, VwSen-550512/4/Kl/Pe, verwiesen.

 

3. Gemäß § 11 Abs.3 letzter Satz Oö. VergRSG 2006 ist die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

 

Am 11. Mai 2010 wurde durch die laut Geschäftsverteilung zuständige 5. Kammer des Oö. Verwaltungssenates eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes und des Verfahrens kann das Nachprüfungsverfahren nicht bis zum 23. Mai 2010 abgeschlossen werden. Die Voraussetzungen, die am 26. März 2010 zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, bestehen jedoch fort. Die einstweilige Verfügung war daher gemäß § 11 Abs.3 letzter Satz Oö. VergRSG 2006 zu erstrecken.

 

4. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

  

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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