Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164941/2/Ki/Bb/Sta

Linz, 28.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X,    X, wohnhaft X, vom   3. März 2010, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 15. Februar 2010, GZ VerkR96-31104-2008, VerkR96-23173-2009, VerkR96-42348-2009/Lid, betreffend Teilzahlungsbewilligung, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 54b Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat Herrn X (dem Berufungswerber) mit Bescheid vom 15. Februar 2010 zu GZ VerkR96-31104-2008, VerkR96-23173-2009 und VerkR96-42348-2009/Lid die Zahlung von insgesamt acht monatlichen Raten in Höhe eines Teilbetrages von 53 Euro und sieben weiteren Teilbeträgen à 50 Euro, beginnend mit 15. März 2010, bewilligt.

 

 

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebrachte Berufung datiert vom 3. März 2010.

 

Diese Berufung lautet - auszugsweise - wie folgt:

"Berufung – Teilzahlungsansuchen – Androhung der Exekution

 

Wenn ein Ansuchen für eine Sache gestellt, wird darauf lange nicht geantwortet wird, dann das Ansuchen selber nicht einmal berücksichtigt wird, wird schon hinterfragt ob dies rechtmäßig ist?

Zum besseren Verständnis wird das Ansuchen im Berufungsschreiben angehängt.

Wenn eine Ansuchen für EINE Sache gestellt wird um weitere nicht rechtmäßige dazu kommen ist dem Ansuchen nicht stattgegeben worden. Die anderen Erkenntnisse wurde mir erst jetzt bekannt gegeben.

Dazu wissen Sie sicher, ein UVS-Erkenntnis ist nicht die letzte Instanz und es kann dagegen Berufung – Einspruch beantragt werden oder das Erkenntnis wird überhaupt als ungültig erklärt.

Nicht verständlich ist die unkooperative Art der Behörde.

 

Stelle das Ansuchen auf Teilzahlung neu und lege Berufung gegen den Teilzahlungsbescheid ein, VerkR96-31104-2008.

Stelle das Ansuchen für VerkR96-31104-2008:

Ersuche um Teilzahlung oder Stundung des Betrages, da ich ein geringes Einkommen habe, vier unversorgte Kinde und meine Frau ohne Einkommen ist".

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakten mit Schreiben vom 22. März 2010,       GZ VerkR96-31104-2008, VerkR96-23173-2009, VerkR96-42348-2009/Lid, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde am 7. März 2010 per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht. Mangels Vorliegen eines Zustellnachweises des angefochtenen Bescheides ist von einer fristgerechten Einbringung der Berufung auszugehen.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsstrafakte der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, GZ VerkR96-31104-2008, VerkR96-23173-2009 und VerkR96-42348-2009.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (§ 51e Abs.3 Z4 VStG) und überdies bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist        (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Aus den vorliegenden Akten (einschließlich der Schriftsätze des Berufungswerbers) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Über den Berufungswerber wurden im Rahmen der Verwaltungsstrafverfahren zu GZ VerkR96-31104-2008, VerkR96-23173-2009 und VerkR96-42348-2009 rechtskräftig Verwaltungsstrafen in der Höhe von insgesamt 403 Euro (samt Verfahrenskosten) verhängt.

 

Zufolge einer an ihn zum Verwaltungsstrafakt, GZ VerkR96-31104-2008 ergangenen Androhung der Exekution, ersuchte der Berufungswerber mit Schreiben vom 24. Jänner 2010, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt am 15. Februar 2010, unter Bezugnahme auf diesen Verfahrensakt um Teilzahlung oder Stundung des offenen Geldbetrages. Als Gründe hiefür nannte er sein geringes Einkommen und seine Sorgepflichten für vier Kinder und seine Ehefrau.

 

Auf Grund dieses entsprechenden Ansuchens wurde ihm mittels nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 2010 zu den Verfahrensakten GZ VerkR96-31104-2008, VerkR96-23173-2009 und VerkR96-42348-2009 die Zahlung der offenen Gesamtgeldstrafe von 403 Euro in acht monatlichen Raten in Höhe eines Teilbetrages von 53 Euro und sieben Raten à 50 Euro, beginnend mit 15. März 2010, bewilligt. Dagegen wurde nunmehr Berufung erhoben.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen: 

 

3.1. Gemäß § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

 

3.2. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Teilzahlungsbescheid vom 15. Februar 2010 dem Berufungswerber zu             GZ VerkR96-31104-2008, VerkR96-23173-2009 und VerkR96-42348-2009 Ratenzahlung bewilligt, obwohl sein Ansuchen auf Teilzahlung bzw. Stundung im Schriftsatz vom 24. Jänner 2010 nur auf den Akt mit der GZ VerkR96-31104-2008 gerichtet war. Da die Erstinstanz aber ohne entsprechende Anträge (zumindest ist den Verfahrensakten nicht Gegenteiliges zu entnehmen) auch über GZ VerkR96-23173-2009 und VerkR96-42348-2009 abgesprochen und Teilzahlung gewährt hat, war der Berufung aus diesem Grund stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat nunmehr – nach Prüfung der Voraussetzungen – neuerlich, jedoch nur über den Antrag des Berufungswerbers auf Teilzahlung zu GZ VerkR96-31104-2008 zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred  K i s c h

 

 

 

 

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