Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290163/7/Kei/Th

Linz, 19.04.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. Jänner 2009, Zl. ForstR96-13-2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. März 2010, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
Statt "gemein mit Herrn X" wird gesetzt "gemeinsam mit Herrn X".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 150 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben zumindest ab dem 13. November 2008 entgegen den Bestimmungen des Forstgesetzes Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, indem Sie gemein mit Herrn X und Freunden auf dem Waldgrundstück Nr. X, KG. und Gemeinde X, eine fahrbare Holzhütte im Ausmaß von ca. 8x2,5 Meter auf einem ca. 60 großen, befestigten Platz auf diesem Waldgrundstück, welcher ebenfalls ohne Bewilligung errichtet wurde, aufgestellt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 174 Abs.1 lit.a) Ziffer 6 i.V.m. § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

                       Ersatzfreiheitsstrafe von

750 Euro          35 Stunden                         § 174 Abs.1 lit.a) letzter Satz leg.cit

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

75,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 825,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

Ich X habe mit meinen Freund X und anderen Kameraden den Anhängewagen auf den befestigten Holzlagerplatz kurzfristig abgestellt.

Ich sehe hiermit keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des Forstgesetzes "Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet zu haben".

(Dieser Holzlagerplatz benötigt laut Angaben von Herrn X - BH-Freistadt, keine Bewilligung, und daher ist dieser auch nicht ohne Bewilligung errichtet worden!).

Da ich nicht wusste, dass es verboten ist, einen Anhänger auf eigenen Grund zu parken, finde ich das Strafausmaß zu hoch, weiters sehe ich auch keinerlei Zusammenhang mit dem Delikt im Jahr 2007.

Ich bitte daher die Straferkenntnis aufzuheben!

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9. Februar 2009, Zl. ForstR96-13-2008, Einsicht genommen und am 8. März 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Bw befragt und der Zeuge Bezirksoberförster X einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:

Der Bw stellte gemeinsam mit X und Freunden zumindest ab dem 13. November 2008 auf dem Waldgrundstück Nr. X, Gemeinde X, eine fahrbare Holzhütte im Ausmaß von ca. 8x2,5 Metern auf einem ca. 60 großen befestigten Platz, der ohne Bewilligung errichtete wurde, auf den angeführten Waldgrundstück auf. Er hat dadurch Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 lautet:

Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

 

Der oben angeführte Sachverhalt stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen Bezirksoberförster X und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw zum Ausdruck gebracht hat, dass die Holzhütte u.a. durch ihn selbst aufgestellt worden ist. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Bezirksoberförsters X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die § 49 und 50 AVG iVm. § 24 VStG).

 

Es wird auf die im folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus "Forstrecht mit Kommentar" von Dr. Franz Jäger, Verlag Österreich, Wien 2003, Seiten 104 und 105 hingewiesen:

"Das vorrangige Ziel des Forstgesetzes ist die Walderhaltung. Dieses Ziel wird in § 1 programmatisch festgelegt und erfährt seine wesentlichste Konkretisierung im Rodungsverbot des § 17 Abs.1.

Bei der Auslegung des § 17 Abs.1 sind die in § 12 (nunmehr § 1) angeführten Grundsätze heranzuziehen; danach dient auch § 17 Abs.1 dem Ziel, Waldboden als solchen zu erhalten und Wald so zu behandeln, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert werden. Die Verwendung einer unbestockten Grundfläche für eine Hütte, die (auch) anderen Zwecken als der forstlichen Bewirtschaftung dient, widerspricht daher dem Rodungsverbot (VwGH 26.2.1979, 1778/78 = VwSlg 9776/A; VwGH 30.3.1987, 87/10/0030; siehe auch Anmerkungen 2 bis 5 zu § 1a Abs.3)."

…..

"'Rodung' ist die Umwandlung der Benutzung eines Waldgrundes für waldfremde Zwecke. Dabei ist es bedeutungslos, ob der Waldgrund zur Ablagerung von Brettern, Anlegung von Rasenflächen oder zur Aufstellung beweglicher Objekte oder zur Errichtung von Häusern oder Wegen verwendet wird."

 

Durch das gegenständliche Verhalten des Bw wurde der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die einschlägig ist, vor. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 850 Euro nett pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

 

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängte Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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