Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164702/7/Kof/Gr

Linz, 27.04.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16.12.2009, VerkR96-1643-2009–Punkt 7 wegen Übertretung des § 134 Abs.1 KFG iVm Art. 15 Abs.3 EG – VO 3821/85, nach der am 16. April 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend Punkt 7 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses – Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.1 KFG iVm Art. 15 Abs.3
EG-VO 3821/85 – wird der Berufung stattgegeben, dass erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z.1 VStG eingestellt.  Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm § 24 VStG

Art. 4 Z3 EG-VO 3820/85

§ 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis–Punkt. 7 auszugsweise wie folgt erlassen:

 

 

 

 

 

"Sie haben am 04.06.2009 um 11:35 Uhr in der Gemeinde Sarleinsbach, Marktplatz gegenüber Haus Nr. 3, Fahrtrichtung Rohrbach, als Lenker des Omni-busses behördliches Kennzeichen X-......, welcher im innergemeinschaftlichen Gelegenheitsverkehr eingesetzt wird und nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als neun Personen zu befördern,
am 04.06.2009 um 12:00 Uhr nicht dafür gesorgt, dass die Zeitmarkierung
auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt
in dem das Fahrzeug zugelassen ist, da 24:00 Uhr eingestellt war.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG  iVm.  Art. 15 Abs. 3 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe:  20 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Stunden

Gemäß § 134 Abs.1 KFG

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 30. Dezember 2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 08. Jänner 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 16. April 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher u.a. der Bw teilgenommen hat.

 

Der Bw hat bei der mVh überzeugend dargelegt, dass er zur "Tatzeit" und
am "Tatort" eine Fahrt im Rahmen des Kraftfahrlinienverkehr durchgeführt hat.

 

Gemäß Art.4 Z3 EG-VO 3820/85 gelten die EG-VOen 3820/85 und 3821/85 nicht für Beförderungen mit Fahrzeugen, die zur Personenförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

 

Der Bw hat diese Fahrt im Rahmen des Kraftfahrlinienverkehr durchgeführt –

somit war die Begehung einer Übertretung nach Art.15 Abs.3 EG-VO 3821/85
von vorneherein nicht möglich.

 

 

 

 

Betreffend Punkt 7 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war daher

    der Berufung stattzugeben,

    das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

    das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen,

    auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
 zu bezahlen hat und

    spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Art. 4 Z3 EG-VO 3820/85, Kraftfahrlinienverkehr.

 

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