Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165017/2/Zo/Gr

Linz, 27.04.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 13. April 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 25. März 2010, Zl: VerkR96-29684-2008 wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird stattgegeben, dass angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z.1 und 45 Abs.1 Z.3 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen X der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auf Verlangen vom nicht binnen 2 Wochen nach der am erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt habe, von wem dieses Fahrzeug am 07. November 2008 um 05:37 in Seewalchen, A1, Kilometer 234,183 gelenkt wurde und auch jene Person nicht benannt habe, die die Auskunft hätte erteilen können. Als Tatort wurde die Gemeinde Seewalchen am Attersee, A1 bei Kilometer 234,183 sowie andererseits die Gemeinde Vöcklabruck, Gemeindestraße Ortsgebiet und als Tatzeit der 16. Dezember 2008 angeführt. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 260 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zu einem Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 26 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er deshalb keine Auskunft erteilen könne, weil er das Fahrzeug an jenem Tag früh morgens an einen Kaufinteressenten zu einer Probefahrt überlassen habe. Er habe es leider unterlassen, sich Name und Anschrift dieser Person zu notieren bzw. aufzubewahren. Er selbst sei zu dieser Zeit als Beifahrer im PKW gesessen.

 

Entgegen der Annahme der Behörde habe er keinen Grund gehabt, sich den Namen dieses Kaufinteressenten zu notieren bzw. die Aufzeichnungen aufzubewahren. Er sei erst durch die Zustellung des Straferkenntnisses auf die Geschwindigkeitsüberschreitung aufmerksam gemacht wurden.

 

Unabhängig davon sei jedenfalls die verhängte Geldstrafe wesentlich überhöht. Er weise keine einschlägigen Vormerkungen auf und verfüge über ein durchschnittliches Nettoeinkommen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der Berufung stattzugeben ist, weshalb trotz des Antrages eine Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z.1 VStG nicht notwendig ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X wurde Anzeige wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erstattet. Vom Berufungswerber wurde daraufhin mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 mitgeteilt, dass er keine Auskunft zum Lenker erteilen könne. Eine diesem Schreiben zu Grunde liegende Lenkeranfrage befindet sich allerdings nicht im Akt. In weiterer Folge wurde dem Berufungswerber mit Strafverfügung vom 25. Februar 2009 eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG vorgeworfen, wobei die Formulierung genau gleich lautete wie im bereits oben angeführten Straferkenntnis. Der Berufungswerber hat dagegen einen Einspruch eingebracht und nach Durchführung weiterer Verfahrensschritte wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z.3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen die die Verfolgung ausschließen.

 

5.2. Zur Frage wie genau der Spruch einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 44a Z.1 VStG formuliert werden muss, besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dementsprechend muss die Tat so konkret umschrieben werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen und der Spruch muss geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Bezüglich des Tatvorwurfes einer nicht bzw. falsch erteilten Lenkerauskunft muss jedenfalls die Lenkeranfrage im Spruch konkretisiert werden. Diese Konkretisierung erfordert jedenfalls die Angabe der anfragenden Behörde sowie das Datum (und in aller Regel wohl auch die Geschäftszahl der Behörde). Nur durch diese Angaben ist sicher gestellt, dass dem Beschuldigten klar ist, um welche Lenkeranfrage es sich handelt. Der bloße Verweis auf die in der Anfrage enthaltene Zeit, zu welcher der Lenker hätte festgestellt werden sollen, reicht hingegen nicht aus. Aus dem Spruch muss die Lenkeranfrage, deren fehlende bzw. falsche Beantwortung dem Beschuldigten Last gelegt wird, unverwechselbar feststehen. Nach der Entscheidung des VwGH vom 20. Dezember 1993 Zl.93/02/0196 muss die Anlastung das Datum der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe enthalten.

 

Im gegenständlichen Straferkenntnis – sowie auch in der Strafverfügung, welche die einzige Verfolgungshandlung innerhalb der 6-monatigen Verjährungsfrist darstellte- fehlt jedoch das Datum der Lenkeranfrage sowie im Übrigen auch das Datum der Zustellung bzw. die Geschäftszahl des Schriftstückes. Der Tatvorwurf entspricht dadurch nicht den Anforderungen des § 44a Z.1 VStG, sodass in der Zwischenzeit Verjährung eingetreten ist. Das Verfahren war daher gemäß § 45 Abs.1 Z.3 VStG einzustellen.

 

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof genaue Anforderungen an Form und Inhalt der Lenkeranfrage stellt. Wenn sich im behördlichen Akt keine Kopie der abgesendeten Lenkeranfrage befindet, kann auch nicht überprüft werden, ob diese Anforderungen eingehalten wurden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

Beschlagwortung:

Lenkeranfrage; Konkretisierung; Tatbestandsmerkmale

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum