Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164983/7/Br/Th

Linz, 27.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Mag. Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 11.3.2010, AZ: VerkR96-46546-2008, wegen Übertretung des KFG 1967, nach der am 27.4.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.

II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Wider den Berufungswerber wurde durch die Behörde erster Instanz wegen des Verstoßes gegen § § 43 Abs.4 lit.c iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz – KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 73 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er als Verantwortlicher der Firma Transporter X GmbH in X – diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ – nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden, indem es unterlassen worden sei, das Fahrzeug zumindest bis zum 29.08.2008 abzumelden, obwohl die genannte Firma seit 08/2007 nicht mehr Besitzer bzw. Inhaber des gegenständlichen Fahrzeuges ist.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, auf der A1 bei km 174.060, Fahrtrichtung Salzburg. Tatzeit: 29.08.2008, 07:40 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X, LKW, MERCEDES-BENZ 313 CDI/40 Sprinter, gelb.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

Aufgrund der Anzeige des Landespolizeikommandos für , Landesverkehrsabteilung, vom 14.09.2008 wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 16.10.2008 die umseits angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie Einspruch erhoben, den Sie wie folgt begründeten:

 

"Nach genauer Prüfung unsererseits geben wir wie folgt bekannt: Das Fahrzeug X war bis einschließlich 29.09.2008 auf unsere Firma Transporter X GmbH, X angemeldet (richtig und ordnungsgemäß!). Das Fahrzeug war bis einschließlich 24.09.2008 im Besitz der Firma Transporter X GmbH und ging erst an diesem Tag nach Zahlung des Restwertes in den Besitz der Firma X über. Wir ersuchen Sie daher, den bereits an Sie überwiesenen Betrag über € 80,- auf unser Konto X, BLZ X zurückzuüberweisen!"

Mit Schreiben vom 02.02.2009 wurde Ihnen der Gesetzestext des § 43 KFG zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

In der Folge ersuchte Ihr Rechtsvertreter um Akteneinsicht, weshalb am 09.04.2009 eine Kopie des Aktes übermittelt wurde.

 

Mit Schriftsatz vom 29.04.2009 übermittelte Ihr Rechtsvertreter folgende Stellungnahme:

 

"Die BH Linz-Land wirft meinem Mandaten zu VerkR96-46546-2008 vor, er hätte als Beauftragter der Firma Transporter X GmbH in X, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen X nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes (§ 43 (4) lit c KFG) eingehalten worden sind, da es unterlassen wurde, dieses Fahrzeug zumindest am 29.08.2008 behördlich abzumelden, obwohl die Firma Transporter X GmbH seit August 2007 nicht mehr Besitzer des gegenständlichen Fahrzeuges war.

Dieser Tatvorwurf ist inhaltlich nicht aufrecht haltbar.

Mit Überlassungsvertrag vom 23.08.2007 hat die Firma Transporter X GmbH an Herrn X, den Mercedes Sprinter 313 Cd, mit dem behördlichen Kennzeichen X, Herrn X übertragen, wobei zwischen den Vertragsteilen vereinbart war, dass bis Ende August 2008 (siehe beiliegender Überlassungsvertrag in Kopie) sämtliche Raten betreffend das gegenständliche Kraftfahrzeug durch Herrn X zu entrichten seien, ehe er Eigentum an diesem Kraftfahrzeug erwirbt.

Herr X hat letztendlich die ihm aufgetragenen und vertraglich vereinbarten Ratenzahlungen entrichtet, wobei er Ende September 2008 die letzte Teilzahlung entrichtet hat. In der Folge wurde das Kraftfahrzeug umgemeldet, auf den neuen Eigentümer, X. Tatsächlich ist im Hinblick auf § 43 KFG keine Verwaltungsübertretung zustande gekommen, dies aus nachfolgenden Gründen:

§ 43 Abs. 4 lit c KFG normiert, dass die Pflicht zur Abmeldung eines Kraftfahrzeuges entfällt, wenn das Fahrzeug in Bestand gegeben wurde und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben wird (§ 37 (2) lit.f KFG). Der Bestandnehmer X hat keine Zustimmungserklärung zu einer Änderung der Zulassung abgegeben, da er vor dem Hintergrund der vertraglichen Vereinbarung dazu nicht berechtigt war, ebenso wenig die Firma Transporter X GmbH.

Erst im September 2009 ist durch die letzte Bezahlung der zwischen der Transporter X GmbH und Herrn X getroffenen Vereinbarung (Überlassungsvertrag) von Herrn X Eigentum am vorbezeichneten Kraftfahrzeug erworben worden.

Für den Fall, dass Herr X seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen wäre, hatte daher der sofortige Einzüge des Fahrzeuges durch die Transporter X GmbH zu erfolgen gehabt, was der Firma Transporter X GmbH als Eigentümer des Kraftfahrzeuges, die auch im Typenschein und im Zulassungsschein ausgewiesen war, möglich war.

Es hat meine Mandantschaft vor diesen Hintergründen gegen keine Bestimmung des KFG verstoßen und wird beantragt das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen."

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 4 lit. c KFG hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er nicht der rechtmäßige Besitzer ist, oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs.2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben (§ 37 Abs. 2 lit. f).

 

Sie führen in Ihrem Einspruch an, dass das in Rede stehende Fahrzeug zu Recht noch auf die Firma X zugelassen gewesen sei, da die Firma Transporter X GmbH das KFZ mit Überlassungsvertrag vom 23.08.2007 an Herrn X, X, übertragen habe, wobei zwischen den Vertragsteilen vereinbart gewesen sei, dass bis Ende August 2008 sämtliche Raten betreffend das gegenständliche Kraftfahrzeug durch Herrn X zu entrichten seien, ehe er Eigentum an diesem Kraftfahrzeug erwirbt. Herr X habe letztendlich die ihm aufgetragenen und vertraglich vereinbarten Ratenzahlungen entrichtet, wobei er Ende September 2008 die letzte Teilzahlung entrichtet habe. In der Folge sei das Kraftfahrzeug umgemeldet auf den neuen Eigentümer, X, umgemeldet worden.

 

Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Übergabe des Fahrzeuges privatrechtlicher Natur ist.

 

Gemäß § 1090 ABGB ist ein Bestandvertrag ein Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält.

Wie Sie selbst angeben und wie auch dem vorgelegten Überlassungsvertrag entnommen werden kann, wurde jedoch seitens der Fa. X das Eigentum des in Rede stehenden KFZ erworben, weshalb im gegenständlichen Fall kein Bestandvertrag vorliegt.

Da unbestritten ist, dass die Fa. X seit August 2007 das genannte KFZ innehatte, wären Sie gemäß § 43 Abs. 4 lit. c KFG verpflichtet gewesen, das Fahrzeug abzumelden.

 

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich Ihrer für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde mangels Bekanntgabe von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: 1.400 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten Strafmildernd wurde die lange Verfahrensdauer gewertet. Straferschwerende Umstände waren nicht bekannt.“

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung mit folgenden Ausführungen:

In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich durch meine ag. Vertreter gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 11.03.2010, zugestellt am 16.03.2010, VerkR96-46546-2008/Dae/Pos, innerhalb offener – 14-tägiger – Frist nachstehende

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes und stelle die

 

ANTRÄGE,

 

der UVS OÖ möge

 

a.)   das hier angefochtene Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 11.03.2010, zugestellt am 16.03.2010, VerkR96-46546-2008/Dae/Pos aufheben und das wider mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung bringen; oder

b.)   das hier angefochtene Straferkenntnis aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde rückverweisen; oder

c.)   die wider mich ausgesprochene Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 73,00

zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von EUR 7,30 entsprechend

herabsetzen/mäßigen; in eventu d.) das hier angefochtene Straferkenntnis aufheben und wider mich gemäß § 21 VStG infolge geringfügigen Verschuldens eine Ermahnung aussprechen; und

e.)   jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und durchführen.

 

Ich führe zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt aus:

 

Durch die BH Linz-Land wurde wider mich eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 73,00 zuzüglich EUR 7,30 Verwaltungskostenbeitrag ausgesprochen, dies gestützt auf § 43 (4) lit. c. KFG.

 

Ich habe im Rahmen eines Überlassungsvertrages an Herrn X ein KFZ der Marke Mercedes Sprinter 313CD mit dem behördlichen Kennzeichen X, überlassen. Vereinbart war zwischen mir und Herrn X, dass bis Ende August 2008 sämtliche Raten betreffend das gegenständliche KFZ durch Herrn X an mich zu entrichten seien, er Eigentum an diesem KFZ erwirkt.

 

In Zeitraum der Nutzung des KFZ bis Ende August 2008 bin ich als Fahrzeughalter aufgeschienen, wurde das KFZ nicht auf den späteren Eigentümer, X umgemeldet. Es liegt in diesem Zusammenhang keine Verwaltungsübertretung meinerseits vor.

 

Gemäß § 43 (4) lit.c KFG (angewendete Strafnorm) hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer dieses Fahrzeuges ist, oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer aufgrund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers inne hat § 37 (2) KFG, nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist.

 

Die Erstbehörde hat diesen Straftatbestand herangezogen, dies in unrichtiger Anwendung des Verwaltungsstrafgesetzes und unrichtiger rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt.

 

Wesentlich ist, dass eine Pflicht zur Abmeldung eines KFZ entfällt, wenn das Fahrzeug in Bestand gegeben wird und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben wird - § 37 (2) lit.f KFG.

 

Bei gegenständlichem Überlassungsvertrag handelt es sich um einen „Mietkauf". Das Fahrzeug blieb bis zur vollständigen Bezahlung der mit Herrn X vereinbarten Raten im Eigentum des Berufungswerbers. Das Fahrzeug war somit in Bestand gegeben und ist keine Zustimmungserklärung zu einer Zulassungsänderung abgegeben worden.

Es ist somit der Tatbestand des § 37 (2) lit.f KFG anzuwenden.

 

Wenn die Erstbehörde ausführt – dies in Unkenntnis zivilrechtlicher Vorschriften und Vereinbarungen – es liege mit Herrn X kein Bestandsvertrag vor, ist dies unrichtig. Tatsächlich hat Herr X einen „Mietkauf", welcher aus zivilrechtlicher Sicht das Wesen eines Bestandvertrages hat, mit dem Berufungswerber abgeschlossen. Erst mit Bezahlung der letzten Rate (sei es bei Kraftfahrzeugen, Wohnungen oder anderen Fahrnissen) geht das Eigentum auf den vormaligen Bestandnehmer über. Dass das Eigentum nach Abzahlung der letzten Rate in das Eigentum von Herrn X am gegenständlichem Kraftfahrzeug übergegangen ist, ist klar. Die Erstbehörde kann im Wesentlichen die von ihr nicht einmal ansatzweise mit einem Begründungsversuch versehenen Darstellungen, weshalb mein Verhalten eine Verwaltungsübertretung darstellen solle, nicht begründen.

 

Aus zivilrechtlicher Sicht ist folgendes festzuhalten:

 

1.      Ich blieb Eigentümer des Kraftfahrzeuges, welches an Herrn X durch Überlassungsvertrag überlassen wurde, dies bis zur Bezahlung der letzten Rate im August 2008 (laut Vereinbarung);

2.      Herr X hatte zu diesem Zeitpunkt keinen Rechtsanspruch auf Erwerb von Eigentum an diesem Kraftfahrzeug;

3.    Der Tatbestand des § 37 (2) lit.f KFG ist erfüllt (keine Pflicht zur Ab/Ummeldung eines Kraftfahrzeuges).

 

Die Erstbehörde - dies ist diesbezüglich festzuhalten - hat offensichtlich keinerlei Erfahrungen mit dem Wesen von Bestandverträgen bzw. insbesondere mit Mietkaufverträgen oder Verkäufen unter Eigentumsvorbehalt. Auch beim Erwerb eines Kraftfahrzeuges unter Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum erst an den Erwerber über, wenn er die letzte Rate bezahlt hat. Niemand käme auf die Idee zuvor zu behaupten, der Erwerber unter Eigentumsvorbehalt sei zuvor Eigentümer geworden. Gleiches gilt für gegenständlichen Überlassungsvertrag , welcher einen Mietkauf darstellt. Solange die letzte Rate nicht bezahlt ist, kann niemand daher ernstens und rechtlich fundiert behaupten, Herr X sei Eigentümer des Kraftfahrzeuges geworden. Die Bedingung zum Eigentumserwerb durch Herrn X lagen erst im August 2008 nach Bezahlung der letzen Rate (sowie der vertraglich vereinbarten Abschlagsgebühr) vor. Zuvor hatte Herr X das bloße Recht dieses Fahrzeug zu nutzen, ohne Eigentümer geworden zu sein. Die von der Erstbehörde dargestellten Behauptungen und Ausführungen sind damit unrichtig, rechtswidrig und auch nicht im Sinne eines Verwaltungsstrafverfahrens für eine Bestrafung des Berufungswerbers tauglich, insbesondere nicht vor dem Hintergrund der angewendeten Gesetzesbestimmung.

 

Das vom Berufungswerber gewählte Vorgehen, das Kraftfahrzeug in seinem Eigentum zu behalten und nicht auf dem noch nicht als Eigentümer ausgewiesenen X umzumelden, war daher richtig und ist keiner Bestrafung im Sinne des KFG, VStG, AVG etc. möglich und zugänglich.

 

Es wird daher beantragt, im Sinne der gestellten Berufungsanträge vorzugehen.

 

Linz, am 23.03.2010                                                                          X“

 

2.1. Mit diesen Ausführungen ist der Berufungswerber im Recht!

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen.

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme und Verlesung des Verfahrensaktes anlässlich der Berufungsverhandlung.

Mit Blick auf das Berufungsvorbringen wurde ergänzend eine Zulassungsanfrage eingeholt.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war angesichts des gesonderten Antrages durchzuführen (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

Der Berufungswerber und die Behörde erster Instanz nahmen entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil.

 

4. Zum Sachverhalt:

Gemäß dem im Akt erliegenden Überlassungsvertrag vom 23.8.2007 wurde das vom Berufungswerber gehaltene Kraftfahrzeug bis auf Widerruf dem X unter einer Ratenzahlungsvereinbarung von € 1.548,-- überlassen.

Bis zur vollständigen Zahlung verblieb das Eigentum beim Berufungswerber.

Am 3.11.2008 gab der Berufungswerber im Rahmen dieses Verfahrens der Behörde erster Instanz den Eigentumsübergang (nach Abzahlung) per 24.9.2008 an X bekannt. Dem entsprechend ging das Eigentum dieses Fahrzeuges am 24.9.2008 an den Käufer (X) über. Es wurde dann auch bereits am 29.9.2008 von der Firma X abgemeldet.

Weder die Anzeige noch das erstinstanzliche Beweisergebnis und selbst nicht einmal die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt einen nachvollziehbaren Grund für den Beweis einer im Verhalten des Berufungswerbers gründenden Verwaltungsübertretung erkennen. Stellt doch die Behörde erster Instanz offenbar selbst auf den Eigentumsübergang an den Bestandnehmer ab.

Vom Anzeigeleger wurde offenbar nicht einmal versucht die Hintergründe dieser Zulassung zu erforschen, noch wurde von der Behörde erster Instanz auf das an sich völlig schlüssige Vorbringen des Berufungswerbers eingegangen, sodass ein Festhalten am Schuldspruch durch die Behörde erster Instanz letztlich als schwer nachvollziehbar bemerkt werden darf.

Mit Blick auf die Faktenlage war der Verantwortung des Berufungswerbers vielmehr im vollem Umfang zu folgen.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Nach § 43 Abs.4 KFG hat der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn

     ...

     c) er nicht der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben (§ 37 Abs. 2 lit. f), oder

     d) die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.

     ...

Dem zur Folge war der Berufungswerber gemäß dem Überlassungsvertrag bis zur vollständigen Bezahlung und demnach jedenfalls noch zum Zeitpunkt dieser Anzeige Eigentümer des Fahrzeuges.

Der § 37 Abs.2 KFG besagt ferner, Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er

         ……

und wenn er (u.a.) folgende Nachweise erbringt:

         ……

lit.f)    bei rechtmäßigem Besitz auf Grund eines Bestandvertrages eine Zustimmungserklärung des Bestandgebers zur beantragten Zulassung;

Folgt man demnach dem an sich klaren Wortlaut der oben zitierten Rechtsvorschriften wäre eine Zulassung auf den Nichteigentümer letztlich gar nicht zulässig gewesen, dennoch wurde in Verkennung dieser Rechtslage für das Unterbleiben dieses Verhaltens eine Strafe ausgesprochen. Da der Bestandgeber sein Eigentum erst nach vollständiger Abzahlung übergeben wollte, was naturgemäß seines Namens im Typenschein bzw. der Beibehaltung der Zulassung auf seinen Namen bedurfte, erfolgte schließlich auch die Ab- bzw. Ummeldung letztlich im Einklang mit der Rechtsordnung (siehe Ausdruck aus der Zulassungsevidenz).

Damit war dem Berufungsvorbringen im vollem Umfang zu folgen.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher nach § 45 Abs.1 Z1 VStG zu beheben und das Verfahren einzustellen (Hinweis auf  VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel lässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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