Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164955/2/Sch/Th

Linz, 26.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Februar 2010, Zl. VerkR96-1884-2009, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes (FSG) und des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 50,40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Februar 2010, Zl. VerkR96-1884-2009, wurde über Herrn X, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 37 Abs.1 iVm. § 1 Abs.3 und § 2 Abs.1 Z1 FSG und § 102 Abs.1 iVm. § 36 lit.a KFG 1967 Geldstrafen in der Höhe von 182 Euro und 70 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 120 Stunden und 36 Stunden, verhängt, weil er am 19. Februar 2009 um 16.35 Uhr das Kleinkraftrad (Mofa) mit dem Kennzeichen X in der Gemeinde Marchtrenk auf der Landesstraße Nr. 1 bei km 202,450 in Fahrtrichtung Linz

1) auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für Motorräder war.

2) Er als Lenker das angeführte Kraftrad verwendet habe, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 76 km/h erreicht werden konnte. Die entsprechende Messtoleranz sei bereits abgezogen worden. Die Geschwindigkeit wurde mittels Rolltester festgestellt. Gegenständliches Fahrzeug gelte daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Kleinmotorrad und sei daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 25,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das vom Berufungswerber verwendete und als Motorfahrrad zugelassene einspurige Kraftfahrzeug wurde von Polizeibeamten einer Überprüfung am Rollenprüfstand unterzogen. Auf der Geschwindigkeitsanzeige des Prüfstandes wurde eine gemessene Geschwindigkeit von 80 km/h abgelesen, der Wert von
76 km/h wurde – unter Abzug eines sogenannten Toleranzwertes – zur Anzeige gebracht.

 

Der Berufungswerber bezweifelt nun, dass dabei alle relevanten Toleranzen zur Anwendung gekommen seien.

 

Unbeschadet des Umstandes, dass schon von der Erstbehörde ein kfz-technisches Gutachten eingeholt wurde, welches diesen Geschwindigkeitswert stützt, ist in diesem Zusammenhang noch auf den aussagekräftigen Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 8. Mai 2009, GZ: BMVIT-179.302/0001-II/ST4/2008, zu verweisen. Dort wird, hier gekürzt wiedergegeben, im Wesentlichen nachvollziehbar nachstehendes ausgeführt:

 

Aufgrund des fehlenden Luft- und Rollwiderstandes ist der angezeigte Geschwindigkeitswert am Rollenprüfstand höher als der tatsächlich im realen Fahrbetrieb auf der Straße erreichbare Wert. Mit zunehmender realer Fahrgeschwindigkeit nimmt der Messfehler bei der Prüfung auf der Rolle zu. Zu berücksichtigen ist auch, dass im Straßenbetrieb das Fahrzeug mit einem Lenker belastet ist, sodass ein Gewicht von etwa 75 km/h einzurechnen ist.

 

All diese Erwägungen münden darin, dass laut BMVIT erst bei Erreichen eines Messwertes von 66 km/h auf dem Mopedprüfstand die gesetzlich zulässige Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h im realen Fahrbetrieb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit deutlich überschritten ist.

 

Im vorliegenden Fall wurde auf der Geschwindigkeitsanzeige des Rollenprüfstandes von den einschreitenden Beamten eine Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h abgelesen. Hievon wurde eine Messwerttoleranz von 4 km/h abgezogen, sodass ein Messergebnis von 76 km/h verblieb. Wie schon oben ausgeführt reicht ein abgelesenes Messergebnis von 66 km/h aus, um die Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h als gesichert nachgewiesen erscheinen zu lassen. Die beim Berufungswerber abgelesenen
80 km/h liegen also um etliches über dieser Untergrenze.

 

Für die Berufungsbehörde besteht kein Grund, an den gutachtlichen Äußerungen des kfz-technischen Amtssachverständigen und am nachvollziehbaren Inhalt des oben erwähnten Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu zweifeln.

 

Der so festgestellte Geschwindigkeitswert dürfte sich auch mit den Erfahrungen des Berufungswerbers selbst decken, hat er doch laut Ausführungen in der entsprechenden Polizeianzeige bei der Beanstandung angegeben, mit dem Fahrzeug laut Tacho eine Fahrgeschwindigkeit von ca. 75 km/h erreichen zu können.

 

Bei dem vom Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt verwendeten Fahrzeug handelt es sich nicht mehr um ein Motorfahrrad (mit einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h), sondern de facto um ein Kleinmotorrad im Sinne des § 2 Abs.1 Z15a KFG 1967. Zum Lenken von Motorrädern jeglicher Art ist allerdings eine Lenkberechtigung gemäß § 2 Abs.1 Z1 lit.a FSG erforderlich.

 

Kraftfahrzeuge müssen zudem gemäß § 36 lit.a KFG 1967 entsprechend ihrer Kategorie zugelassen sein, also darf nicht ein Motorrad mit der Zulassung als Motorfahrrad auf öffentlichen Straßen verwendet werden.

 

Die dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen müssen daher als erwiesen angenommen werden.

 

§ 37 Abs.3 Z1 FSG sieht als Mindeststrafe für das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung den Betrag von 363 Euro vor. Angesichts des Umstandes, dass der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt Jugendlicher war, hat die Erstbehörde unter Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG die Hälfte, also die absolute Untergrenze, der gesetzlichen Mindeststrafe verhängt, im Ergebnis die vorgeschriebenen 182 Euro. Eine noch niedrigere Verwaltungsstrafe lässt das Gesetz nicht mehr zu.

 

Hinsichtlich des weiteren Faktums ist von der Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro verhängt worden. Hier reicht der Strafrahmen gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro, sodass für das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die entsprechende Zulassung zum Verkehr eine Geldstrafe von 70 Euro durchaus noch als im untersten Bereich angesiedelt zu bezeichnen ist. Dazu kommt noch, dass dem Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht versehentlich unterlaufen sein kann. Er war sich nach der gegebenen Beweislage vielmehr bewusst, dass das Fahrzeug eine wesentlich höhere Geschwindigkeit erreichen kann als die gesetzliche Bauartgeschwindigkeit für Motorfahrräder. Dazu kommt noch, dass Übertretungen wie die gegenständliche von Jugendlichen immer wieder begangen werden, offenkundig kommt es so manchem gerade darauf an, eben wesentlich höhere Geschwindigkeiten als erlaubt zu erreichen. Diesem Umstand muss aus generalpräventiver Sicht entgegengewirkt werden, sodass die Verhängung von bloß marginalen Geldstrafen im Regelfall nicht in Frage kommt.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt.

 

Zu seinen persönlichen Verhältnissen ist zu bemerken, dass er im Verfahren diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Hinsichtlich des Deliktes des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung können diese ohnedies keine Berücksichtigung finden, da die Behörde eine gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt hat, deren Unterschreitung unter keinen Umständen in Frage kommt.

 

Im übrigen kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass einem Jugendlichen, dem ein Motorfahrrad zur Verfügung steht, auch entsprechende Einkünfte oder Zuwendungen zukommen, um allenfalls im Straßenverkehr anfallende Verwaltungsstrafen zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 24.02.2012, Zl. 2010/02/0226-10

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