Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165004/2/Sch/Th

Linz, 22.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau X, vertreten durch Rechtsanwälte X, diese wiederum vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. Februar 2010, Zl. BauR96-193-2009, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. Februar 2010, Zl. BauR96-193-2009, wurde über Frau X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm. § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden, verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Lastkraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X der Behörde am 17.07.2009 eine Auskunft erteilt habe, dass am 16.03.2009 um 05.43 Uhr der Lenker des oben angeführten Lastkraftfahrzeuges, Herr X, war. Gemäß § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz müsse eine Lenkerauskunft Namen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift der betroffenen Person enthalten. Sie habe der Behörde keine dem Gesetz entsprechende Lenkerauskunft erteilt, weshalb sie sich gemäß § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) strafbar gemacht habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung samt einer Aktenkopie vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Erstbehörde ist laut Aktenlage seitens der ASFINAG eine Anzeige betreffend das auf die juristische Person X Transport GmbH zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X, bei welcher die Berufungswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin fungiert, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) übermittelt worden.

 

Mit Aufforderung vom 7. Juli 2009 ist hierauf die Erstbehörde an die X Transport GmbH mit einer Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Lenkerauskunft herangetreten.

 

Das entsprechende mitgesendete Formular wurde dort handschriftlich ausgefüllt und der Erstbehörde retourniert.

 

Der bekanntgegebene Lenker wurde von der Erstbehörde als "X", wohnhaft "X", angegeben.

 

In dieser Form wurden nämlich Name und Adresse in eine Strafverfügung wegen Übertretung des BStMG eingefügt und versucht, dem Lenker diese zuzustellen. Die Strafverfügung kam mit dem postalischen Vermerk zurück, dass der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei.

 

Eine Anfrage bei der Stadtverwaltung X hat ergeben, dass X nicht die Postleitzahl "X" beginnend hat, sondern diese mit der Zahl "X" beginnt. Diese Tatsache wurde von der Erstbehörde so gedeutet, dass damit die nach außenhin vertretungsbefugte Person der X Transport GmbH eine Übertretung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 zu verantworten habe, da eine falsche Auskunft erteilt worden sei.

 

Bei dieser Gelegenheit dürfte der Erstbehörde die Überlegung gekommen sein, dass die Auslegung der Ortsangabe in der Lenkerauskunft mit "X" nicht zutreffend sein könnte, sondern es allenfalls "X" geheißen haben könnte. Sie hat deshalb im "Google" Nachschau gehalten und ist darauf gekommen, dass Harburg die Postleitzahl X hat. Über Vorhalt dieser "Ermittlungen" der Erstbehörde hat die rechtsfreundliche Vertretung der Berufungswerberin darauf hingewiesen (Schreiben vom 5. November 2009), dass bei einer Zahl in der Postleitzahl bei der Auskunftserteilung eine Verwechslung bestanden habe, die Erstbehörde hätte aber ohne weiteres drauf kommen können, dass es in X keine X gibt. Auch ein Rückruf bei der Berufungswerberin wäre nach Ansicht der Rechtsvertretung der Behörde zumutbar gewesen, um einen allfälligen Irrtum aufzuklären.

 

Jedenfalls hat die Erstbehörde gegen die nunmehrige Berufungswerberin eine Strafverfügung wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 erlassen, die rechtzeitig beeinsprucht wurde. Im Einspruch wurde angegeben, dass "laut unseren Unterlagen" die richtige Anschrift (des Lenkers) laute: X. Es sei zudem das nicht X bei X, sondern X im Landkreis X gemeint.

 

Für die Berufungsbehörde stellt sich der gegenständliche Fall so dar, dass sowohl der Berufungswerberin bei der Auskunftserteilung (eine in einer Ziffer unrichtige Postleitzahl) als auch der Erstbehörde (Deutung des in der handschriftlichen Auskunftserteilung 3-mal vorkommenden Buchstabens "r" einmal als "m") Fehler unterlaufen sind. Dass damit Ermittlungen erforderlich wurden, die der Intention des § 103 Abs.2 KFG 1967 entgegen stehen, kann nicht bezweifelt werden. Allerdings kann es auch nicht darauf hinauslaufen, dass Versehen bei der Berufungswerberin gleich als Nichtauskunft gedeutet werden, andererseits aber Versehen bei der Behörde im Straferkenntnis nicht einmal Erwähnung finden. Die dort angeführten "langwierigen und umfangreichen Erhebungen" sind nicht nur von der Berufungswerberin verursacht worden, sondern im gleichen Umfang auch von der Behörde selbst.

 

Die Berufungsbehörde vertritt zudem die Ansicht, dass die Berufungswerberin bei der Aufklärung der "Missverständnisse" hinreichend kooperativ mitgewirkt hat, weshalb im ihr Ergebnis nicht zugerechnet werden kann, dass der Lenker, der eine Übertretung des Bundesstraße-Mautgesetzes zu verantworten gehabt hätte, aufgrund inzwischen vermeintlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht belangt werden konnte.

 

Dieses Verwaltungsstrafverfahren ist von der Erstbehörde mit Verfügung vom
22. März 2010 eingestellt worden. Der angenommene Eintritt der Verfolgungsverjährung lag nach Ansicht der Berufungsbehörde aber nicht vor, da es für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung, hier einer Strafverfügung, nicht darauf ankommt, ob der Beschuldigte davon Kenntnis erlangt hat (vgl. § 32. Abs.2 VStG).

 

Unabhängig von diesen Erwägungen fällt am angefochtenen Straferkenntnis noch auf, dass laut Spruch desselben die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin des Lastkraftfahrzeuges belangt worden ist. Nach der Aktenlage trifft diese Eigenschaft allerdings nicht zu, vielmehr ist die X Transport GmbH die Zulassungsbesitzerin. Die Eigenschaft einer Person, in welcher ihr Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt werden, etwa als Organ im Sinne des § 9 VStG, sind im Spruch eines Strafbescheides anzuführen (VwGH 19.06.1986, 86/08/0023 ua).

 

Wie die Erstbehörde zudem zu der Annahme gelangen konnte, eine Auskunft iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 müsse auch das Geburtsdatum der angefragten Person enthalten (siehe Spruch des Straferkenntnisses), ist für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar. Von Gesetzes wegen ist es jedenfalls nicht nötig.

 

Zusammenfassend vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass im gegenständlichen besonders gelagerten Fall eine schuldhaft begangene Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 der Berufungswerberin nicht nachgewiesen werden kann, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen war.

 

Die Erstbehörde wird abschließend ersucht, Verwaltungsakten im Original vorzulegen und nicht nur in Kopie.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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