Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163988/11/Kei/Th

Linz, 29.04.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch den X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. Februar 2009, Zl. VerkR96-2610-2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2009, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z. 1 und Z. 3 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre.

2) Sie haben ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt.

3) Sie haben das angeführte Fahrzeug jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abgebremst, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hätte, wodurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert wurden.

Tatort: Gemeinde Unterweitersdorf, A7, Fahrtrichtung Süd, von Auffahrt Unterweitersdorf bis Ausfahrt Dornach

Tatzeit: 07.04.2008, 18:10 bis 18:20 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

zu 1) § 18 Abs.1 StVO 1960

zu 2) § 15 Abs.1 StVO 1960

zu 3) § 21 Abs.1 StVO 1960

Fahrzeug:

Kennzeichen X

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

1)   40,00            18 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

2) 100,00            46 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

3) 100,00            46 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

24,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der   zu  zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/Barauslagen)  beträgt    daher

264,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17. März 2009, Zl. VerkR96-2610-2008, Einsicht genommen und am 3. Juni 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen X und X einvernommen und der technische Sachverständige X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Zu dem dem Berufungswerber im gegenständlichen Zusammenhang vorgeworfenen Tatort – das ist die Strecke von der Auffahrt Unterweitersdorf bis zur Ausfahrt Dornach:

Dieser Tatort wurde dem Bw zusammenfassend und pauschal vorgeworfen. Es ergibt sich nach Durchführung der Ermittlungen – insbesondere vor dem Hintergrund der in der Verhandlung gemachten Ausführungen der Zeugen X und X und des Bw – für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht eine eindeutige Individualisierung und Konkretisierung der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen. Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, S. 1534, hingewiesen: "Wird in einem Straferkenntnis wegen Begehung von Übertretungen nach der StVO im Spruch als Tatort nur eine ausgedehnte Strecke einer Straße angeführt, so steht das Straferkenntnis mit der Regelung des § 44a lit.a VStG in Widerspruch, wenn sich im Hinblick auf die im angeführten Sinn nur zusammenfassend und pauschal vorgenommene Bezeichnung des Tatortes keine eindeutige Individualisierung und Konkretisierung der Verwaltungsübertretungen, derentwegen die Verurteilung erfolgt ist, ergibt (VwGH 30.10.1979, 1055/78)."

Im Sinne dieser angeführten Ausführungen wurde dem Bw der Tatort innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht tauglich vorgeworfen. 

 

Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

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