Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164573/7/Sch/Th

Linz, 22.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22. Oktober 2009, Zl. VerkR96-1457-2009, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14. April 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 5 Euro, es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom
22. Oktober 2009, Zhl. VerkR96-1457-2009, über Herrn X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.4 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, verhängt, weil er am 19. Juni 2009 um 12.30 Uhr in der Gemeinde Rohrbach in Oberösterreich, von Fahrtrichtung stadtauswärts aus gesehen in der Bahnhofstraße auf Höhe des Hauses Stadtplatz 34 (ehemaliges Gasthaus Fabians Restaurant) als Lenker des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen X mit diesem Kraftfahrzeug den linksseitigen Gehsteig benutzt habe, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist zu bemerken, dass die Eingaben des Berufungswerbers – wie schon in zahlreichen anderen an die Berufungsbehörde herangetragenen Verfahren – nur zum Teil einer objektiven Beurteilung zugänglich sind. Auf Verbalattacken gegen Polizei- und Behördenorgane wird seitens der Berufungsbehörde nicht eingegangen, sie sind für den Ausgang des Verfahrens unrelevant.

 

Zur Sache:

 

Von der Übertretung des Berufungswerbers wurden seitens des Meldungslegers Lichtbilder angefertigt. Diese zeigen einen LKW zum Teil abgestellt im tatörtlichen Bereich auf einem Gehsteig, die Räder einer Seite befinden sich auf dem Gehsteig, die anderen auf der Fahrbahn. Auf einem Bild ist der Berufungswerber beim Hantieren mit Ladegut zu erkennen, ebenso ein Fußgänger, der die Örtlichkeit auf der Fahrbahn passiert. Zwischen Fahrzeug und dem dem Gehsteig angrenzenden Gartenzaun ist sehr wenig Platz frei, ein Durchkommen für Fußgänger aber gerade noch möglich.

 

Angesichts dieser Beweislage mittels der erwähnten Lichtbilder war es entbehrlich, zu der Berufungsverhandlung auch den Meldungsleger zu laden. Die Lichtbilder sprechen für sich, sodass Erläuterungen durch eine Zeugeneinvernahme nicht notwendig waren. Es steht sohin auf der Tatbestandsseite fest, dass hier durch ein abgestelltes Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des § 8 Abs.4 StVO 1960 ein Gehsteig benützt wurde.

 

4. Gegen den Berufungswerber ist von der Erstbehörde vorerst eine mit 23. Juni 2009 datierte Strafverfügung erlassen werden. Dagegen wurde rechtzeitig Einspruch erhoben, wo behauptet wurde, dass der Berufungswerber keine wie immer geartete Verwaltungsübertretung begangen habe.

 

In der Folge, nämlich mit Schreiben vom 2. September 2009, hat der Berufungswerber der Erstbehörde einen "Gleichdruck" eines Beschwerdeschreibens, datiert mit 27. Juni 2009, an das Landespolizeikommando für Oö. übermittelt. Hierauf ist im gegenständlichen Berufungsverfahren mangels Relevanz nicht weiter einzugehen, allerdings ist die Einleitung des Schreibens aus weiter unten nach zu erörterndem Grund doch bemerkenswert. Dort heißt es:

 

"Am 19.06.2009 um 12.15 Uhr fuhr ich mit dem LKW, Kennzeichen X schräg gegenüber dem Hause Rohrbach, X zu, weil ich zur Firma X, X etabliert, eine Palette Gläser zu liefern hatte. Im Hinblick auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs stellte ich aufgrund der Straßenbreite die linken Räder auf den Gehsteig. Direkt vor dem Lokal konnte ich nicht zufahren, da im Bereiche des dort befindlichen 'Schanigartens', welcher zur Firma gehört, die ich zu beliefern hatte, ein PKW vorschriftswidrig in zweiter Spur abgestellt war..."

 

Gegen das hierauf ergangene Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben, wo es neben dem Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung in der Sache selbst bloß heißt:

 

"Vorerst halte ich allerdings zum wiederholten Male fest, dass ich keine wie auch immer geartete Verwaltungsübertretung setzte".

 

Sohin war während der ganzen Dauer des erstbehördlichen Verfahrens inklusive der Berufungsschrift nie die Rede von einem anderen Lenker als dem Berufungswerber selbst. Erstmals in der Eingabe vom 8. Februar 2010, die der Berufungswerber an die Korruptionsstaatsanwaltschaft und an den Oö. Verwaltungssenat gerichtet hat, wird folgendes vorgebracht:

 

"Lediglich der Ordnung halber führe ich an, dass der LKW nicht von mir auf dem Gehsteig abgestellt wurde.

 

Vielmehr wurde der LKW von X, vom Hauptplatz in Rohrbach auf den Gehsteig der Bahnhofstraße gelenkt und dort abgestellt."

 

Bei der Berufungsverhandlung hat der Rechtsmittelwerber diese Behauptung wiederholt und als Beweis dafür eine in rumänischer Sprache gehaltene "Declarati" vorgelegt.

 

Dieses Schreiben sei laut Berufungswerber als eidesstattliche Erklärung des Obgenannten zu verstehen, wonach er das Fahrzeug dort abgestellt habe.

 

Damit konnte der Berufung aber kein Erfolg beschieden sein. Abgesehen davon, dass sich der Berufungswerber in der oben angeführten Eingabe an das Landespolizeikommando für Oö. selbst als Lenker deklariert hat, kann es nicht angehen, mit solchen wesentlichen Einwendungen nach Belieben zuzuwarten. Wenn man als Lenker eines Fahrzeuges verdächtigt wird, eine Übertretung begangen zu haben, aber jemand anderer der Täter gewesen sein soll, hält man sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einem derartigen Einwand keinesfalls zurück bis zum Berufungsverfahren. Vielmehr ist ein solcher Einwand bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zu machen, um glaubwürdig und überprüfbar zu sein. In dieser Richtung existiert hinreichend Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 25.06.1999, 99/02/0076 ua. Im gegenständlichen Fall sind genügend Beweismittel dafür da, dass der Berufungswerber selbst der Lenker war. Demgegenüber hat er auch nach eigenen Angaben bei der Amtshandlung einen angeblichen anderen Lenker mit keinem Wort erwähnt, auch nach seinen Schilderungen bei der Berufungsverhandlung war dieser angebliche Lenker stets außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeit durch die Polizeibeamten, etwa habe er sich während der Amtshandlung in einer Bäckerei aufgehalten.

 

5. Ein weiterer Einwand des Berufungswerbers betrifft die Frage, ob der Tatvorwurf überhaupt tatbildmäßig wäre, zumal nicht der gesamte LKW, sondern nur ein Radpaar sich auf dem Gehsteig befunden hätte. Auch das Abstellen eines Fahrzeuges nur zum Teil in einem Verbotsbereich erfüllt jedoch den entsprechenden Tatbestand (vgl etwa VwGH 14.12.1988, 88/02/0083 ua).

 

Schließlich wird vom Berufungswerber auch noch die Tatzeit in Zweifel gezogen, nach seinen Schaublattaufzeichnungen sei er bereits um 12.26 Uhr von der Abstellörtlichkeit weggefahren. Die Tatzeit im Straferkenntnis mit 12.30 Uhr sei daher nicht richtig.

 

Es trifft zu, dass eine Tat hinreichend konkretisiert sein muss, um der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entsprechen. In seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Slg 11894 A, hat der Gerichtshof folgendes festgehalten:

 

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweis anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Diesen Kriterien wird der Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls gerecht, unabhängig davon, welche Zeitangabe (12.30 Uhr oder 12.26 Uhr) dort vorkommt. Die Möglichkeit einer Doppelbestrafung ist bei dieser Zeitlücken Enge völlig ausgeschlossen. Der Berufungswerber wusste auch stets, worum es im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ging und konnte sich daher entsprechend verteidigen.

 

6. Zur Strafbemessung:

 

Durch die Übertretung des Berufungswerbers kam es zu einer beträchtlichen Behinderung des Fußgängerverkehrs, ein Passieren des Fahrzeuges auf dem Gehsteig war platzbedingt kaum möglich, etwa mit einem Kinderwagen war überhaupt auf die Fahrbahn auszuweichen. Dadurch wurde dem Sinn der Bestimmung, nämlich Gehsteige und ähnliche Verkehrseinrichtungen für Fußgänger frei zu halten, massiv entgegengewirkt. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro wäre angesichts dessen durchaus angemessen. Auch muss beim Berufungswerber ein gewisses Maß an Uneinsichtigkeit konstatiert werden, vermeint er doch, die Schuld für die Beanstandung und die Verwaltungsstrafe bei anderen Personen, etwa dem Meldungsleger oder dem zuständigen Behördenorgan, suchen zu müssen.

 

Allerdings sind bei der Strafbemessung auch andere Kriterien, insbesondere die finanziellen Verhältnisse eines Beschuldigten, zu berücksichtigen. Diese stellen sich beim Berufungswerber als eingeschränkt dar, sodass es der Berufungsbehörde vertretbar und geboten erschien, die Geldstrafe zu reduzieren.

 

Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG kam aber keinesfalls in Frage. Weder kann von geringem Verschulden noch von unbedeutenden Folgen der Tat ausgegangen werden, wie sie diese Bestimmung verlangt. Wenn jemand vorsätzlich ein Fahrzeug auf den Gehsteig stellt, kann man nicht mehr von einem geringen Versehen sprechen. Die Übertretung ist auch nicht folgenlos geblieben, hier wird auf die obigen Ausführungen zur Behinderung des Fußgängerverkehrs verwiesen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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