Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164994/3/Kof/Th

Linz, 30.04.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. März 2010, VerkR96-3842-2009, wegen Übertretung des GGBG, nach der am 29. April 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 21, 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

 

 

 

 

"Sie haben als Beförderer unter der Firmenbezeichnung 'HM Inh. X.....'
am 22. Juni 2009 um 11.20 Uhr auf der Richtungsfahrbahn Sattledt der
A8 Innkreis Autobahn aus Fahrtrichtung BRD kommend in Fahrtrichtung Wels
bis zu Autobahn km 74,450 durch Herrn X, geb....., D- (PLZ) S., BRD,
als Lenker mit dem Sattelkraftfahrzeug (Beförderungseinheit) bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug ...... und dem Sattelanhänger ....... das in der Beilage 1 angeführte Gefahrgut befördert, wobei bei einer Kontrolle dort festgestellt wurde, dass Sie sich nicht vergewissert haben, dass die vorgeschriebenen Unterlagen
in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, da in dem internationalen Frachtbrief der HM Inh. X. vom 22.06.2009 angeschlossenen Beförderungs-papier der X GmbH., D- (PLZ) Berlin, BRD, vom 19.06.2009 der Bezeichnung des Gefahrguts UN 2586 ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, 8, III keine technische Benennung des Gefahrguts in Klammern angefügt war, wodurch Sie einen Verstoß gegen die Gefahrgutbeförderungsbestimmungen mit einer Gefahr von schweren Verletzungen von Personen oder erheblichen Schädigungen der Umwelt und folglich einen unter Gefahrenkategorie II einzuordnenden Verstoß setzten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 13 Abs.1a Z2 sowie 27 Abs.2 Z8 lit.b Gefahrgutbeförderungsgesetz,

      BGBl.Nr. I 145/1998 idF BGBl. Nr. I 63/2007 (GGBG);

Absatz 5.4.1.1.1. lit.b Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von             falls diese uneinbringlich ist,           Gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

110 Euro                     1 Tag und 12 Stunden                § 27 Abs.1 GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG 11 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der verhängten Strafe zu zahlen.

Außerdem sind Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher 121 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 31. März 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 29. April 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw (Substitut) teilgenommen hat.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Rechts- und Sachlage hat der Rechtsvertreter des Bw bei der mVh die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319;  vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184;  vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Beim verfahrensgegenständlichen Gefahrguttransport wurde eine Gefahrgut-aufstellung, auf welcher 58 Stoffe angeführt sind, mitgeführt.

Bei einem einzigen dieser insgesamt 58 Stoffe – UN 2586 Arylsulfonsäuren, flüssig, 8, III, Menge: 2,70 kg – war die technische Bezeichnung nicht angegeben.

 

Es handelt sich dabei um ein sehr geringfügiges Verschulden –

im Arbeitsrecht würde dies als "entschuldbare Fehlleistung" oder "leichteste Fahrlässigkeit" bezeichnet  und  als "unterster Verschuldensgrad" gewertet;

vgl. Oberhofer in Schwimann, ABGB-Praxiskommentar, Band 8, 2. Auflage,
RZ 51 zu § 2 DHG (Seite 211).  

 

Die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ist dadurch gerechtfertigt und vertretbar;

siehe dazu ausführlich: VfGH vom 27.09.2002, G45/02ua = VfSlg 16633

 

Von der Verhängung einer Strafe wird daher abgesehen.

 

Der Bw – als Beförderer von Gefahrgut – könnte in Zukunft wiederum in eine ähnliche oder vergleichbare Situation kommen. Es war somit iSd § 21 Abs.1 VStG erforderlich, den Bw mittels Bescheid zu ermahnen.

 

Gemäß §§ 64 und 65 VStG hat der Bw keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Weiterer Hinweis:

Die gegenständliche Ermahnung iSd § 21 Abs.1 VStG ist keine Strafe;

Ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. Erkenntnis vom 19.05.1993, 92/09/0381.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 21 Abs.1 VStG – Ermahnung;

 

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