Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522387/8/Kof/Jo

Linz, 09.02.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 07.09.2009, GZ: 179436/2009, betreffend Lenkberechtigung für die Klassen B, B+E – Befristung und Auflagen, zu Recht erkannt:

 

Betreffend die

-         Befristung bis 26. Mai 2010   und

-         Auflage: Verwendung einer Brille

wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Betreffend die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheines wird der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Führerschein innerhalb von zwei Wochen – ab Zustellung des Berufungsbescheides – der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorzulegen ist.

 

Betreffend die

Auflage: Nachuntersuchung beim Amtsarzt bis 26.05.2010 wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.1 Z2 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

§ 13 Abs.5 FSG

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
die dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) erteilte Lenkberechtigung für die Klassen B, B+E gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
wie folgt eingeschränkt:

-         befristet bis einschließlich 26. Mai 2010

-         Nachuntersuchung beim Amtsarzt bis 26. Mai 2010

-         Auflage: Verwendung einer Brille.

 

Weiters wurde der Bw gemäß § 13 Abs.5 FSG verpflichtet, innerhalb von
zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Führerschein zwecks Eintragung der Befristung vorzulegen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist nachfolgende Berufung vom 15.09.2009 erhoben und darin ausgeführt:

"Der Amtsarzt ist voreingenommen gegen mich.

Daher lehne ich diesen ab und verlange einen anderen.

Weiters akzeptiere ich nicht, dass mein Gesundheitsakt aus der Akte Taxi-Schein für den privaten Führerschein hergenommen wird.

Ich lehne daher eine Befristung meines Führerscheines ab!

Dadurch akzeptiere ich diesen Amtsarzt nicht als Sachverständigen, weil er Befunde von Fachärzten ignoriert.

Es wird auch in diesem Fall die Ärztekammer entscheiden, wer glaubwürdiger ist.

Hochachtungsvoll

Unterschrift"

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Entgegen der Rechtsansicht des Bw ist es zulässig, in einem Verwaltungs-verfahren – hier: betreffend die Lenkberechtigung – die Ergebnisse eines anderen Verfahrens – hier: betreffend den Taxilenkerausweis – zu verwerten;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,

E 80 zu § 46 AVG (Seite 742) zitierten zahlreichen Erkenntnisse des VwGH.

 

Die im Verfahren betreffend die Ausstellung eines Taxilenkerausweises eingeholten Beweise (ärztliche Gutachten, fachärztliche Befunde) dürfen daher auch in einem Verfahren betreffend die Lenkberechtigung verwertet werden;

VwGH vom 30.05.2001, 2001/11/0113.

 

Einer gemäß § 24 Abs.1 Z2 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG verfügten Befristung der  Lenkberechtigung liegt die Annahme zugrunde, dass der Besitzer der Lenkberechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann.

Dies ist dann gegeben, wenn eine Krankheit festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

Dazu bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist,
dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss;

VwGH vom 16.9.2008, 2008/11/0091; vom 18.3.2003, 2002/11/0254;

          vom 29.9.2005, 2005/11/0120 ua.

 

Der Amtsarzt der belangten Behörde hat betreffend die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 das Gutachten nach
§ 8 FSG vom 26.05.2009 erstellt und Nachstehendes ausgeführt:

-         befristet geeignet Gruppe 1 – 1 Jahr

-         Auflage: Verwendung von Brille

-         Nachuntersuchung mit Internistenbefund, Augenfacharztbefund.

 

Begründung:

-         fortschreitende Herzkrankheit mit deutlicher Herabsetzung der Herzleistung,

-         deutliche Schwäche der Herzkammer

-         Herzrythmusstörung

-         chronische Lungenkrankheit - erhöhtes GPT

-         verminderte Sauerstoffaufnahme durch die Lungen

-         völlige Krankheitsuneinsichtigkeit

-         fehlende Selbstreflexion

-         Nikotinabusus schädigt die Lunge und den Herzmuskel weiter

-         fortschreitende Augenkrankheit links.

 

Der Bw hat in der Berufung keine einzige inhaltliche Einwendung gegen das erstinstanzliche Gutachten vorgebracht.

 

 

 

Der Bw wurde dennoch im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Schreiben
des UVS vom 21.10.2009, VwSen-522387/5 – nach Maßgabe der gutachtlichen Stellungnahme der amtsärztlichen Sachverständigen, Frau Dr. X vom 12.10.2009, San-221649/7-2009, einschließlich zwei Untersuchungsformulare mit Fragestellungen – ersucht, binnen einer näher bezeichneten Frist folgende Unterlagen vorzulegen:

-         Stellungnahme eines Facharztes/einer Fachärztin für Innere Medizin

-         ergänzende Stellungnahme eines Facharztes/einer Fachärztin

      für Augenheilkunde und Optometrie.

 

Der Bw hat innerhalb der ihm gesetzten Frist – und bis zum heutigen Tag – keine einzige dieser von ihm verlangten fachärztlichen Stellungnahmen vorgelegt.

 

Gemäß § 39 AVG besteht eine Mitwirkungspflicht der Partei, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind;

die Behörde also nicht in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen;

Hengstschläger-Leeb – AVG-Kommentar, RZ 10 zu § 39 AVG  sowie  betreffend die Lenkberechtigung – VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0170; vom 04.07.2002, 2000/11/0246; vom 28.06.2001, 2000/11/0254.

 

Da der Bw im Berufungsverfahren keine einzige von ihm verlangte Stellungnahme vorgelegt hat, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

 

Im Gutachten des Amtsarztes der belangten Behörde vom 26.05.2009 ist schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Bw an einer

-         fortschreitenden Herzkrankheit  und

-         fortschreitenden Augenkrankheit links

leidet.

 

Die belangte Behörde hat daher – aufgrund der Rechtslage sowie der zitierten Judikatur – völlig zu Recht die dem Bw erteilte Lenkberechtigung für die
Klassen B, B+E  bis 26. Mai 2010  befristet.

 

Mit der Auflage: Nachuntersuchung beim Amtsarzt bis 26.05.2010

wird dem Bw kein bei der Ausübung der Lenkberechtigung zu befolgendes Verhalten vorgeschrieben.

Diese Auflage dient ausschließlich der Vorbereitung der künftigen Entscheidung über die Erteilung der Lenkberechtigung für die Zeit nach dem 26. Mai 2010.

Für eine derartige "Auflage" bietet das Gesetz keine Grundlage;

VwGH vom 20.04.2004, 2003/11/0315.

Diese Auflage war somit aufzuheben.

 

Gegen die Auflage: Verwendung einer Brille hat der Bw keinen einzigen Einwand erhoben, geschweige denn, die "Erforderlichkeit" dieser Auflage bestritten.

 

Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheines ergibt sich unmittelbar aus der zitierten Rechtsgrundlage (§ 13 Abs.5 FSG);

VwGH vom 7.9.2007, 2007/02/0191.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Lenkberechtigung – Befristung

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum