Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522539/2/Zo/Bb/Jo

Linz, 04.05.2010

                                                                                                                                                        

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vom 10. März 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 15. Februar 2010, GZ VerkR21-43-2010, VerkR21-656-2-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung der   Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z14, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.3, 29 Abs.3, 30a Abs.2 Z1 und Abs.4 und 30b Abs.5 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 15. Februar 2010, GZ VerkR21-43-2010, VerkR21-656-2-2009, X  (dem Berufungswerber) die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen und ausgesprochen, dass ihm seine Lenkberechtigung für den Fall, dass bis zum Ablauf der Entziehungsdauer die zu GZ VerkR21-656-2009 angeordnete Nachschulung nicht absolviert werde, bis zur Befolgung entzogen werde. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, seinen Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder bei der Polizeiinspektion X abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Berufungswerber am 3. März 2010 im Wege der Hinterlegung beim Postamt X zugestellt wurde, richtet sich die am 10. März 2010 – und somit rechtzeitig – per E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gerichtete Berufung.

 

Der Berufungswerber führt darin im Wesentlichen aus, dass er den Führerschein für drei Monate abgeben und die ausständige Nachschulung absolvieren werde. Er ersuchte, die Frist um ca. vier bis sechs Wochen zu verlängern, damit er Zeit habe mit seinem Arbeitgeber, seinen ca. 900 Kunden, seiner Bank usw. alles abzuklären. Bis Mitte April würde alles erledigt sein, danach gebe er den Führerschein verlässlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ab.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat die Berufung und den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber wurde wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder mehr am 6. Dezember 2008 und am 26. Juli 2009 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck jeweils rechtskräftig nach § 14 Abs.8 FSG (Minderalkoholisierung) bestraft. In beiden Fällen führte die in Rechtskraft erwachsene Bestrafung zur Eintragung einer Vormerkung in das Führerscheinregister.

 

Anlässlich der zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung im Führerscheinregister wurde nach Eintritt der Rechtskraft durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mittels Bescheid vom 30. September 2009, GZ VerkR21-656-2009 eine besondere Maßnahme im Sinne des § 30b Abs.3 FSG angeordnet, indem der Berufungswerber zur Absolvierung einer Nachschulung verpflichtet wurde. Diese Nachschulung hat der Berufungswerber innerhalb der  von der Behörde festgesetzten Frist von drei Monaten - zumindest bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen erstinstanzlichen Entziehungsbescheides vom 25. Februar 2010 – (noch) nicht absolviert.

 

Am 10. Oktober 2009 um 00.52 Uhr lenkte der Berufungswerber neuerlich ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichen Verkehr, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,26 mg/l betragen hat. Wegen dieses Vorfalles wurde er wiederum von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - mit Straferkenntnis vom 7. Dezember 2009, GZ VerkR96-59400-2009 – nach § 14 Abs.8 FSG rechtskräftig bestraft. Auch mit dieser – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsenen Bestrafung war die Eintragung einer Vormerkung in das Führerscheinregister verbunden. Diese dritte Vormerkung führte nunmehr zur Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers.

 

Nach der Aktenlage handelt es sich gegenständlich um die erstmalige Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z14 FSG insbesondere, wenn jemand wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs.2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs.4) vorgemerkt sind.

 

Für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs.4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund des    § 7 Abs.3 Z14 und 15.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 30a Abs.2 Z1 FSG sind Übertretungen des § 14 Abs.8 FSG im Führerscheinregister vorzumerken.

 

Gemäß § 30a Abs.4 FSG treten die in § 7 Abs.3 Z14 oder 15, § 25 Abs.3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen nur dann ein, wenn die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs.3 Z14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs.3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs.3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs.3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.

 

Wurde gemäß § 30b Abs.5 FSG die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs.1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. 

 

5.2. Der Berufungswerber hat innerhalb eines Zeitraumes von knapp etwas mehr als zehn Monaten – unbestritten – drei in Rechtskraft erwachsene Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs.8 FSG begangen und damit drei Vormerkdelikte im Sinne des § 30a Abs.2 Z1 FSG verwirklicht.

 

Mit der Rechtskraft der Bestrafungen ist für die Führerscheinbehörde und auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat – auf Grund der im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bestehenden Bindungswirkung – bindend festgestellt, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Alkoholdelikte tatsächlich begangen hat. Es liegt damit eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z14 FSG vor. Gemäß   § 7 Abs.4 FSG ist diese bestimmte Tatsache einer Wertung zu unterziehen, wobei im konkreten Fall die seit dem letzten Alkoholdelikt verstrichene Zeit und das Verhalten des Berufungswerbers während dieser Zeit nach der ausdrücklichen Anordnung des letzten Satzes des § 7 Abs.4 FSG nicht zu berücksichtigen ist.

 

Die Anordnung einer besonderen Maßnahme (Nachschulung) nach der zweiten Vormerkung im Führerscheinregister konnte den Berufungswerber offenbar nicht von der neuerlichen Begehung eines Alkoholdeliktes abhalten. Insbesondere die wiederholte Begehung und der kurze Zeitraum der drei Übertretungen weisen darauf hin, dass er den  Alkoholbestimmungen im Straßenverkehr offenkundig gleichgültig gegenüber steht und nicht gewillt ist, sich den geltenden Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten. Im Hinblick auf die Begehung von insgesamt drei Vormerkdelikten innerhalb des in § 30a Abs.4 FSG genannten Zeitraumes von zwei Jahren (Begehungszeitraum konkret nur rund zehn Monate) mangelt es derzeit an der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers und es muss ihm – rechtlich zwingend - seine Lenkberechtigung entzogen werden. Da es sich gegenständlich um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung handelt, konnte mit der Verhängung der in § 25 Abs.3 FSG vorgesehenen Mindestentziehungsdauer von drei Monaten das Auslangen gefunden werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat daher vorliegend zu Recht die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klasse B für die Dauer von drei Monaten entzogen. Es kann erwartet werden, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach dieser Verbotsdauer wiederhergestellt ist. 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht die Problematik, die sich für den Berufungswerber aus der Entziehung der Lenkberechtigung ergibt,  jedoch rechtfertigen weder berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche mit dem dreimonatigen Entzug verbunden sind, nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine andere Beurteilung. Auf derartige Gründe ist nicht Bedacht zu nehmen. Auch dass die Entziehung der Lenkberechtigung als sogenannte "Nebenwirkung" mittelbar die Erwerbstätigkeit des Berufungswerbers erschweren könnte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutungslos.

 

Da die mit Bescheid vom 30. September 2009, GZ VerkR21-656-2009 angeordnete Nachschulung zumindest bis zur Erlassung des gegenständlichen Entziehungsbescheides vom 25. Februar 2010 nicht absolviert wurde, ist auch der Ausspruch der weiteren Entziehung der Lenkberechtigung für den Fall der Nichtbefolgung der Nachschulung bis zum Ablauf der Entziehungsdauer von drei Monaten, zu Recht erfolgt.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in § 29 Abs.3 FSG begründet. Diese Anordnung erfolgte dem Gesetz nach zwingend. Im vorliegenden Falle tritt die Rechtskraft der Entziehung der Lenkberechtigung mit Erlassung der Berufungsentscheidung ein. Der Führerschein ist ab diesem Zeitpunkt unverzüglich abzugeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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