Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531038/2/Wim/Bu

Linz, 30.04.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der X  GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. X, X, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz betreffend Betriebsanlagen-Änderungsgenehmigung vom 22.2.2010, Zl. 501/M091115 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der Auflagenpunkt unter Spruchteil II. C) 10. behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der X GmbH & Co KG unter Spruchteil I. die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Produktion von X im Bau 430 unter Auflagen erteilt. Unter Spruchteil II. wurden wasserrechtliche Vorschreibungen für diese Genehmigung festgelegt. Unter lit. C) Auflagenpunkt 10. wurde angeordnet: "Im Rahmen der Fremdüberwachung ist ein Gutachten der fremdüberwachenden Stelle über die Qualität der Probennahme in Bezug auf die einzelnen zu analysierenden Parameter, über die Analysenmethode für die einzelnen Parameter hinsichtlich der Abwasserzusammensetzung (um ev. Matrixeffekte ausschließen zu können bzw. die Bestimmungsgrenze zu evaluieren) und über ev. Differenzen zwischen den SOLL-Frachten gem. Standortkonzept und den analysierten IST-Frachten zu erstellen und der Behörde vorzulegen."

 


2. Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass sie das Recht gemäß § 78 Abs. 1 GewO in Anspruch nehme, die genehmigte Produktion durchzuführen und die angefochtene Auflage einzuhalten.

 

Zu der unter II. C 10. vorgeschriebenen Auflage sei anzumerken, dass bei allen bisherigen Genehmigungen für neue Produkte in dieser Anlage eine solche nicht vorgeschrieben worden sei und von der Behörde offensichtlich für nicht erforderlich gehalten worden sei. Der Inhalt des vorgeschriebenen Gutachtens sei nicht ausreichend konkret beschrieben und es würden zur unmittelbaren Umsetzung zu viele offene Fragen bestehen. Die Auflage sei auch nicht für den Gewässerschutz erforderlich, da die Überwachung von Abwässern in § 7 AAEV und der jeweiligen AEV umfassend geregelt sei. Die Methodenvorschriften für die einzelnen Parameter einschließlich Probennahme, Probebehandlung und Analyse seien in der Anlage C zu AAEV und in Anlagen zu den AEV verbindlich vorgeschrieben. Eine weitere Begutachtung dieser Methode sei in den Verordnungen nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Gemäß § 134 WRG dürfe eine Abwasserüberwachung nur von Sachverständigen durchgeführt werden, wobei davon auszugehen sei, dass diese die fachlichen Fragen im Zusammenhang mit der Abwasserüberwachung richtig beurteilen würden und eine zusätzliche Begutachtung, wie in der angefochtenen Auflage gefordert, nicht erforderlich sei.

 

In der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewässerschutz, die die Grundlage für die Vorschreibung dieser Auflage gebildet habe, sei keine Begründung enthalten, warum die vom Sachverständigen geforderte Auflage für erforderlich gehalten werde. Es finde sich auch keine nähere Erläuterung zum konkreten Innhalt der angefochtenen Auflage. Die Behörde habe daher die Auflage im Bescheid auf Basis eines nicht schlüssigen Sachverständigenbeweises vorgeschrieben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Weiters wurde von Herrn Dr. X telefonisch dem erkennenden Mitglied bestätigt, dass die gegenständliche Produktion bereits abgeschlossen sei.

 


4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Grundsätzlich richtet sich die Berufung nur gegen eine bestimmte Auflage. Der Rest des gegenständlichen Bescheids ist somit in Rechtskraft erwachsen. Die gilt auch für die Dauer der Bewilligung.

 

Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt sich, dass die Auflage erst aufgrund einer nachträglichen Begutachtung durch den Amtssachverständigen für Gewässerschutz vorgeschrieben wurde. In diesem Gutachten findet sich keinerlei Ausführung über die Notwendigkeit dieser Auflage. Die vorgeschriebene Auflage erweist sich daher als rechtswidrig und war aufgrund des Umstandes, dass die Bewilligung bereits konsumiert wurde auch aus verfahrensökonomischen Gründen der Berufung folge zu geben.

 

In einem Folgeverfahren für andere Produktionen wird daher unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Allgemeinen und Speziellen Abwasserimmissionsverordnungen sowie unter Wahrung des Parteiengehörs aufgrund einer allenfalls fachlich begründeten Äußerung über die zukünftige Rechtmäßigkeit der Vorschreibung einer derartigen Auflage von der Erstbehörde zu erwägen sein.

 

5. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe vom 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

                                                

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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