Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164896/7/Ki/Gr

Linz, 30.04.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, X, X, vom 9. März 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 22. Februar 2010, VerkR96-1206-2009, wegen Übertretungen des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28. April 2010 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Bezüglich der Punkte 1 und 2 wird der Berufung Folge gegeben; diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

Bezüglich der Punkte 3 und 4 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Bezüglich der Punkte 1 und 2 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Bezüglich der Punkte 3 und 4 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 20 Euro, dass sind jeweils 20 Prozent der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 19, 24, 45 Abs.1 Z.1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

Zu II: § 64 und 66 VStG

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat unter VerK96-1206-2009 vom 22. Februar 2010 gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

" Sie haben sich am 03.03.2009 um 14:13 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, im Gemeindegebiet St. Ulrich bei Steyr, Parkplatz GH X, 4400 Steyr, X, Höhe StrKm 24,750 der Eisen-Bundesstraße 115, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da

1.      am PKW das zugewiesene behördliche Kennzeichen nicht angebracht war, da das hintere Kennzeichen fehlte;

2.       beim PKW das Scheinwerferglas des rechten Scheinwerfers gebrochen und ein Großteil des Glases fehlte.

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ am 03.03.2009 um 14:13 Uhr an oben angeführten Tatort nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFG den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug war am angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort abgestellt, wobei festgestellt wurde, dass

 

3.      am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, weil diese beschädigt und eine Lochung nicht ablesbar war;

4.      die vordere Kennzeichentafel nicht dem Fahrzeug dauernd fest verbunden angebracht war, da die Kennzeichentafel mit einer Plastikschnur am Fahrzeug festgebunden war.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1.      § 36 lit. b KFG

2.      § 102 Abs.1 KFG iVm § 14 Abs. 1 KFG

3.      § 103 Abs.1 Z 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG

4.      § 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG iVm § 49 Abs. 7 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist      Freiheitsstrafen von                 Gemäß,

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1. 110,-- Euro                       1. 48 Stunden                                                 § 134 Abs.1 KFG

2. 50;-- Euro             2. 24 Stunden

3. 80,-- Euro             3. 36 Stunden

4. 20,-- Euro             4. 24 Stunden

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsauspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

26,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

--- Euro als Ersatz der Barauslagen für ---

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

            286,-- Euro

 

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 9. März 2010 Berufung erhoben und ausgeführt, dass er sich der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht schuldig fühle, da die Mängel am Fahrzeug witterungsbedingt entstanden wären. Er sei mit einer Frau welche Zeitungszustellerin sei bzw. gewesen sei unterwegs gewesen und seien zum Tatzeitpunkt die Straßen in St. Ulrich nicht geräumt gewesen. Weiters hätten sich Schneewehen auf der Straße befunden in welche er mit seinem Fahrzeug rutschte und sein Fahrzeug dadurch beschädigt worden sei. Er habe sein Fahrzeug dann beim Gasthaus X abgestellt. Da er das Fahrzeug hergeschenkt habe, habe er die Mängel auch nicht mehr behoben. Er gebe nochmals an, dass dies alles nur deswegen passiert sei, weil die Gemeinde die Straßen nicht geräumt habe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 9. März 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28. April 2010.

 

Die Verfahrensparteien nahmen an der Verhandlung nicht teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt, der Berufungswerber ist ohne Angaben von Gründen nicht erschienen. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, KI X, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreichs folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der dem Berufungswerber zu Last gelegte Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land durch Anzeige der Polizeiinspektion Garsten vom 15. März 2009 zur Kenntnis gebracht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land erließ zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR-96-1206-2009 vom 24. März 2009), welche von diesem beeinsprucht wurde.

 

In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land das Ermittlungsverfahren durchgeführt und letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei der Einvernahme in der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Meldungsleger als Zeuge, er könne sich an den Vorfall noch erinnern.

 

Er habe das Fahrzeug schon mehrere Tage im Bereich des im Straferkenntnis bezeichneten Tatortes abgestellt gesehen, jedoch zunächst zugewartet, letztlich dann, nachdem das Fahrzeug nicht weggeschafft wurde, die Anzeige erstattet.

Das Fahrzeug sei im Bereich eines Würstelstandes an der B115 an einer öffentlichen Verkehrsfläche (öffentlicher Parkplatz) abgestellt gewesen. Es sei nur mehr das vordere Kennzeichen angebracht gewesen, wobei dieses lediglich mit einer Plastikschnur am Fahrzeug verbunden gewesen sei. Das hintere Kennzeichen habe gefehlt. Im Zuge der Recherche habe er auch die weiteren in der Anzeige festgestellten Mängel festgestellt und zur Anzeige gebracht. Er könne jedoch nicht sagen, wer gefahren sei bzw. wer das Fahrzeug dort abgestellt hat. Als Zulassungsbesitzer habe er jedenfalls den heutigen Berufungswerber eruieren können.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen sowie als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den Angaben des Meldungslegers, welcher als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war, gefolgt werden kann.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Angaben des Meldungsleger zu widerlegen. Im Übrigen ist er zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht erschienen und hat sich daher einer weiteren Rechtfertigungsmöglichkeit begeben.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die den Beschuldigten zu Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Bezüglich der Punkte 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe diese Verwaltungsübertretungen als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X begangen.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung gab der Meldungsleger zeugenschaftlich befragt zu Protokoll, er habe das Fahrzeuge schon mehrere Tage im Bereich des im Straferkenntnis bezeichneten Tatortes abgestellt gesehen, jedoch zunächst zugewartet und letztlich dann die Anzeige erstattet. Ausdrücklich erklärte er jedoch, er könne nicht sagen, wer gefahren ist bzw. wer das Fahrzeug dort abgestellt hat.

 

Dazu wird festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist. Eine Bestrafung ist demnach nur zulässig, wenn dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann.

 

Im gegenständlichen Falle ist zwar festzustellen, dass der Berufungswerber Zulassungsbesitzer des verfahrengegenständlichen Fahrzeuges zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt war, es kann jedoch nicht nachgewiesen werden, dass tatsächlich er selbst das Fahrzeug gelenkt bzw. im Bereich des vorgeworfenen Tatortes abgestellt hat. Eine derartige Annahme lässt sich auch nicht aus seiner Berufung ableiten.

 

Nach dem somit dem Berufungswerber hinsichtlich der Punkte 1 und 2 nicht nachgewiesen werden kann, dass tatsächlich er selbst das Fahrzeug gelenkt bzw. abgestellt hat, konnte in diesen Fällen der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben werden.

 

3.2.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit, mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 36 lit.e KFG 1967 dürfen u.a. Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen der § 82, 83 und 104 Abs.7 auf Straßen mit öffentlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs.1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs.5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

 

Gemäß § 49 Abs.7 KFG 1967 müssen die Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein.

 

Gemäß § 103 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen – Bewilligungen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Fahrzeuges, jedenfalls zum Tatzeitpunkt, war und weiters, dass dieses Fahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt war, wobei die im Spruch bezeichneten Mängel festgestellt wurden. Der Berufungswerber hat somit die ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen aus objektiver Sicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch hinsichtlich der Punkte 3 und 4 ist somit zu Recht erfolgt.

 

3.2.2. Bezüglich Strafbemessung (§ 19 VStG) hat die belangte Behörde festgestellt, dass das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt wurde. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mangels Bekanntgabe durch den Berufungswerber geschätzt (Einkommen: ca. 1800 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten), erschwerende Umstände wurden nicht festgestellt, mildernd wurde gewertet, dass der Beschuldigte nicht als einschlägig vorbestraft aufscheint.

 

Zunächst wird festgestellt, dass der Umstand einer nicht einschlägigen Vorbestrafung keinen ausdrücklichen Milderungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG darstellt, andererseits ist aber aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen nicht ersichtlich, dass andere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen würden. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher ebenfalls vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit aus.

 

In Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land bei der Strafbemessung sowohl hinsichtlich der Geld als auch der Ersatzfreiheitsstrafen vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die verhängten Strafen befinden sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens.

 

Zu berücksichtigen sind auch spezial- u. generalpräventive Überlegungen. Der Beschuldigte soll einerseits durch eine entsprechende Bestrafung davon abgehalten werden weitere Übertretungen zu begehen und es ist die Allgemeinheit zur Einhaltung der Rechtsvorschriften durch eine entsprechende Bestrafung entsprechend zu sensibilisieren. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt demnach fest, dass der Berufungswerber auch durch die Strafbemessung in den Punkten 3 und 4 nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf den im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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