Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164910/7/Ki/Ga

Linz, 30.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, X, X, vom X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Jänner 2010, GZ VerkR96-47317-2009-PL, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28. April 2010 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 30 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4

zu II: § 64 Abs 1 und 2 VStG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1.         Mit Straferkenntnis vom 28. Jänner 2010, Verk96-47317-2009-PL, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe mit dem Fahrzeug (Kennzeichen: X, PKW, Mercedes, schwarz) am 30. 3. 2009, 22:02 Uhr, in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn A1 Freiland, bei km 171.000, Richtung Salzburg, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Hingewiesen wurde, dass die Verwaltungsübertretung einen Führerscheinentzug zur Folge habe. Er habe dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 2c Z 9 StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden) verhängt.

 

Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 15 Euro, das sind 10% der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2.         Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber per E-Mail am 27. Februar 2010 Berufung erhoben, dies mit der Begründung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der im bisherigen Verfahren als Tatort angegebene "km 171.000 Richtung Sbg" sei der Ort der Anhaltung gewesen, aus dem sich aus physikalischen Gründen keine Geschwindigkeitsübertretung ergeben könne. Der bekämpfte Bescheid leide auf Grund der eingesetzten Verfolgungsverjährung an einem unheilbaren Mangel gemäß § 44a StVG (gemeint wohl: VStG). Es wurde beantragt, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, weil der Erstbehörde eine Tatauswechslung untersagt sei.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 10. März 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der  zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28. April 2010. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Vaters, welcher sich für die Verhandlung als Vertreter deklarierte, teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, Rev.Insp. X, einvernommen. Während der Verhandlung wurde auch in eine Videoaufzeichnung (DVD) betreffend die Geschwindigkeitsmessung Einschau genommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt.

 

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 9. Mai 2009 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat der Berufungswerber am 30. März 2009, 22.02 Uhr auf der A1 im Gemeindegebiet Ansfelden bei Straßenkilometer 171.000 in Fahrtrichtung Salzburg, die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h überschritten. Die Geschwindigkeit wurde durch ein geeichtes Messsystem MultaVision 213673 (eingebaut in einem Dienst KFZ) unter Einhaltung der eichamtlichen Verwendungsbestimmungen und unter Beachtung der Bedienungsanleitung gemessen. Die Übertretung wurde auf DVD gespeichert.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen (VerkR96-12769-2009  vom 14. Mai 2009). Diese Strafverfügung wurde beeinsprucht und es wurde das Verfahren in der Folge gemäß § 29a VStG an die nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständige Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgetreten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung vertrat der Berufungswerber weiterhin die Auffassung, die Messung habe laut Aussage des Zeugen von km 170.000 bis 170.250 stattgefunden. Aus dem Video sei klar erkennbar, dass bereits bei km 171.000 der Anhaltevorgang stattgefunden habe. Somit sei die Tatortbeschreibung unrichtig.

 

Der Zeuge führte bei seiner Einvernahme aus, er sei damals mit einem Zivilstreifenfahrzeug unterwegs gewesen, welches mit einer sogenannten PROVIDA Anlage ausgestattet war. Es habe sich um ein Gerät der Marke "MultaVision" gehandelt. Er könne sich an den Vorfall noch deshalb konkret erinnern, weil zwei Personen beteiligt waren. Die Nachfahrt sei bereits im Bereich der A7 aufgenommen worden, im Bereich des Überkopfradars bei km 170.000 der A1 sei mit der Messung begonnen worden. Diese Messung habe sich über eine Strecke von 257 m im Bereich zwischen Straßenkilometer 170.000 und 171.000 erstreckt. Ende der Messung sei etwa bei Straßenkilometer 171.000 gewesen. Die Anhaltung habe erst bei Straßenkilometer 174.000 im Bereich der Autobahnpolizeiinspektion Haid stattgefunden.

 

Das Messgerät war auch ordnungsgemäß geeicht, eine Kopie des Eichscheines wurde vorgelegt.

 

2.6. Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den Aussagen des Meldungslegers Glauben geschenkt werden kann, er war als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet. Der Berufungswerber selbst hat weder die Lenkereigenschaft noch die vorgeworfene Geschwindigkeit, welche durch die Videoaufnahme verifiziert werden konnte, bestritten.

 

Im in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgeführten Video konnten die Aussagen des Zeugen verifiziert werden. Deutlich kann daraus abgeleitet werden, dass der Berufungswerber im Bereich des vorgeworfenen Tatortes mit einer Geschwindigkeit von mehr als 150 km/h, dies unter Berücksichtigung einer Messtoleranz, unterwegs gewesen ist.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen: 

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.2c Z 9 StVO 1960 (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber, wie in der Anzeige festgestellt wurde, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, unter Abzug einer Messtoleranz, im festgestellten Ausmaß überschritten hat, bleibt unbestritten.

 

Was die Frage des Tatortes anbelangt, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass dieser insoweit zu konkretisieren ist, dass es dem Berufungswerber möglich ist, sich entsprechend zu verteidigen und dass weiters eine allfällige Doppelbestrafung ausgeschlossen werden kann. Daraus folgt, dass im konkreten Falle, auch dann, wenn die Tatortbezeichnung "km 171.000" nicht metergenau mit der Messung übereinstimmen würde, diese dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht widersprechen würde, zumal der Berufungswerber auf den konkreten Fall bezogen in der Lage war, sich entsprechend zu verteidigen bzw. auch eine allfällige Doppelbestrafung ausgeschlossen werden kann.

 

Ungeachtet dessen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jedoch, dass im vorliegenden Falle die Tatortbezeichnung ohnedies korrekt ist. Der Meldungsleger hat ausgeführt, dass die Messung im Bereich zwischen km 170.000 und 171.000 stattgefunden hat, dies war in Anbetracht der vorgeführten Videoaufnahme nachvollziehbar. Ausdrücklich hat der Meldungsleger auch angegeben, dies wurde letztlich auch vom Berufungswerber bestätigt, dass die Anhaltung erst im Bereich der Autobahninspektion Haid bei km 174.000 stattgefunden hat. Von einer Anhaltung im Bereich des Straßenkilometers 171.000 kann somit nicht die Rede sein.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.

 

3.2. Hinsichtlich Strafbemessung (§ 19 VStG) wird zunächst darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherheit im Straßenverkehr dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen grundsätzlich eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen (Sach- und Personenschäden) nach sich. Derartigen Übertretungen liegt daher ein erheblicher Unrechtsgehalt zu Grunde. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren ist grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, den Beschuldigten durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat strafmildernd gewertet, dass bis zum gegenständlichen Tatzeitpunkt keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen vorliegen. Dazu wird festgestellt, dass das Nichtvorliegen von einschlägigen Verwaltungsvorstrafen keinen ausdrücklichen Milderungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG darstellt. Das Vorliegen allfälliger einschlägiger Verwaltungsvorstrafen würde einen Erschwerungsgrund darstellen. Straferschwerende Umstände wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck insofern angenommen, dass der Grad der Geschwindigkeitsüberschreitung gewertet wurde. Auch dazu muss festgestellt werden, dass das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung keinen ausdrücklichen Straferschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG  darstellt, natürlich ist dieses Ausmaß aber bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 1 VStG).

 

Die sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers wurden im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung eruiert, er leistet derzeit den Präsenzdienst ab, hat kein Vermögen und keine Sorgpflichten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die belangte Behörde – auch unter Berücksichtigung der nunmehrigen sozialen Verhältnisse – bei der Strafbemessung Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des
§ 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.


 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred  K i s c h

 

 

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