Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164918/9/Fra/Th

Linz, 04.05.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. Februar 2010, VerkR96-5925-2009, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.i StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und der Beschuldigte gemäß § 21 Abs.1 VStG ermahnt wird.

 

II.              Der Beschuldigte hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.i StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von  36 Euro (EFS 18 Stunden) verhängt, weil er am 6. Mai 2009 um 16.05 Uhr in Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Betlehemstraße, Eingang Passage, in einer Fußgängerzone gehalten hat, obwohl die Voraussetzungen des § 24 Abs.1 lit.i Z1 bis 3 StVO 1960 nicht gegeben waren, da er keine Ladetätigkeit durchführte und kein bevorzugter Benützer der Fußgängerzone gemäß § 76a Abs.5 StVO 1960 war.

Fahrzeug: x.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenkostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt und eine Ermahnung beantragt.

 

Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu prüfen, ob im Sinne des Antrages des Bw § 21 VStG anzuwenden ist.

 

Nach § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutet sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswürdigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. VwGH v. 19.09.2001, 99/09/0264), ermächtigt diese Vorschrift trotz der Verwendung des Wortes "kann" die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offenstehe, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum. Liegen beide im § 21 Abs.1 VStG genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen vor, hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung.

 

Der Bw bringt vor, dass die Vorfallsörtlichkeit aufgrund der Veranstaltung "x", die er als Agentur im Auftrag des Linzer x mitkoordiniere, freigehalten worden sei. Er habe im PKW auch den vorgeschriebenen Parkzettel an der Windschutzscheibe montiert gehabt. Bei seinem Fahrzeug habe es sich um ein mobiles Büro gehandelt. Dieses sei mit Utensilien vollgeladen gewesen.

 

In Anbetracht der Gesamtumstände des vom Bw behaupteten und auch verifizierten Sachverhaltes ist von einem geringfügigen Verschulden des Bw auszugehen. Nachteilige Folgen durch die Verwaltungsübertretung sind nicht evident. Es liegen sohin die Tatbestandvoraussetzungen des § 21 VStG vor, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert. Aus spezialpräventiven Gründen war eine Ermahnung auszusprechen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum