Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164939/7/Bi/Th

Linz, 04.05.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 16. März 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 18. Februar 2010, VerkR96-45351-208/A/Pos, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 4. Mai 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 170  Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am "3. Juli 2008, 20.15 Uhr bis 4. Juli 2008, 6.00 Uhr", in der "Gemeinde Enns, Süd­tiroler Straße (Schotterparkplatz)" mit dem Pkw X mit einem Verkehrs­unfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe.  

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 17 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 4. Mai 2010 wurde auf dem in Rede stehenden Parkplatz in Enns eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw durchgeführt. Aufgrund des zuvor durchgeführten Ortsaugenscheins erübrigte sich das Erscheinen des Meldungs­legers, der telefonisch davon verständigt wurde. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Schotterparkplatz diene nicht dem öffentlichen Verkehr und sein Fahrzeug sei abgestellt gewesen und ein starker Windstoß habe die Fahrzeugtür aufgeschlagen, weshalb auch kein Verkehrsunfall gegeben sei. Der Parkplatz könne nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden und sei damit keine Straße mit öffentlichem Verkehr; daher gelte die StVO nicht. Die Erstinstanz sei nicht auf seine Argumente eingegangen und habe auch den beantragten Ortsaugenschein nicht durchgeführt. Der Spruch sei unvollständig und die Tat unzureichend beschrie­ben, es liege Verfolgungsverjährung vor. Eine Verwaltungsübertretung liege nicht vor bzw sei nicht erweisbar. Die Strafe sei zu hoch, weil er unbescholten sei und letztlich kein Schaden entstanden sei. Er habe unverzüglich Schadensmeldung erstattet und die Haftpflichtversicherung habe Schaden ersetzt. Allenfalls könne das Verfahren wegen Geringfügigkeit ohne Strafe beendet gemäß § 21 VStG werden.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am genannten Parkplatz, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt durchgeführt wurde.

 

Der Ortsaugenschein hat ergeben, dass die S.Straße beim Haus Nr.X einen Parkplatz aufweist, der zwar am 4. Mai 2010 nicht mit Schotter versehen, aber zum Großteil erdig und mit Gras bewachsen war. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Parkplatz am 3. Juli 2008 ein Schotterparkplatz war.

Zu den Häusern 5 und 7 führt eine asphaltierte Zufahrt, die vor den unmittel­baren Hauszufahrten (Gartentoren) als annähernd runde Asphaltfläche ausge­führt ist; links davon befindet sich eine unbefestigte geschotterte Fläche, die auch als Parkplatz dient. Damit befinden sich in der S.Straße ohne jeden Zweifel zwei nicht befestigte Parkplätze.

Im Sinne des § 44a Z1 VStG hat dies in rechtlicher Hinsicht zur Folge, dass bei der Spruchformulierung "Gemeinde Enns, Südtiroler Straße, Schotterpark­platz" nicht von einer ausreichenden, vor Doppelbestrafung schützenden Tatort­umschreibung auszugehen ist.

Es war daher, ohne auf die weiteren Argumente des Bw einzugehen, spruch­gemäß zu entscheiden. Verfahrenskosten fallen dabei nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

"Schotterparkplatz" mit Straßenbezeichnung reicht nicht als Tatortumschreibung, weil 2 in der Straße vorhangen sind -> Einstellung Z3.

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum