Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165023/2/Sch/Th

Linz, 04.05.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vom 27. März 2010, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. März 2010, Zl. VerkR96-44596-2009, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 19 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Ladungsbescheid hat die Erstbehörde Herrn X für einen im Bescheid angeführten Zeitpunkt gemäß § 19 AVG und §§ 40 und 41 VStG zum Erscheinen auf die Behörde vorgeladen. Im Bescheid ist angeführt, dass dem Berufungswerber zur Last gelegt werde, er habe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 begangen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, die von der Erstbehörde samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemäß § 51 Abs.1 VStG zur Entscheidung vorgelegt wurde.

 

3. Gemäß § 19 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

 

In dem formularmäßigen Ladungsbescheid ist keine der beiden vorgesehenen Varianten angekreuzt, also weder das es nötig sei, dass der Berufungswerber persönlich ins Amt komme, noch dass er anstelle des persönlichen Erscheinens auch einen Bevollmächtigten entsenden könne.

 

Gegenständlich hat es die Behörde also offen gelassen, ob persönliches Erscheinen des Berufungswerbers nötig sei oder ob auch die Entsendung eines Bevollmächtigten ausreichen würde. Die Aussage des Bescheides beschränkt sich also im Wesentlichen bloß darauf, dass dem Berufungswerber ein Termin bekannt gegeben wurde, an dem er bei der Erstbehörde entweder persönlich erscheinen oder jemanden dorthin entsenden müsse.

 

Nach der ständigen Judikatur des Oö. Verwaltungssenates reicht in einem Verwaltungsstrafverfahren im Regelfall eine einfache Ladung an den Beschuldigten oder kann ihm der Akteninhalt auch durch andere Maßnahmen, etwa Übermittlung einer Aktenkopie, zur Kenntnis gebracht werden (vgl. VwSen-163562 vom 21. Oktober 2008, VwSen-164660 vom 18. Jänner 2010 ua).

 

Wenn eine Behörde die Form eines Ladungsbescheides wählt, müssen entsprechende Gründe vorliegen, die ein persönliches Erscheinen des Beschuldigten selbst oder zumindest eines Vertreters bei der Behörde geboten erscheinen lassen. Eine solche Begründung enthält der angefochtene Bescheid nicht und kann auch dem Akteninhalt nichts in diese Richtung entnommen werden. Der Tatvorwurf eines bloßen Formaldeliktes, hier die unterlassene Abmeldung eines Kraftfahrzeuges, rechtfertigt jedenfalls nicht die Erlassung eines Ladungsbescheides.

 

Der Berufung war daher im Ergebnis Folge zu geben, ohne auf das Berufungsvorbringen selbst weiter eingehen zu müssen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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