Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252189/8/Kü/Ba

Linz, 28.04.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn X X, vertreten durch X, Rechtsanwälte, X, vom 21. Juli 2009 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1.7.2009, GZ. 0053307/2008, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. April 2010, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von einer Bestrafung des Berufungswerbers abgesehen wird und dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens Ermahnungen erteilt werden. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Formulierung "Sie haben als Gewerbeinhaber der Firma X in eventu der Firma X e.U. beide" durch "Sie haben als Inhaber der Firma X." ersetzt wird.

 

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:     § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 21 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:    § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1.7.2009, GZ. 0053307/2008, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) fünf Geldstrafen in Höhe von jeweils 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 33 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als Gewerbeinhaber der Firma X in eventu der Firma X e.U. beide X zu verantworten, dass von ihnen die nachfolgend angeführten bulgari­schen Staatsbürger, die der Firma X GmbH, X zur Arbeitsleistung auf der Baustelle 'X' in X für Armierungsarbeiten in der Zeit von 23.09.2008 bis 30.09.2008 überlassen wurden, beschäftigt wurden, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulas­sung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung aus­gestellt wurde oder die Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besaßen:

1. Herr X, geboren X,

2. Herr X, geboren X,

3. Herr X, geboren X,

4. Herr X, geboren X und

5. Herr X, geboren X."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Rechtsvertretung des Bw eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

 

Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes festgehalten, dass der Bw nichts davon gewusst habe, dass er trotz Ausstellung der Entsendeschreiben die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern in Österreich nicht erfüllt habe. Eine Fahrlässigkeit liege nur dann vor, wenn der Bw es unterlassen hätte, sich über die gesetzlichen Voraussetzungen der Beschäftigung von Ausländern zu informieren. Im gegenständlichen Fall würden Umstände vorliegen, die nachvollziehbar erklären würden, dass der Bw ernsthaft bemüht gewesen sei, die Voraussetzungen für die Beschäftigung von fünf Dienstnehmern in Österreich herauszufinden, sodass keine Fahrlässigkeit vorliege.

 

Ursprünglich sei die bloße Entsendung der bulgarischen Dienstnehmer als überlassene Arbeitskräfte nach Österreich geplant gewesen, wofür eine Entsendebewilligung benötigt würde. Als die Firma X GmbH dann jedoch die Beschäftigung über eine österreichische Firma des Bw gefordert habe, habe der Bw gemeint, dass sich an den rechtlichen Voraussetzungen nichts ändern würde. Die Firma X GmbH sei dem Bw als zuverlässige Informationsquelle erschienen, da diese bereits andere EU-Bürger beschäftigt habe. Dabei habe es sich, wie es sich im Nachhinein herausstellte, aber um Deutsche und Portugiesen gehandelt, also keine Dienstnehmer aus den neuen Mitgliedsstaaten, für die somit andere Bestimmungen als für Bulgaren gelten würden.

 

In der Folge habe sich der Bw genau über die Formalitäten erkundigt. Da er die Dienstnehmer in Bulgarien angemeldet habe, habe er gegenüber den auskunfts­erteilenden Stellen sicherlich auch von seinem Betrieb in Bulgarien gesprochen. Es sei im Nachhinein anzunehmen, dass es aufgrund der sprachlichen Schwierig­keiten dem Bw nicht gelungen sei, den auskunftserteilenden Stellen den Sach­verhalt richtig zu erklären, weshalb er die Auskunft erhalten habe, dass er Entsendebewilligungen benötige, dies aber mit Entsendeschreiben verwechselt habe. Nicht zuletzt wegen der sprachlichen Barriere sei es durchaus nachvoll­ziehbar, dass es ihm nicht aufgefallen sei, dass die vermeintlich benötigte Entsendebewilligung nicht gleichbedeutend sei mit den von ihm besorgten Ent­sendeschreiben. Die Richtigkeit dieser Behauptungen würde dadurch untermauert, dass der Bw einige Behördenwege für das Entsendeschreiben auf sich genommen habe und auch Kosten für die Übersetzung aufgewendet habe. All dies stelle dar, dass der Bw tatsächlich gutgläubig gewesen sei.

 

Sollte die Behörde davon ausgehen, dass entgegen der Rechtsansicht des Bw ein Verschulden vorliege, so seien zumindest die Voraussetzungen des § 21 VStG gegeben. Das Verschulden des Bw sei geringfügig, da er trotz Bemühens sich über die Rechtslage zu informieren, aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände einem Rechtsirrtum unterlegen sei, weshalb sein Verschulden gering­fügig sei. Der Bw habe auch keinen wirtschaftlichen Nutzen aufgrund der Nichtmeldung gehabt. Die Dienstnehmer seien bei der bulgarischen Firma des Bw zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Die SV-Beiträge und Finanzabgaben seien in Bulgarien ordnungsgemäß entrichtet worden. Die Folgen der Übertretung seien daher unbedeutend.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung mit Schreiben vom 22.7.2009 samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. April 2010, an welcher der Bw und seine Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen haben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw gründete mit seinem Partner im Oktober 2007 die X & X X OG mit dem Sitz in X. Geschäftszweig dieser Firma war die Reinigung und Wartung von Einkaufswagen. Nachdem der Partner des Bw nicht mehr in der Lage gewesen ist, in der Firma zu arbeiten, hat der Bw im Oktober 2007 die X e.u. mit dem Sitz in X gegründet. Der Bw war in der Folge als Einzelunternehmer im selben Geschäftszweig tätig, wobei er ausschließlich persönlich für diese Firma tätig war und kein Personal beschäftigte.

 

Im Jahr 2007 erhielt der Bw einen Anruf der Firma X GmbH mit dem Sitz in X. Diese Firma hatte die Daten des Bw von einem Bekannten des Bw erhalten. Die Firma X GmbH hat gegenüber dem Bw geäußert, dass sie ausländisches Personal für Bewehrungsarbeiten benötigen würde. Da der Bw noch nicht im Besitz eines Gewerbescheines für Bewehrungs­arbeiten gewesen ist, hat dieser in der Folge beim Magistrat Linz das Gewerbe "Schneiden, Biegen und Flechten von Bauteilen unter Ausschluss aller statisch belangreichen Konstruktionen sowie aller Verlegearbeiten" beantragt und diesen Gewerbeschein am 30.9.2008 auch erhalten. Nachdem der Bw der Firma X GmbH den Gewerbeschein vorgelegt hat, wurde zwischen dem Unternehmen des Bw und der Firma X GmbH ein Vertrag über die Bereitstellung von Personal durch den Bw unterzeichnet. Konkret wurde vereinbart, dass der Bw Arbeiter zur Verfügung stellt, die von der X GmbH beschäftigt werden. Hinsichtlich der Entgeltleistung war vereinbart, dass 25 Euro pro Stunde für einen Arbeiter bezahlt wird oder dass pro Tonne der durchgeführten Bewehrungsarbeiten abgerechnet wird.

 

In der Folge wurden vom Bw die fünf bulgarischen Staatsangehörigen X, X, X, X und X, die bei der Zweigstelle der Firma des Bw in Bulgarien angemeldet gewesen sind, der X GmbH zur Verfügung gestellt. Die Zweigstelle der Firma des Bw in Bulgarien war bereits seit 28.11.2007 eingerichtet.

 

Über den Einsatz dieser fünf ausländischen Arbeiter hat der Bw mit seinem Steuerberater in Bulgarien gesprochen und von ihm die Auskunft erhalten, dass mit dem Entsendungsschreiben über eine Auslandsreise nach bulgarischem Recht diese Leute im Ausland arbeiten können. Der Bw ist davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die EU-Mitgliedschaft von Bulgarien diese Vorgangsweise genügt. Neben den Entsendeschreiben haben die fünf ausländischen Arbeiter auch über das Sozialversicherungsdokument E 101 verfügt und wurden sie in der Folge der Firma X überlassen. Diese Unterlagen hat der Bw der Firma X GmbH gezeigt und hat der Geschäftsführer dieser Firma dem Bw gegenüber erklärt, dass diese Unterlagen ausreichend sind.

 

In der Folge wurden die fünf bulgarischen Staatsangehörigen aufgrund der vertraglichen Regelung von der Firma des Bw der X GmbH zur Arbeitsleistung überlassen. Diese fünf Arbeiter haben Bewehrungs­arbeiten auf der Baustelle X in der Zeit von 23.9.2008 bis 30.9.2008 durchgeführt.

 

Am 30.9.2008 wurde die Baustelle von Organen des Finanzamtes X auf Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes kontrolliert. Die fünf bulgarischen Staatsangehörigen wurden bei Armierungsarbeiten angetroffen und konnten keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorweisen.

 

Nach der Kontrolle hat der Bw sofort mit dem AMS Vöcklabruck Kontakt aufge­nommen und wurde er von dort zum AMS nach Linz geschickt. In der Rechtsab­teilung des AMS hat der Bw die Auskunft erhalten, dass er sofort um eine Be­willigung für seine Leute anzusuchen hat. Der Bw hat sodann über seinen Antrag Beschäftigungsbewilligungen für die fünf bulgarischen Staatsangehörigen für die Zeit von 17. Oktober 2008 bis 16. Oktober 2009 erhalten und diese zur Sozialversicherung angemeldet. Die Firma X GmbH hat diese Arbeiter allerdings in der Folge nicht mehr eingesetzt.

 

Festzuhalten ist, dass der Bw vor dem Arbeitseinsatz der fünf bulgarischen Staatsangehörigen in Österreich nur mit der Firma X GmbH über die rechtlichen Belange gesprochen hat und keine weiteren Auskünfte von zuständigen Stellen in Österreich eingeholt hat.

 

Der Umstand, dass nach Anmeldung der fünf bulgarischen Staatsangehörigen in Österreich diese von der Firma X GmbH nicht mehr eingesetzt wurden, führte in der Folge zum Konkurs des Einzelunternehmens des Bw.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Ausführungen des Bw in der mündlichen Verhandlung und ist demnach unbestritten geblieben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Vom Bw wird im Zuge der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass er mit der X GmbH einen Vertrag bezüglich der Überlassung von fünf bulgarischen Staatsangehörigen als Arbeitskräfte abgeschlossen hat. Aufgrund des Umstandes, dass für diese fünf bulgarischen Staatsangehörigen lediglich bulgarische Entsendeschreiben über eine Auslandsreise vorgelegen sind, die nach österreichischem Recht nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigen, ist dem Bw als Überlasser der ausländischen Arbeitskräfte die Beschäftigung der fünf genannten Ausländer entgegen den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anzulasten. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes wurde vom Bw auch nicht bestritten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Festzuhalten ist, dass der Bw in Österreich als Einzelunternehmer tätig gewesen ist. Auch wenn der Bw über mangelnde Deutschkenntnisse verfügt, ist es einem in Österreich ansässigen Unternehmer zumutbar, vor dem Arbeitseinsatz ausländischer Staatsangehöriger in Österreich, entsprechende Erkundigungen einzuholen, welche Stellen in Österreich ihm die Auskünfte über den rechtmäßigen Einsatz dieser Arbeiter erteilen können. Indem der Bw eigenen Angaben zufolge in Österreich keine derartigen Auskünfte eingeholt hat sondern nur mit dem Geschäftsführer der X GmbH diesbezüglich gesprochen hat und ausschließlich auf dessen Auskunft vertraut hat, ist dem Bw zumindest fahrlässiges Verhalten vorwerfbar.

 

Im Hinblick auf den vom Bw hervorgebrachten Rechtsirrtum ist festzuhalten, dass der Bw zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung darzutun und nachzuweisen gehabt hätte, warum es ihm ohne sein Verschulden unmöglich ge­wesen sei, sich mit den Normen des AuslBG so weit vertraut zu machen, dass eine dem Gesetz entsprechende Beschäftigung von Ausländern gewährleistet ist. Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Dem Bw war sehr wohl bekannt, dass zum Arbeitseinsatz ausländischer Staatsangehöriger ent­sprechende Papiere erforderlich sind und hat sich deshalb zwar in Bulgarien bei seinem Steuerberater entsprechend erkundigt, es allerdings in Österreich unterlassen, hier ebenfalls zumindest mit seinem Steuerberater und nicht nur mit der X GmbH über den Einsatz der ausländischen Staatsange­hörigen zu sprechen. Indem er dies unterlassen hat, ist ihm jedenfalls die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Bw hat zwar – wie oben ausgeführt – fahrlässig gehandelt, indem er sich auf die Auskünfte der Firma X GmbH hinsichtlich der Arbeitsauf­nahme der fünf bulgarischen Staatsangehörigen in Österreich verlassen hat. Der Bw hat zwar nach bulgarischem Recht dafür Vorsorge getroffen, dass der Einsatz dieser Arbeiter rechtmäßig erfolgt und hat diese Personen auch zur Sozialver­sicherung angemeldet. Aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse ist der Bw davon ausgegangen, dass diese Entsendeschreiben nach bulgarischem Recht den in Österreich erforderlichen Entsendebewilligungen gleichzuhalten sind und ist er davon ausgegangen, dass die fünf bulgarischen Staatsangehörigen der Firma X GmbH überlassen werden können. Festzustellen ist, dass der Bw nach Kenntnis seiner irrtümlichen Rechtsansicht sofort mit dem AMS Kontakt aufgenommen hat und in der Folge auch über seinen Antrag die Beschäftigungsbewilligungen für die fünf bulgarischen Staatsangehörigen erhalten hat. Dem Bw kann daher nicht unterstellt werden, dass er den öster­reichischen Rechtsvorschriften bezüglich Ausländerbeschäftigung gleichgültig gegenüber gestanden ist, sondern er vielmehr einem Irrtum unterlegen ist, der zwar sein Verschulden nicht ausschließt, dieses Verschulden aber in einem sehr geringfügigen Ausmaß erscheinen lässt. Der Bw hat über seinen Antrag Entsendeschreiben in Bulgarien erwirkt, die er auch ins Deutsche übersetzen lassen hat, sowie die Personen in Bulgarien zur Sozialversicherung angemeldet und diese dann gutgläubig in Österreich der X GmbH über­lassen.

 

Charakteristisch für die hier in Rede stehende Tat ist, dass sie in allen für die Strafbarkeit relevanten Gesichtspunkten eklatant hinter den typischen Straftaten nach § 28 AuslBG zurückbleibt. In diesem Sinne erweist sich das Verschulden des Bw unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände im vorliegenden Fall als gänzlich atypisch.

 

Zudem ist festzuhalten, dass die Tat in Bezug auf die vom AuslBG geschützten öffentlichen Interessen einschließlich der wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte folgenlos geblieben ist, zumal Anmeldungen der fünf ausländischen Staatsan­gehörigen vorgenommen wurden und somit es zu keiner Hinterziehung von Steuern und Abgaben gekommen ist. Insgesamt sind daher nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im gegenständlichen Fall aufgrund der konkreten Umstände die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG gegeben.

 

Gegenwärtig ist der Bw in Österreich nicht mehr selbstständig tätig, doch kann eine derartige Tätigkeit des Bw in Hinkunft nicht zur Gänze ausgeschlossen werden. Um dem Bw zu verdeutlichen, in Zukunft bei zuständigen Stellen nötige Auskünfte einzufordern, war es erforderlich, über den Bw wegen der gegenständ­lichen Verwaltungsübertretungen Ermahnungen auszusprechen, die ihm sein rechtswidriges Verhalten verdeutlichen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass keine Geldstrafe ausgesprochen wurde, entfallen auch die Verfahrenskosten erster Instanz. Da die Berufung Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

 

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