Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510106/8/Br/Th

Linz, 29.04.2010

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, v. 25.2.2010, AZ: VerkR22-4-2009 Ga, wegen Entzug der Fahrschullehrer- u. Fahrerlehrerberechtigung, nach der am 28.4.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird statt gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d AVG, zuletzt geändert durch  BGBl. I Nr. 135/2009 iVm § 114 Abs.2, § 116 Abs.5 u. § 117 Abs.1 KFG 1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem obigen Bescheid hat die Behörde erster Instanz dem Berufungswerber

a) die mit Bescheid des Landeshauptmannes für OÖ. vom 14.10.1997, VerkR-280.546/12-1997/Tau, für die Führerscheinklassen A und B erteilte Fahrschullehrerberechtigung ab Bescheidzustellung und

b) die mit Bescheid des Landeshauptmannes für OÖ. vom 30.10.1986, VerkR9505/15-1986, für die Führerscheinklassen A und B und die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.07.2009, VerkR22-25-2009/Ga, für die Führerscheinklassen C und E erteilte Fahrlehrerberechtigung ab Bescheidzustellung entzogen und

c) wurde dem Berufungswerber aufgetragen den Fahrlehrerausweis für die Führerscheinklassen B, C und E und den Fahrschulschullehrerausweis für die Führerscheinklassen A und B der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, nach Rechtskraft des Bescheides unverzüglich abzuliefern.

Gestützt wurde die Entscheidung auf  § 116 Abs. 5, § 117 Abs. 1 und § 114 Abs. 2 Kraftfahrgesetz idgF (gemeint idF des BGBl. I Nr. 6/2008).

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Gemäß § 116 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG, BGBl. Nr. 267/1967, idgF. darf die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretisch und praktisch Unterricht zu erteilen, nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs, 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls während des letzten Jahres und insgesamt mindestens fünf Jahre lang während der letzten acht Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig waren.

 

Gemäß § 117 Kraftfahrgesetz 1967 darf die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs, 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen.

§ 109 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 116 Abs.1 bzw. § 117 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG, BGBl. Nr. 267/1967, idgF. besagt, dass die Berechtigung, als Fahrschullehrer bzw. Fahrlehrer tätig zu sein, nur erteilt werden darf wenn die Person vertrauenswürdig ist.

§ 109 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit § 116 Abs. 1 bzw. §117 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG, BGBl. Nr. 267/1967, idgF. besagt, dass die Berechtigung, als Fahrschullehrer bzw. Fahrlehrer tätig zu sein, nur erteilt werden darf, wenn die Person nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden ist.

 

Anlässlich der Überprüfung im Sinne des § 114 Abs. 7 KFG 1967 der Fahrschule X, Inhaber X am 26.11.2009 und am 30.11.2009 durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde festgestellt, dass Herr X de facto Leiter der Fahrschule ist. Für die Belange des gesamten Tagesgeschäftes wie Büro, Organisation, Personalmaßnahmen usw. ist ausschließlich er verantwortlich.

Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurden stichprobenartig insgesamt 26 Ausbildungsnachweise von Lenkberechtigungswerbern überprüft, wobei lediglich bei 10 Ausbildungsnachweisen, somit bei 40 % der überprüften, keine Fehler oder Mängel auffällig waren.

Bei 5 weiteren Schülern fehlten am 26.11.2009 bei der Erstüberprüfung die Daten der absolvierten UE 'Theorie" in der EDV, waren aber am 30.11.2009 bei der Weiterführung der Überprüfung eingetragen. Auffällig war noch, dass ein Großteil der Karteikarten nicht in der Fahrschule auflagen bzw. bei diversen Schülern nicht mehr auffindbar waren.

Bei insgesamt sechs Schülern wurde die gesetzlich vorgeschriebene Nachtfahrt nicht absolviert.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat folgendes erwogen:

Gemäß §116 Abs. 5 KFG 1967 ist die Fahrschullehrerberechtigung und gemäß § 117 Abs.1 KFG 1967 die Fahrlehrerberechtigung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen u.a. § 109 Abs. 1 lit) b und g KFG 1967 für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Eine der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 109 Abs.1 lit.b ist die Vertrauenswürdigkeit. Beim Begriff der Vertrauenswürdigkeit ist - weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien enthalten Aussagen zur näheren Bestimmung dieses Begriffes - von der Bedeutung auszugehen, die diesem Ausdruck im allgemeinen Sprachgebrauch zukommt.

 

Dem Wort "vertrauen" kommt im allgemeinen Sprachgebrauch inhaltlich die gleiche Bedeutung zu wie einem "sich verlassen". Verlässlich ist eine Person dann, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag. Bei der Beurteilung ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

 

Herr X hat seine Aufgabe als Leiter in dem gesetzlich geforderten Ausmaß nicht wahrgenommen und es wird daher davon ausgegangen, dass sich Herr X des Herrn X nur als "Strohmann" bediente um eine Fahrschule betreiben zu können. Er hat damit das Gesetz umgangen und die in der Fahrschule festgestellten Mängel sind daher ausschließlich Herrn X zuzurechnen. Diese Vorgangsweise lässt auf einen Haltung schließen, die dem strengen Maßstab einer Vertrauenswürdigkeit im Sinne der zitierten kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen.

 

Nach dem VwGH Erkenntnis vom 24.03.1999 Zl. 98/11/0091 reichen Verfehlungen bei Nachtfahrten (wie dies bei 6 Schüler festgestellt und von Ihnen auch nicht bestritten wurde), nicht sofortige vollständige Vorlage von Aufzeichnungen über die theoretische Ausbildung von Fahrschülern gegenüber der Behörde etc. aus, dass von einer fehlenden Vertrauenswürdigkeit gesprochen werden kann. Ebenso spricht der VwGH (Erkenntnis vom 19.05.1992 ZI. 91/11/0132) von fehlender Vertrauenswürdigkeit, wenn der Inhaber der Fahrschule nur eine "Strohmannfunktion" inne hat.

 

Für die Vertrauenswürdigkeit steht die den Fahrschulen und im speziellen die den dort ausbildenden Fahrschullehrern und Fahrlehrern übertragene, im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe im Vordergrund, die Ausbildung künftiger Kraftfahrzeuglenker und die Weiterbildung von Besitzern einer Lenkberechtigung durchzuführen.

Auf der Grundlage des oben ausgeführten Sachverhaltes ist somit erwiesen, dass Herr X die unter § 109 Abs.1 lit.b angeführte Vertrauenswürdigkeit nicht mehr besitzt.

 

Auf Grund dieses Sachverhaltes gelangte die Behörde zur Auffassung, dass bei Herrn X die persönlichen Voraussetzungen für die Beibehaltung der Berechtigung, als Fahrschullehrer theoretisch und praktisch bzw. als Fahrlehrer praktischen Fahrunterricht zu erteilen, derzeit nicht gegeben sind und es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

In umseits bezeichneter Rechtssache wurde der Bescheid der BH Wels-Land vom 25.02.10 der betroffenen Partei am 03.03.10 zugestellt.

 

Durch die BH Wels-Land als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung I. Instanz erging gemäß § 59 AVG 1991 nachstehender Spruch:

1.) Herrn X wird die mit Bescheid des Landeshauptmannes für OÖ. vom 14.10.1997, VerkR280.546/12-1997/Tau für die Führerscheinklassen A und B erteilte Fahrschullehrerberechtigung ab Bescheidzustellung entzogen.

2.) Herrn X wird die mit Bescheid des Landeshauptmannes für vom 30.10.1986, VerkR9505/15-1986 für die Führerscheinklassen A und B und die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.07.2009, VerkR22-25-2009/Ga für die Führerscheinklassen C und E erteilte Fahrlehrerberechtigung ab Bescheidzustellung entzogen.

3.) Herr X hat den Fahrlehrerausweis für die Führerscheinklassen B, C und E und den Fahrschulschullehrerausweis für die Führerscheinklassen A und B der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nach Rechtskraft des Bescheides unverzüglich abzuliefern.

 

2. Unter Widergabe des Spruches wendet sich dagegen der Berufungswerber mit seiner durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung mit nachfolgender Begründung: 

„Gegen diesen Bescheid der BH Wels-Land wird sohin binnen offener Frist nachstehende

 

Berufung

erhoben.

 

Der angeführte Bescheid wird wegen

·                     unrichtiger rechtlicher Beurteilung,

·                     wesentlicher Verfahrensmängel und

·                     darauf aufbauender unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen

vollinhaltlich bekämpft.

 

Im einzelnen wird zu den Berufungsgründen wie folgt ausgeführt:

 

         1.)    Unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

Zur Rechtsgrundlage verweist die Behörde zunächst auf die Bestimmungen des §116 Abs. 5, § 117 Abs. 1 und § 114 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 idgF.

In der Begründung wird weiters ausgeführt, dass nach § 109 Abs. 1 lit. b iVm. § 116 Abs. 1 bzw. § 117 KFG 1967 die Berechtigung als Fahrschullehrer bzw. Fahrlehrer tätig zu sein, nur erteilt werden dürfe, wenn die Person vertrauenswürdig ist.

 

Gemäß § 109 Abs. 1 lit. g iVm. § 116 Abs. 1 bzw. § 117 KFG 1967 dürfe die Berechtigung als Fahrschullehrer bzw. Fahrlehrer tätig zu sein, nur erteilt werden, wenn die Person nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder strafenpolizeilichen Vorschriften bestraft worden sei.

 

Im vorliegenden Falle habe eine Überprüfung im Sinne des § 114 Abs. 7 KFG bei der Fahrschule X, Inhaber X am 26.11.09 und am 30.11.09 durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ergeben, dass Herr X de facto Leiter der Fahrschule sei. Er sei für die Belange des gesamten Tagesgeschäftes wie Büro, Organisation, Personalmaßnahmen usw. ausschließlich verantwortlich.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land seien stichprobenartig insgesamt 26 Ausbildungsnachweise von Lenkberechtigungswerbern überprüft worden, wobei lediglich bei 10 Ausbildungsnachweisen, somit bei 40 % der überprüften, keine Fehler oder Mängel auffällig waren.

 

Bei 5 weiteren Schülern fehlten am 26.11.09 bei der Erstüberprüfung die Daten der absolvierten UE „Theorie" in der EDV, seien aber am 30.11.09 bei der Weiterführung der Überprüfung eingetragen gewesen. Auffällig sei jedoch gewesen, dass ein Großteil der Karteikarten nicht in der Fahrschule auflagen bzw. bei diversen Schülern nicht mehr auffindbar waren.

 

Bei insgesamt sechs Schülern seien die gesetzlich vorgeschriebenen Nachtfahrten nicht absolviert worden.

 

Herr X habe seine Aufgabe als Leiter in dem gesetzlich geforderten Ausmaß nicht wahrgenommen und es werde davon ausgegangen, dass sich Herr X des Herrn X nur als „Strohmann" bediente um eine Fahrschule betreiben zu können. Er habe damit das Gesetz umgangen und die in der Fahrschule festgestellten Mängel seien daher ausschließlich Herrn X zuzurechnen. Diese Vorgangsweise lasse auf eine Haltung schließen, die dem strengen Maßstab einer Vertrauenswürdigkeit im Sinne der zitierten kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entspreche.

 

Für die Vertrauenswürdigkeit stehe die den Fahrschulen und im speziellen die den dort ausbildenden Fahrschullehrern und Fahrlehrern übertragene, im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe im Vordergrund, die Ausbildung künftiger Kraftfahrzeuglenker und die Weiterbildung von Besitzern einer Lenkberechtigung durchzuführen.

 

Auf Grundlage des angeführten Sachverhaltes sei für die Behörde somit erwiesen, dass Herr X die unter § 109 Abs. 1 lit. b angeführte Vertrauenswürdigkeit nicht mehr besitze.

 

Diese Rechtsansicht der Behörde ist unzutreffend und verfehlt.

 

Dem vorliegenden Bescheid ist zunächst gar nicht eindeutig und schlüssig nachvollziehbar zu entnehmen, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung eigentlich stützt.

 

Einerseits wird nämlich angeführt, dass der Betroffene „das Gesetz umgangen habe" (ohne dazu im Übrigen eine begründete Feststellung zu treffen) und andererseits seien „die in der Fahrschule festgestellten Mängel" daher „ausschließlich Herrn X zuzurechnen". Diese Vorgangsweise lasse „auf eine Haltung schließen lasse, die dem strengen Maßstab einer Vertrauenswürdigkeit im Sinne der zitierten kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entspreche".

 

Konsequent weitergedacht gelangt man zum Ergebnis, dass offenbar Verfehlungen in der Büroorganisation (ohne aber auch diese konkret festzustellen) Herrn X als „Fahrschulbetreiber" angelastet werden und begründet damit die „fehlende Vertrauenswürdigkeit" als Fahr(schul)lehrer.

Diese Begründung der Behörde ist aber schon deshalb rechtlich verfehlt, als insoweit auf die „Vertrauenswürdigkeit" eines Fahrschulbetreibers abgestellt wird. Vorliegend geht es aber um die Entziehung einer Berechtigung als Fahr(schul)lehrer und sind hierbei andere Wertungsmaßstäbe anzulegen.

 

Es wird im Konkreten kein schwerer Verstoß (oder gar eine Bestrafung) gegen kraftfahrrechtliche oder strafenpolizeilichen Vorschriften festgestellt, noch ein sonstiges Verhalten des Fahr(schul)lehrers X festgestellt, dass diesen wegen persönlich vorwerfbarer Vergehen „vertrauensunwürdig" machen würde.

 

Die von der Behörde zur rechtlichen Begründung zitierten VwGH-Entscheidungen sind jedenfalls in Bezug auf den „Entzug einer Fahrschulberechtigung" ergangen. Ein Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Entziehung einer Fahr(schul)lehrerberechtigung ist nicht herzustellen und wird auch seitens der Behörde nicht nachvollziehbar begründet, inwieweit ein rechtlich relevanter Zusammenhang gegeben sein soll.

 

Aus der VwGH-Entscheidung vom 24.03.1999, Zl. 98/11/0091, wäre dies auch gar nicht möglich, als in diesem Erkenntnis festgestellt wurde, dass sogar die Entziehung einer Fahrschulbewilligung bei derart gelagerten Mängeln (vergleichbar den hier von der BH Linz-Land angerührten) nicht zulässig ist. Erst recht kann deshalb bei einer derartigen Sachlage keine Entziehung einer Fahr(schul)lehrerberechtigung erfolgen.

 

Verfehlungen in der Büroorganisation können wohl keineswegs die „Vertrauenswürdigkeit" als Fahrschullehrer bzw. Fahrlehrer in Frage stellen.

Die von der betroffenen Partei selbst eingeräumten Nachlässigkeiten (Fehler bei der EDV-Erfassung, Übersehen von Nachtfahrten) werden in der Bescheidbegründung Herrn X auch gar nicht persönlich angelastet. Diese würden nach Art und Gewicht die verfügte Entziehung der Fahr(schul)lehrerberechtigung nicht rechtfertigen (und überdies auch nicht die Entziehung der Fahrschulbewilligung).

 

Gelegentliche, nicht gravierende Verstöße in dieser Richtung werden zwar von der die Fahrschule im Sinne des § 114 Abs. 7 KFG 1967 beaufsichtigenden Behörde wahrzunehmen sein, jedoch nicht die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen. Diesfalls würde die Behörde mit weniger schwer wiegenden Administrativmaßnahmen, die die Rechtsordnung hiefür vorsieht, zu reagieren haben. In diesem Sinne würden etwa Anordnungen zur Behebung von Mängeln im Sinne des dritten Satzes des § 114 Abs. 7 KFG 1967 in Betracht zu ziehen sein. (Siehe VwGH vom 24.03.1999, GZ: 98/11/0091)

 

Bei einer anderen Beurteilung (wie vorliegend) resultiert eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

 

Letztlich verbleibt die behördliche Begründung zur rechtlichen Beurteilung deshalb inhaltsleer und substanzlos.

 

Die Behörde ist aber von Gesetzes wegen gehalten in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es insbesondere erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig festzustellen, und nicht bloß in Form der Wiedergabe des Gesetzestextes oder dem Verweis auf VwGH-Erkenntnisse (die zudem unrichtig zitiert werden). Aufgrund des § 58 Abs. 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VwGH 04.05.1977, 1653/76).

 

All diesen Erfordernissen mangelt es dem gegenständlichen Bescheid jedoch.

 

Zudem ist festzuhalten, dass die Entziehung einer Fahr(lehrer)berechtigung eine ausschließlich auf die Zukunft orientierte Maßnahme darstellt, die sicherstellen soll, dass sich künftig keine Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen u.a. durch Verstöße gegen einschlägige Rechtsvorschriften im Fahrschulbetrieb ereignen. Es ist daher eine Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zu erstellen. Dies ist überhaupt unterblieben.

 

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist daher festzustellen, dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht tangieren und daher die ausgesprochene Entziehung der Fahrschullehrerberechtigung für die Führerscheinklassen A und B sowie die Führerscheinklassen C und E und weiters die angeordnete Ablieferung des Fahrlehrerausweises für die Führerscheinklassen B, C und E und des Fahrschulausweises für die Klassen A und B nicht rechtmäßig ist.

 

         2.)    Schwerwiegende Verfahrensmängel:

 

Dem Verfahren bei der Erstbehörde haften mehrere Mängel an, die einerseits eine hinreichende Erörterung des Sachverhaltes vermissen lassen und führen diese letztlich auch zu einem unrichtigen Bescheidergebnis.

 

So wurde dem Betroffenen überhaupt erst mit Schreiben vom 18.02.10 mitgeteilt, dass eine „Überprüfung der persönlichen Voraussetzungen der Fahrschulberechtigung" geplant sei. Er wurde deshalb ersucht innerhalb von 14 Tagen persönlich ins Amt zu kommen. Von einer geplanten Entziehung der Fahr(schul)lehrerberechtigung ist in diesem Schreiben keine Rede.

 

Dem behördlichen Ersuchen zur persönlichen Vorsprache hat Herr X am 24.02.10 entsprochen. Auch im Rahmen dieser Amtshandlung wurde lediglich mitgeteilt, dass ein „Verfahrens der Überprüfung der persönlichen Voraussetzungen der Fahr(schul)lehrerberechtigung" Gegenstand sei. Es wurde jedoch nicht klar definiert, im welchen Bezug diese Überprüfung stattfindet. Auch wurden ausschließlich die im Rahmen der Fahrschulprüfung durch die BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT Linz-Land vom 26.11.09 und 30.11.09 hervorgekommenen Mängel eröffnet und dem Betroffenen die Möglichkeit zur (mündlichen) Äußerung gegeben.

 

Dass letztlich aufgrund dieser Erörterung bereits die Entziehung der Fahr(schul)lehrerberechtigung angeordnet werden würde, wurde weder in der vorhergegangenen Ladung, noch in der Niederschrift vom 24.02.10, eröffnet.

 

Der Betroffene hatte tatsächlich zum gesamten von der Behörde nunmehr zugrunde gelegten Sachverhalt keine ausreichende und effiziente Möglichkeit zur umfassenden Äußerung. Es muss daher letztendlich die Verletzung des Rechtes auf Wahrung des Parteiengehöres gerügt werden.

Hätte der Betroffene tatsächlich bereits im Rahmen der Niederschrift vom 24.02.10 erfahren, dass letztlich die Entziehung der Fahrschullehrerberechtigung geplant sei, so hätte er konkret und ausführlich dazu Stellung nehmen können. Die einzelnen Verfehlungen, welche bei der Überprüfung der Fahrschule X durch die BH Linz-Land am 26.11.09 und 30.11.09 hervorgekommen sind, konnten zu diesem Zeitpunkt nicht in Zusammenhang mit der persönlichen Eignung als Fahrlehrer bzw. als Fahrschullehrer stehend gebracht werden.

 

Immerhin hat der Betroffene in der Folge (nämlich bereits am 26.02.10) den ausgewiesenen Rechtsvertreter mit einer Akteneinsicht und ausführlichen schriftlichen Stellungnahme beauftragt.

 

Im Übrigen hat der Betroffene für die Büroverfehlungen im Rahmen der Niederschrift vom 24.02.10 jedoch auch schlüssige und nachvollziehbare Erklärungen gefunden. Die Behörde hat diese Rechtfertigung jedoch offenbar gar nicht zur Kenntnis genommen. Auch in der Begründung des vorliegenden Bescheides wurde darauf nicht Bedacht genommen.

 

Hätte die Behörde diese Rechtfertigung des Betroffenen entsprechend gewürdigt, so hätte sie feststellen müssen, dass letztlich ein individuelles Versagen einzelner Bürokräfte zu Mängeln in den Abläufen der Büroorganisation geführt hat. Diese können aber weder Herrn X als "Fahrschulleiter" angelastet werden, noch können ihn diese in seiner Eigenschaft als Fahrlehrer bzw. Fahrschullehrer tangieren.

 

Hätte daher die Behörde umfassende (und notwendige) weitere Erhebungen auch auf Grundlage der Angaben des Betroffenen in der Niederschrift vom 24.02.10 durchgeführt, so hätte sie zu einem anderen Bescheidergebnis gelangen müssen.

Zudem wird auch unter diesem Berufungsgrund die Verletzung der Begründungspflicht des Bescheides gerügt und dazu auf obige Ausführungen verwiesen.

 

Eine Beschränkung im Grundrecht auf Erwerbstätigung (wie vorliegend) ist nach ständiger Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann (vergleiche etwa VfSlg. 15.103/1998, 15.509/1999).

Es muß daher eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe erfolgen und eine Verhältnismäßigprüfung erfolgen. Dies ist im vorliegenden Fall unterblieben.

 

Auch die erforderliche Erstellung einer Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen ist unterblieben. Die Entziehung einer Fahr(lehrer)berechtigung stellt nämlich eine ausschließlich auf die Zukunft orientierte Maßnahme dar, die sicherstellen soll, dass sich künftig keine Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen u.a. durch Verstöße gegen einschlägige Rechtsvorschriften im Fahrschulbetrieb ereignen.

 

Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte sich somit ergeben, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen in Frage zu stellen und daher die ausgesprochene Entziehung der Fahrschullehrerberechtigung für die Führerscheinklassen A und B sowie die Führerscheinklassen C und E und weiters die angeordnete Ablieferung des Fahrlehrerausweises für die Führerscheinklassen B, C und E und des Fahrschulausweises für die Klassen A und B nicht begründet ist.

 

         3.)    Unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellunsen:

 

Nach der Begründung des vorliegenden Bescheides wurden bei der Beurteilung nachfolgende "Verfehlungen" herangezogen:

 

a)           Bei 26 überprüften Ausbildungsnachweisen von Lenkberechtigungswerbern seien               lediglich bei 10 Ausbildungsnachweisen keine Fehler oder Mängel auffällig          gewesen.

 

Dazu ist zu erwidern:

 

Die Behörde stellt nicht konkret fest, welche 10 Ausbildungsnachweise fehlerhaft oder mängelbehaftet waren. Aufgrund der mangelnden Konkretisierung ist daher nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich Fehler vorgelegen haben. Auch wurden die „Fehler und Mängel" nicht näher dargestellt.

 

b)           Bei 5 Schülern habe sich anlässlich der Erstüberprüfung am 26.11.09 ergeben, dass die Daten der absolvierten UE „Theorie" in der EDV nicht eingetragen       waren.

 

Dazu ist zu entgegnen:

 

Auch diesbezüglich wurde keine näheren Konkretisierung der betroffenen Schüler vorgenommen. Auch dieser Vorwurf ist daher nicht im Einzelnen nachvollziehbar und zu überprüfen. Im Übrigen führt selbst die Behörde an, dass diesbezügliche Mängel bei einer Weiterüberführung der Überprüfung am 30.11.09 bereits behoben waren.

 

c)           Des Weiteren wird von der Behörde „als auffällig" vermerkt, dass ein Großteil der               Karteikarten nicht in der Fahrschule auflag bzw. bei diversen Fahrschülern nicht          mehr auffindbar waren.

 

Dem ist entgegenzuhalten:

 

Auch hier finden sich keine Konkretisierungen. Es ist auch hier nicht nachvollziehbar und nachprüfbar, inwieweit die Annahme von „Verfehlungen" überhaupt gerechtfertigt ist.

 

d)           Bei insgesamt 6 Schülern seien gesetzlich vorgeschriebene Nachtfahrten nicht absolviert worden.

 

Auch hier fehlt die Konkretisierung der betroffenen Schüler, sodass letztlich nicht zu überprüfen ist, ob tatsächlich Mängel bestanden. Im Einzelnen ist auch nicht nachgewiesen, dass diese (allenfalls) fehlenden Nachtfahrten konkret dem Betroffenen anzulasten sind.

 

Die fehlende Konkretisierung der getroffenen Feststellungen ist deshalb als schwerwiegend zu erachten, als gegenständlich ausschließlich auf eine Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Bezug genommen wird, welche in einem völlig anderen Zusammenhang (jedenfalls nicht zur Feststellung und Überprüfung der persönlichen Voraussetzungen der Fahr/schul/lehrerberechtigung des Betroffenen) erfolgte. Die bescheiderlassende Behörde hat aber selbst keine Überprüfungen durchgeführt, sondern fragliche Ergebnisse der anderen Behörde ohne nähere Prüfung übernommen.

 

Die Behörde legt deshalb unrichtigerweise (und ohne Darlegung diesbezüglicher nachprüfbarer Beweisergebnisse) zugrunde, dass Verfehlungen nicht dem Inhaber der Fahrschule „X", nämlich Herrn X, anzulasten sind, sondern davon auszugehen sei, dass sich Herr X des Herrn X nur als „Strohmann" bedient habe, um die Fahrschule betreiben zu können. Es seien die „festgestellten Mängel daher ausschließlich Herrn X zuzurechnen".

 

Weshalb aber eine „derartige Vorgangsweise" auf eine Haltung schließen lasse, die dem strengen Maßstab einer Vertrauenswürdigkeit (für einen Fahr/schul/lehrer) im Sinne der zitierten kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entspreche, wird nicht näher dargelegt.

 

Wenn man diese Begründung für sich heranzieht, würde man deshalb zugrunde legen müssen, dass bereits eine derartige „Strohmann"-Konstruktion auch die Vertrauenswürdigkeit als Fahrlehrer bzw. Fahrschullehrer in Frage stelle. Bei genauer Betrachtung der Bescheidbegründung ist dieser Zusammenhang rechtlich jedoch nicht gegeben.

 

Die Behörde hat vorliegend weder die notwendigen richtigen und umfassenden Feststellungen getroffen, noch eine eingehende Beurteilung zur fundierten Erstellung einer Zukunftsprognose und Interessenabwägung durchgeführt.

 

Der Betroffene ist seit 1986 als Fahrlehrer und seit 1997 als Fahrschullehrer tätig. Er ist sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafgerichtlich völlig unbescholten. Von der Behörde wird auch keinerlei Tatbestand festgestellt, die die charakterliche Eignung in Frage stellen würde.

 

Bei Durchführung eines unvoreingenommenen, umfassenden und fehlerfreien Ermittlungsverfahrens hätte deshalb festgestellt werden müssen, dass keinerlei Verfehlungen oder Mängel bestehen, die Herrn X ad personam (und als Fahr/schul/lehrer) angelastet werden können und/oder geeignet sind, dessen Vertrauenswürdigkeit als Fahr(schul)lehrer in Frage zu stellen.

 

Der Betroffene stellt deshalb nachfolgende

 

Anträge:

 

Die Berufungsbehörde möge eine öffentliche und mündliche Berufungsverhandlung durchführen und in Stattgebung dieses Rechtsmittels den Bescheid der BH Wels-Land vom 25.02.10, VerkR22-4-2010-Ga, aufheben und das gegenständliche Verfahren ersatzlos einstellen;

in eventu

 

den angeführten Bescheid der BH Wels-Land aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidungsfindung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

 

Ausdrücklich wird zudem eine Bestätigung darüber beantragt, dass der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zukommt. Der Spruchpunkt 1. ist missverständlich formuliert, sodass eine Klarstellung gewünscht wird.

 

Wels, 12.03.10                                                                       X“

 

 

2.1. Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Recht!

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt; Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden. Eine Berufungsvorentscheidung hat die Behörde erster Instanz nicht erlassen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des vorgelegten Aktenmaterials, welches als Ergebnis  der Fahrschulinspektion am 26. u. 30.11.2009 aus dem h. Verfahren gegen den Fahrschulinhaber X (VwSen-510103) bekannt ist und inhaltlich unbestritten bleibt.

Im Rahmen der vom Berufungswerber gesondert beantragten und am 28.4.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerber als Verfahrenspartei zum Sachverhalt gehört. Die Behörde erster Instanz nahm entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil.

Beigeschafft und verlesen wurden Auszüge aus dem Führerscheinregister und Verwaltungsvormerkregister der Bezirkshauptmannschaften Wels-Land u. Linz-Land, sowie der Bundespolizeidirektion Linz.

 

4.1. Aktenlage:

Soweit aus dem vorglegten Verfahrensakt ersichtlich, sützt sich das erstinstanzlichen Beweisverfahren im Ergebnis ausschließlich auf die den Gegenstand des Verfahrens gegen den Fahrschulleiter X gestützten Fakten (h. Erk. v. 26.2.2010, VwSen-510103/11/Br/Th).

Der Behörde erster Instanz wurde die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.11.2009, VerkR96-23-19-9-2009, deren Ergebnis letztlich zum Entzug der Betriebsgenehmigung der Fahrschule „X“ seitens des X führte, per FAX übermittelt. Über welchem Weg und behördliche Willensbildung diese Verhandlungsschrift in die Sphäre der Behörde erster Instanz gelangte lässt sich dem Akt nicht nachvollziehen.

In der Niederschrift mit dem Berufungswerber zu diesem Verfahren bei der Behörde erster Instanz am 24.2.2010, wurde er mit dieser Faktenlage konfrontiert. Die diesbezügliche Ladung findet sich nicht im Akt. Diese wurde vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers im Rahmen der Berufungsverhandlung zur Einschau vorgelegt.

 

4.1.1. Zusammenfassende Darstellung des Sachverhaltes aus dem Verfahren X (VwSen-510103) sowie die Zeugenaussage des Berufungswerbers in diesem Verfahren:

Anlässlich der Fahrschulinspektion in der Fahrschule X am 26. u.
30.11.2009 wurden unvollständig geführte Karteikarten bemängelt, welche zum Teil nicht in der Fahrschule, sondern am Wohnort des Berufungswerbers verwahrt gewesen sind.

ZMR-Anfragen (Meldeanfragen) waren zum Teil unterblieben, Datensätze wurde doppelt und Personensätze mit falsch geschriebenen Namen u. Adresse angelegt sowie Reisepassnummern von Fahrschülern nicht erfasst.

Der Berufungswerber wurde diesbezüglich bereits im Rahmen der Niederschrift am 26.2.2010 von Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Zeuge einvernommen (Seite 4 der Niederschrift).

Zu den Vorhalten wonach Kursbestätigungen für Kindersicherungsmaßnahmen ausgestellt wurden obwohl die erforderliche Mindestzahl an Kursteilnehmern für einen derartigen Kurs nicht gegeben war, verwies der Berufungswerber etwa auf eine entsprechende Auskunft des Obmanns der Fahrschulen Österreichs. Über eine Ausbildung für die Führerscheinklasse B eines erst 17 ½-jährigen Schülers hatte der Berufungswerber keine Kenntnis. Die angebliche Unterrichtstätigkeit durch einen Fahrlehrer wurde als Überbrückungstätigkeit wegen seines unvorhersehbaren verspäteten Eintreffens am Ort des Außenkurses dargestellt. Das Fehlen seiner Person auf der Personalliste als Fahrlehrer für C u. E wurde vom Berufungswerber mit dem Umstand der bis zu diesem Zeitpunkt nicht getätigten Ausbildungsfahrten beantwortet.

Auch die Anmeldung eines Schülers zur praktischen Fahrprüfung trotz einer noch fehlenden Ausbildungsstunde, sowie das Fehlen von Nachfahrten in sechs Fällen und in vier Fällen die fehlenden Aufzeichnungen über die Theorie und Praxisausbildung u. Einträge in das Führerscheinregister, wurden mit einem Übersehen der Bürokraft erklärt, welche aus diesem Anlass gekündigt worden wäre.

Die sogenannte „Strohmannfunktion“ des Herrn X für die Fahrschule "X" wurde vom Berufungswerber dahingehend erklärt, dass Köhler sich beruflich einfach nicht mehr Zeit genommen habe öfter in die Fahrschule zu kommen. X habe ihm demnach ermächtigt die Fahrschule de facto zu leiten.

 

4.2. Anlässlich der Niederschrift des Berufungswerbers im gegenständlichen Verfahren am 24.2.2010 wird mit dem Hinweis auf den „gesamten Akteninhalt“ im Ergebnis ausschließlich auf die Niederschrift laut Punkt 4.1.1. verwiesen.

Der dieser Niederschrift seitens der vernehmenden Beamtin beigefügte Aktenvermerk wird vom Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung dahingehend erklärt, erst am Ende dieser Vernehmung über die Absicht der Behörde Kenntnis erlangt zu haben.

Der wider ihn von der Bundespolizeidirektion Linz mit der Strafverfügung vom 18.1.2010 erhobene Tatvorwuf, er hätte einen Mitarbeiter vorsätzlich zur Begehung einer Verwaltungsübertretung veranlasst – nämlich theoretischen Fahrschulunterricht zu erteilen –  ist bislang nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Verfahren wurde lt. Mitteilung der Bundespolizeidirektion Linz der Wohnsitzbehörde abgetreten.

Laut Berufungswerber soll diesbezüglich auch gegen ihn eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet worden sein. Das Verfahren sei diesbezüglich eingestellt worden.

 

4.2.1. Die im Rahmen der genannten Fahrschulinspektion seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land festgestellten Mängel werden seitens der Berufungsbehröde primär als Folge einer suboptimalen Organisationsstruktur qualifiziert. Diese mag auf ein nicht ausreichend geschultes Personal oder einer diesbezüglich entbehrenden Kontrolle rückführbar gewesen sein.

Festzuhalten gilt es jedenfalls, dass vom Berufungswerber in diesem Zusammenhang keine Handlungen gesetzt wurden, welche eine konkrete Relevanz auf einen Charaktermangel seiner Person zuließe, der wiederum dessen Vertrauenswürdigkeit auch als Fahrschullehrer verneinen ließe.

Dafür steht insbesondere der gemäß der Aktenlage als sich völlig korrekt darstellende Lebenswandel des Berufungswerbers.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wird vom Berufungswerber abermals beteuert, dass er seit 1986 die Fahrlehrer und seit 1997 zusätzlich auch die Fahrschullehrertätigkeit unbeanstandet ausübe. Derzeit sei er für seinen Bruder bei einem Außenkurs in Traun als Fahr- u. Fahrschullehrer tätig.

Abermals verweist der Berufungswerber auf die von vielen Fahrschulen betriebene Praxis, wonach deren Inhaber sich ob dereren fehlenden persönlichen Voraussetzungen (Diplomvoraussetzung) sich eines Fahrschulleiters bedienen würden.

Der Berufungswerber strich abschießend  auch den gegensätzliche Inhalt des von der Behörde erster Instanz zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hervor. Wenn selbst die Verhängung von Strafen keineswegs Voraussetzung für die Infragestellung der Vertrauenswürdigkeit sei, könne dies auch ihm nicht abgesprochen werden.

Dieser Sichtweise kann durchaus gefolgt werden. Zu folgen ist ebenfalls der Darstellung, wonach dem Berufungswerber – mit Ausnahme der Einsetzung eines Fahrschulleiters als Strohmann, dessen organisatorischen Mängel der  Berufungswerber wohl teilweise selbst zu verteten haben mochte – auch kein Verhalten zur Last liegt welches konkret seine Vertrauswürdigkeit als Fahrschullehrer verneinen ließe.

Die Berufungsbehörde sieht sich daher auch in diesem Verfahren zur Feststellung veranlasst, dass in jüngerer Vergangenheit die Berechtigung zur Leitung einer Fahrschule auch ohne Erfüllung des sogenannten Diplomzwanges an deutsche Fahrschulbesitzer gemäß den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechtes zu erteilen sei.

Diesbezüglich wurde auf das Sachlichkeitsgebot bezogen hinsichtlich des § 109 Abs.1 lit.e KFG idF BGBl. I Nr. 80/2002, von h. ein Antrag nach Art.129a Abs.3 iVm Art.89 Abs.3 und Art.140 Abs.1 BVG an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Diesem war mit dem Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2002, G 66/2002 kein Erfolg beschieden.

Mit h. Beschluss vom 27.2.2008,  VwSen-510092/11/Br/Ps, wurde wegen der Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Fahrschulbewilligung auch mit Blick auf die gemeinschaftsrechliche Konformität des sich aus § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 ergebenden Diplomzwangs ein sogenanntes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt. Auch dieses wurde negativ beschieden.

So verweist der Unabhängige Verwaltungssenat abermals – wie auch schon im oben angeführten Verfahren betreffend den Fahrschulleiter Köhler – auf im § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 gründenden Möglichkeit der Umgehung des sogenannten Diplomzwanges. So wurde in einem der genannten Verfahren auf die duraus  bei mehreren Fahrschulen in Oberösterreich gepflogene Praxis verwiesen, wonach als Fahrschulleiter teils hoch betagte Personen mit der entsprechenden Schulbildung eingesetzt wurden, deren Tätigkeit sich jedoch weniger auf die Leitung, als bloß die Substitution der fehlenden persönlichen Voraussetzungen des Fahrschulbesitzers zielten.

Durch die Rechtslage nach dem EU-Beitritt Österreichs wurde  Fahrschulberechtigungsinhabern aus Deutschland die Gründung einer Fahrschule in Österreich auch ohne Bindung an den sogenannten Diplomzwang eröffnet. Eine daraus hervorleuchtende Ungleichbehandlung oder Behinderung an der Teilnahme am freien Wettbewerb wurde in den zitierten Verfahren ebenfalls hinzuweisen versucht.

 

4.3. Auch der Berufungswerber hat sich – wie offenbar auch andere Fahrschulinhaber denen es an den sogenannten „höhren schulischen“ Bildungsvoraussetzungen ermangelt – als „wirtschaftlicher Eigentümer der Fahrschule X“, eines Fahrschulinhabers (Fahrschulbetreibers) aus Deutschland mittels eines sogenannten Kooperationsvertrages bedient, der wohl ad personam diesen höheren Schulausbildungsstandard iSd  § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 ebenfalls nicht erfüllte, jedoch auf Grund der Dienstleistungsfreiheit in Österreich die Leistungen einer Fahrschule anzubieten und eine solche zu betreiben berechtigt war.

Vor diesem Hintergrund mag ein subjektives Unrechtsempfinden des Berufungswerbers im Zusammenhang mit den ausschließlich dem von ihm eingesetzten Leiter zuzurechnenden, jedoch zumindest zum Teil persönlich veranlassten Mängel im Zusammenhang mit der faktischen Führung der Fahrschule, durchaus nicht gegeben gewesen sein.

Die sich daraus ergebende Leitungs- u. Führungsververantwortung wurde an den Berufungswerber gleichsam rückdelegiert, wobei es zu diversen Mängel im Rahmen der Ausbildung gekommen ist.

Dies wurde  im h. Erkenntnis vom 25.2.2010, VwSen-510103/11/Br/Th, als  Umgehungsgeschäft bzw. als Scheinfunktion beurteilt was letztlich zum Entzug der Betriebsgenehmigung für X führte.

 

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 116 Abs.1 u. § 117 Abs.1 KFG 1967 haben Fahr(schul)lehrer vertrauenswürdig im Sinne des § 109 Abs.1 lit.b KFG 1967 zu sein. Gemäß  § 116 Abs.5 u. § 117 Abs.1 letzter Satz KFG 1967 ist die Fahr(schul)lehrerberechtigung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Berechtigung nicht mehr gegeben sind.

Durchaus idiziert die faktische Einsetzung eines Strohmanns und die in der Folge unter dessen (formalen) Verantwortung unterlaufenden Mängel im Betrieb u. Führung einer Fahrschule die Frage nach der Vertrauenswürdigkeit iS der hier einschlägigen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen.

Das Agieren des Berufungswerbers im Rahmen seines Fahrschulbetriebes mag wohl, wie bereits festgestellt, eine Pflichtverletzung dargestellt haben. Diese vermittelt jedoch aus der Blickperspektive der realen Praxis und deren Motivlage, insbesondere jedoch des bisher laut Aktenlage tadellosen Verhalten des Berufungswerbers in seiner Person, "kein solches Charakterbild, dass von ihm nicht mehr erwartet werden könnte, den theoretischen und praktischen Fahrunterricht unter Einhaltung der dabei zu beachtenden kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zu erteilen bzw. öffentliche Interessen dagegen stünden" (vgl. VwGH 4.7.2002, 2000/11/0288 mit Hinweis auf 28.9.1993, 93/11/0101, 9.11.1999,  98/11/0301).

Wenngleich die vorhin zitierten Judikate auf den Zeitlauf einer zurückliegenden Verfehlung abstellen,  gebietet hier in der Beurteilung des allenfalls auf der Ebene der Beitragstäterschaft angesiedelte Fehlverhaltens auch des Berufungswerbers, in dessen Gewichtung und wertenden Beurteilung seines bisherigen Wohlverhaltens eine differenzierte Betrachtung.

Wenn die Behörde erster Instanz offenbar die Auffassung zu vertreten scheint die mangelnde Ausübung der Leitertätigkeit durch den „Strohmann“ sei dem Berufungswerber zuzurechnen und gleichsam der Wertungsmaßstab dieses Verhaltens mit Blick auf die Leitung einer Fahrschule sei auch auf den Berufungswerber und dessen Fahr(schul)lehrerberechtigung zu übertragen, wäre ist dies alleine schon im Größenschluss als bedenklich zu bezeichnen (vgl. VwGH 23.5.2002, 99/03/0144).

Nicht nur zwischen Haupt- u. Beitragstäter ist in der Wertung eines Fehlverhaltens zu unterscheiden, sondern dem Sachlichkeitsgebot folgend darf auch der Vertrauensmaßstab hinsichtlich Fahrschullinhaber und Fahr(schul)lehrer nicht deckungsleich beurteilt werden.

So wurde bereits im Verfahren gegen den vom Berufungswerber verpflichteten Leiter aufgezeigt, dass etwa einzelne Verfehlungen – wie die Unterlassung von Dämmerungsfahrten und Nachtfahrten, Nichteinhalten des Grundsatzes „ein Motorrad ein Fahrschüler“ bei der Platzausbildung, die nicht sofortige vollständige Vorlage von Aufzeichnungen über die theoretische Ausbildung von Fahrschülern gegenüber der Behörde, die Nichtmeldung einzelner Fahrlehrer im Stand des Lehrpersonals in der Fahrschule an die Behörde udgl. – nach Art und Gewicht (noch) nicht die Entziehung der Fahrschulbewilligung rechtfertigt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/11/0091).

Jedoch war im Verfahren des Entzuges der Betriebsgenehmigung für den sogenannten Strohmann, insbesondere die wahre Absicht hinter dem Vertrag, nämlich die Leitungsgeschäfte zu keinem Zeitpunkt tatsächlich wahrzunehmen bereit gewesen zu sein (des Herrn X) und weniger im Charakter seiner Person an sich, für den Wegfall der Vertrauensbasis als Grundlage der Bewilligung zur Leitung der Fahrschule ausschlaggebend.

Diese Beurteilungs- u. Wertungsbasis lässt sich aber nicht zwingend und gleichsam automatisch auch auf den (damals) wirtschaftlichen Fahrschulinhaber und dessen Anforderungsprofil an dessen Vertrauenswürdigkeit für dessen Fahr(schul)lehrerqualifikation umlegen.

Durchaus zutreffend verweist der Berufungswerber in diesem Zusammenhang auch auf das von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes definierte Verhältnismäßigkeitsgebot, an dessen Maßstab bescheidmäßige Eingriffe in verfassungskonformer Gesetzesvollziehung zu beurteilen sind (VfSlg. 15103 mit Hinweis auf 10.179/1984, 10.932/1986, 11.483/1987 und 11.558/1987).

Der Art.6 StGG schützt jede Form der wirtschaftlichen, auf Erwerb ausgerichteten Betätigung. Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind gesetzliche Beschränkungen der Erwerbsfreiheit nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (zB VfSlg. 13704/1994, 13725/1994, 14038/1995 u.v.a.). Diese Umschreibung bringt alle Elemente des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Ausdruck, d.h. das Erfordernis eines öffentlichen Interesses sowie den Umstand, dass das eingesetzte Mittel geeignet, erforderlich („geboten") und angemessen („adäquat") sein muss. Wie oben festgestellt unterscheidet sich das Anforderungsprofil zwischen Fahrschulleiter und Fahrschullehrer insbesondere mit Blick auf oganisatorische Belange grundlegend.

Ein Bescheid mit dem einem Fahr- oder Fahrschullehrer letztlich die Berufausübung versagt wird, greift daher in den Schutzbereich des Grundrechts der Erwerbsausübungsfreiheit (Art.6 StGG) ein (vgl. VfSlg. 10.932/1986).

Das bedeutet, dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs – der hier im Ergebnis für den Berufungswerber auf ein Berufungsverbot hinausliefe – in Verbindung mit der Einschränkungen die sich aus dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit als  gerechtfertigte Einschränkung besteht, jedenfalls verhältnismäßig zu sein hat (Hinweis auf VfSlg. 10.413/1985, 14.470/1997, 15.449/1999, sowie VfSlg. 15.431/1999).

Unter diesem verfassungsrechtlichen Aspekt gilt es, einerseits das öffentliche Interesse nur ausreichend vertrauenswürdiges Fahrschulpersonal für die Fahr(schul)ausbildung einzusetzen und andererseits das Interesse eines Betroffenen den an seiner Qualifikation gebundene Berufsausübungsmöglichkeit, abzuwägen.

Die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit stellt darauf ab, ob das gesamte Verhalten eines Betroffenen geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken (VfSlg. 18291, VwSlg 8915 A/1975). So auch der VwGH zur Personen- und Güterbeörderung im Erk. v. 27.2.2008, 2007/03/0222, mit Hinweis auf VwGH 25.6.2003, 2000/03/0228 und  2002/03/0112).

Der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgt, dass der Behörde in der Beurteilung ob und unter welchen im Einzelfall zu klärenden Umständen etwa ein Verhalten, das fallbezogen zum Entzug eines Führerscheins geführt hat, Einfluß (auch) auf die Vertrauenswürdigkeit hatte, ein Spielraum eröffnet bleibt (s. VfSlg 15122).

Diese Abwägung war daher in differenzierender Wertung der obigen Fakten (nämlich der Organisationsmängel in der Führung der Fahrschule unter Vollmacht des ungeeigneten Leiters) am Maßstab des Sachlichkeitsgebotes  im Sinne des Berufungswerbers zu treffen.

Wenn sich hier der Berufungswerber – so wie im übrigen andere Fahrschulinhalber [ohne Erfüllung der Diplomvoraussetzung] – eines sich letztlich als ungeeigent erweisenden Fahrschulleiters bediente, wobei die diesem zuzurechnenden Fehlleistungen objektiv vom Berufungswerber selbst herbeigeführt worden sein mögen, lässt dies angesichts eines weitgehend divergierenden Tätigkeitsprofils, rechtlich seine fehlende Vertrauenswürdigkeit auch als Fahr(schul)lehrer nicht in Zweifel ziehen.

 

Der Berufung kam demnach Berechtigung zu.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren ist eine Gebühr in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

Beschlagwortung:

Vertrauenswürdigkeit Fahrschullehrer

 

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