Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150776/2/Lg/Hue/Ba

Linz, 12.05.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des X, X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 19. April 2010, Zl. BauR96-25-2010, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 16. Februar 2010, Zl. BauR96-25-2010, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

(§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 26. März 2010 gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 16. Februar 2010, Zl. BauR96-25-2010, betreffend einer Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird ausgeführt, gem. § 49 Abs. 1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei am 8. März 2010 (sic!) eigenhändig zugestellt worden. Damit habe die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen und endete somit am 22. März 2010. Der Einspruch vom 26. März 2010 sei daher verspätet. Lt. vorgelegten Unterlagen des Bw sei der Einspruch am 16. März 2010 zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben, aufgrund einer Unterfrankierung von der Post jedoch wieder an den Absender (=Bw) rückübermittelt und vom Bw am 26. März 2010 nochmals zur Post gegeben worden.   

 

2. In der Berufung bringt der Bw ausschließlich vor, dass er "bei Gebrauch" die GO-Box zukommen lassen könne.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Bw wurde mittels Strafverfügung vom 16. Februar 2010, Zl. BauR96-25-2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 bestraft. Die Zustellung erfolgte durch Aushändigung an den Bw am 20. Februar 2010.

 

Der Bw übermittelte daraufhin am 22. Februar 2010 per Fax kommentarlos einen Beleg über die Aufbuchung der GO-Box und über die Berichtigung der Fahrzeugpapiere.

 

Die Erstbehörde forderte den Bw mittels Schreiben vom 25. Februar 2010 im Wesentlichen auf, binnen zweiwöchiger Frist mitzuteilen, ob diese Übermittlung der Belege als Einspruch zu werten sei und dann gegebenenfalls diesen Einspruch zu begründen, ansonsten von der Behörde von keinem Einspruch und einer rechtskräftig gewordenen Strafverfügung ausgegangen werde. Diese Aufforderung wurde vom Bw am 8. März 2010 übernommen.

 

Mittels undatierten Schreibens, zur Post gegeben am 26. März 2010, teilte der Bw der belangten Behörde Folgendes mit: "hiermit erhebe ich Einspruch gegen das Verfahren das mir angelastet wird. Vor der Einreise nach Österreich habe ich die GoBox mit 100€ aufgefüllt und es ist nicht möglich das die Box leer war, da wir auf den Weg nach Kroatien und zurück wohl kaum 100€ für die Maut brauchen!"

Als Beilagen angeschlossen sind dieselben Belege wie im Fax vom 22. Februar 2010 sowie ein weiteres Kuvert mit Poststempel vom 16. März 2010 und dem Postvermerk, dass dieser Auslandsbrief aufgrund eines zu geringen entrichteten Entgeltes zurück an den Absender gegangen sei.

Weder auf diesem Schriftstück noch auf den Kuverts befindet sich ein Eingangsstempel der Erstbehörde.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Bescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gem. 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Die gegenständliche Strafverfügung wurde – entgegen den Angaben in der Begründung des bekämpften Bescheides – am 20. Februar 2010 (Samstag) zugestellt. Die gesetzliche Rechtsmittelfrist endete somit spätestens am 8. März 2010 (Montag) und ist nicht erstreckbar.

 

Der Bw hat am 22. Februar 2010 durch Übersenden diverser Belege zum angelasteten Mautvergehen – wenn auch auf laienhafte Weise – den Willen zur Bekämpfung der Strafverfügung zu erkennen gegeben. Rechtlich möglich ist dies nur in Form eines Einspruchs. Schon aus diesem Grund wäre davon auszugehen gewesen, dass ein Einspruch rechtzeitig erfolgt ist.

 

Die Anfrage der Erstbehörde vom 25. Februar 2010 beantwortete der Bw u.a. dahingehend, dass er seine Eingabe nunmehr ausdrücklich als "Einspruch" bezeichnete. Da sohin der Einspruch inhaltlich rechtzeitig (nämlich am 22. Februar 2010) erfolgt ist und nur formell die Bezeichnung "Einspruch" später nachgereicht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 25. Februar 2010 nicht den Erfordernissen des § 13 AVG entspricht und zudem ein Einspruch nicht begründungsbedürftig ist.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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