Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164830/10/Ki/Gr

Linz, 10.05.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwältin X, vom 13. Jänner 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
30. Dezember 2009, VerkR96-1230-2009-Pm/Pi, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am
29. April 2010 zu Recht erkannt:

 

I. Bezüglich der Punkte 1, 2 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

Bezüglich Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Bezüglich der Punkte 1, 2 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Bezüglich Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 10 Euro, dass sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 19, 24, 45 Abs.1 Z.3 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 bzw. 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.  Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat unter VerkR-96-1230-2005-Pi vom 30. Dezember 2009 gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sehr geehrter Herr X !

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

 

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1)      Sie haben auf einer Straßenecke, die durch das Vorschriftszeichen "ÜBERHOLEN VERBOTEN" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt.

      Tatort: Gemeinde X, Landesstraße X, Wiener Bundesstraße X Nr. X bei km      X. Die Übertretung fand im Bereich von km X bis X statt. Tatzeit:         14.01.2009, 08:10 Uhr.

      Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 16 Abs. 2 lit. a StVO

 

 

2)      Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

      Tatort: Gemeinde X, Landesstraße X, X, Nr.X bei km    X

      Die Übertretung fand im Bereich von X bis X statt.

      Tatzeit: 14.01.2009, 08:10 Uhr.

      Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 9 Abs.1 StVO

 

3)      Sie haben ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert wurden.

      Tatort: Gemeinde X, X, X, Nr.  beim km            X.

      Tatzeit: 14.01.2009, 08:11 Uhr.

      Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrif(en) verletzt: § 16 Abs.1 lit. a StVO

 

4)      Sie haben ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

      Tatort Gemeinde X, X, X, Nr.1 bei km   X.

      Tatzeit: 14.01.2009, 08:10 Uhr.

      Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 16 Abs. 1 lit. c StVO

 

      Fahrzeug: Kennzeichen X

     

      Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 





Geldstrafe von Euro                       Falls diese uneinbringlich ist                            Gemäß,

                                                     Ersatzfreiheitsstrafe von

      60,00                                      24 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. a StVO

      60,00                                      24 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO

      50,00                                      24 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. a StVO

      60,00                                      24 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Gesamt       320,00

 

     Weiter Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

    

     Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

     23,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag    Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

     Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 253,00 Euro.

 

Zahlungsfrist:

 

     Wird keine Berufung erhoben, so ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag   (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann unverzüglich entweder mit dem beiliegenden          Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Behörde      einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag – ohne vorhergehende             Mahnung – zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die      Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird."

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2010 Berufung erhoben und darin im Wesentlichen die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestritten; darüber hinaus wurde bemängelt, dass die Verwaltungsbehörde bei der Strafbemessung eine Reihe von Milderungsgründen nicht berücksichtigt hätte.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 16. Februar 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verbunden mit einem Augenschein an Ort und Stelle am 29. April 2010. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seiner Rechtsvertreterin teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeugen wurden die beiden Polizeibeamten Inspektor X und Inspektorin X einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Anzeige der Polizeiinspektion X vom 14. Jänner 2009 wurde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Ausdrücklich wurde in der Anzeige festgehalten, dass hinsichtlich der Fakten 2 und 4 die Übertretungen im Bereich von km X bis X der B X stattgefunden haben.

 

Als Tatort hinsichtlich Faktum 3 wurde km X der B X bezeichnet.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen den Berufungswerber zunächst eine Strafverfügung (VerkR96-1230-2009 vom 27. Jänner 2009) erlassen, welche beeinsprucht wurde.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das Ermittlungsverfahren durchgeführt und letztlich das nunmehr angeführte Straferkenntnis erlassen.

 

Bei der Befragung im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung gaben die Meldungsleger hinsichtlich der Punkte 1, 2 und 4 zu Protokoll, dass das Fahrzeug des Herrn X erstmalig im Bereich Straßenkilometer X wahrgenommen wurde. Der Meldungsleger (Inspektor X) führte aus, dass er auf Grund der Fahrweise des Berufungswerbers (dichtes Auffahren auf das vordere Fahrzeug bzw. leichtes Ausscheren nach links) vermutete, dass dieser in Kürze überholen werde. Zum Vorhalt, in der Anzeige sei ausgeführt, der Überholvorgang im Bereich des Vorschriftszeichen "Überholen Verboten" habe zwischen km X und X stattgefunden, erklärte der Zeuge, dass diese Kilometerangaben nicht richtig sind, der gegenständliche Überholvorgang habe an einem späteren Straßenabschnitt stattgefunden.

 

Bezüglich des Überholvorganges (Faktum 3) im Bereich km. X bestätigte der Berufungswerber, dass er zwar überholt habe, er bestritt jedoch jemanden gefährdet oder behindert zu haben.

 

Diesbezüglich gab der Zeuge Inspektor X zu Protokoll, dass er vom Lenkersitz aus wahrnehmen konnte, dass der Gegenverkehr durch das Überholmanöver des Berufungswerbers definitiv behindert wurde. Der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges habe abgelenkt und es sei das Fahrzeug auf das Bankett ausgewichen. Offensichtlich habe der Entgegenkommende sein Fahrzeug auch verlangsamen müssen, ob es zum Stillstand gebracht werden musste, konnte der Zeuge jedoch nicht mehr angeben. In der Folge habe der vorhin Entgegenkommende wiederum beschleunigt und sei weitergefahren. Ausdrücklich erklärte der Zeuge, er habe eindeutig feststellen können, dass durch das gegenständliche Überholmanöver der Gegenverkehr behindert wurde.

 

Die Kollegin des Meldungslegers Inspektorin X konnte die von ihrem Kollegen wahrgenommene Situation nicht bestätigen, jedoch wahrnehmen, dass ein entgegenkommender Pritschenwagen auf der Straße ausweichen musste. Ob dieses Ausweichen bedingt durch das Überholmanöver des Herrn X notwendig war, konnte sie jedoch nicht bestätigen. Sie habe in der Folge die Sicherung der Amtshandlung übernommen und könne sich an Details nicht mehr erinnern.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben der Meldungsleger, insbesondere des Inspektor X, schlüssig sind und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen. Zu berücksichtigen ist, dass er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war, dies gilt auch für seine Kollegin. Für die Glaubwürdigkeit spricht auch, dass er im Zusammenhang mit der Tatortbezeichnung im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung konkret zugegeben hat, dass die in der Anzeige angeführten Kilometerbezeichnungen nicht mit jenen übereinstimmen, an welchen tatsächlich das vorgeworfene Verhalten erfolgt sein soll.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm hinsichtlich Punkt 3 nicht gelungen, den Angaben des Meldungslegers wirkungsvoll entgegenzutreten. Es mag zutreffen, dass er selbst die Situation nicht so belastend wahrgenommen hat, den Polizeibeamten ist jedoch eine objektive Betrachtungsweise zuzumuten. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass der Berufungswerber, jedenfalls was Punkt 3 betrifft, den zu Last gelegten Sachverhalt verwirklicht hat.

 


3.1. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutetet, dass der Tatort ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

Im vorliegenden Falle ist hinsichtlich der Punkte 1,2 und 4 des Straferkenntnisses im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung bzw. des Augenscheines hervorgekommen, dass die in der Anzeige festgelegten Tatortbeschreibungen (Kilometrierungen) nicht richtig waren. Der Anzeiger bestätigte bei seiner Einvernahme, dass die in der Anzeige angeführten Kilometerangaben nicht richtig sind bzw. der gegenständliche Überholvorgang an einem späteren Straßenabschnitt stattgefunden habe. In Anbetracht dieser unrichtigen Tatortbeschreibung liegt ein qualifizierter Spruchmangel vor, welcher zumal bereits Verfolgungsverjährungsfrist (§§ 31 und 32 VStG) eingetreten ist, im Berufungsverfahren nicht mehr saniert werden kann.

 

3.1.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z.3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, die Tatortsbezeichnung in den
Punkten 1, 2 und 3 nicht richtig war und überdies mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten ist, liegen Umstände vor, welche eine Verfolgung dieser Verwaltungsübertretungen ausschließen.

 

Darüber hinaus wird festgestellt, dass eine Recherche im Berufungsverfahren ergeben hat, dass die unter Punkt 2 des Straferkenntnisses bezeichnete Sperrlinie nicht verordnet war.

 

In Anbetracht dieser Umstände konnte hinsichtlich der Punkte 1, 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses der Berufung Folge gegeben werden, diesbezüglich war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

 

3.2.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht Überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere Entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

Hinsichtlich Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses hat das Berufungsverfahren ergeben, dass der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

Diesbezüglich ist der Schuldspruch daher zu Recht erfolgt.

 

3.2.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde hinsichtlich der sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers von einer Schätzung ausgegangen ist (Einkommen monatlich 1200 Euro netto, keine Sorgepflicht, kein Vermögen), dieser Schätzung ist der Berufungswerber nicht entgegen getreten. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände wurden nicht berücksichtigt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die Erstbehörde unter Berücksichtung des gesetzlichen Strafrahmens sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die Strafe bewegt sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und wird überdies nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sowohl spezialpräventiven als auch generalpräventiven Überlegungen gerecht. Eine Herabsetzung wird nicht in Erwägung gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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