Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164869/10/Ki/Gr

Linz, 04.05.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 24. Februar 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. Jänner 2010, VerkR96-481-2009, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29. April 2010 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der Straf- u. Kostenausspruch wird behoben, an deren Stelle wird dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt und das Wort "Straferkenntnis" durch den Begriff "Bescheid" ersetzt.

 

Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 21 Abs. 1, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 20. Jänner 2010, VerkR96-481-2009, dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 19. Dezember 2008, 14:10 Uhr in der Gemeinde X, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. X bei km X, Gemeinde X, Ortsgebiet X, X von StrKm X bis StrKm X, mit dem Fahrzeug (Kennzeichen: X) einem Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befand (mit eingeschaltetem Folgetonhorn und Blaulicht) nicht Platz gemacht. Er habe dadurch § 26 Abs.5 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und überdies gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen dieses Straferkenntnis per E-Mail am 24. Februar 2010 Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht richtig, dass er einen Polizeiwagen am Überholen gehindert habe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. Februar 2010 vorlegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, verbunden mit einem Lokalaugenschein an Ort und Stelle am 29. April 2010. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters, sowie Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn teil. Als Zeugen wurden einvernommen die beiden Polizeibeamten GI X und GI X, sowie weiters die Gattin des Berufungswerbers, X, und Herr X.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn von der Polizeiinspektion Braunau am Inn mit Anzeige vom 30. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht. Der Meldungsleger (GI X) führte aus, dass die Beamten der Außendienstpatrouille X, er sowie GI X, am 19. Dezember 2008 um 14:05 Uhr von der Bezirksleitstelle X per Funk von der Alarmauslösung der Alarmanlage bei einer Firma in Braunau am Inn verständigt wurden. Der Meldungsleger habe den Streifenwagen einsatzmäßig unter Verwendung des Blaulichtes und Folgetonhorn in Richtung des Einsatzortes gelenkt. Unmittelbar auf Höhe der Ortseinfahrt X sei der Streifenwagen auf den PKW X, Kennzeichen: X, aufgelaufen. Trotz Folgetonhorn und eingeschaltetem Blaulicht habe X seinen PKW in unverminderter Geschwindigkeit und entlang der Mittelleitlinie vor dem Streifenwagen weitergelenkt. X hätte mindestens zweimal die Möglichkeit gehabt, mit seinem PKW nach rechts von der Fahrbahn vollständig auszuweichen und damit dem im Einsatz befindlichen Streifenwagen die unbehinderte Weiterfahrt zu gewähren. Der von X gelenkte PKW habe erst nach 350 m nach der Durchfahrt der dortigen starken und unübersichtlichen Linkskurve überholt werden können. Dabei habe von beiden Beamten eindeutig die angezeigte Person als Lenker des X erkannt und festgestellt werden können. Eine sofortige Anhaltung habe aus einsatztaktischen Gründen nicht durchgeführt werden können. Bei der späteren Kontaktaufnahme mit X habe dieser die Ausstellung eines Organmandates ausdrücklich und vehement abgelehnt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-481-2009 vom 12. Jänner 2009) erlassen, welche von diesem beeinsprucht wurde.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in welchem die auch bei der mündlichen Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen befragt wurden und dem Berufungswerber Gelegenheit zur Stellungnahmen gegeben wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung gab der Rechtsmittelwerber bei seiner Einvernahme an, dass er mit seinem Fahrzeug auf der X unterwegs gewesen sei. Als er die Liegenschaft X mit einer Geschwindigkeit vom 30 bis 40 km/h passierte, habe er den Eigentümer dieser Liegenschaft, Herrn X, welcher sich im Garten aufgehalten hat, gegrüßt. Ca. 3 Sekunden später habe er im Bereich der Kurve (in Fahrtrichtung gesehen Linkskurve) im Rückspiegel seines Fahrzeuges das Einsatzfahrzeug, welches mit Blaulicht unterwegs war, wahrgenommen. Ob er auch das Folgetonhorn wahrgenommen habe, konnte der Berufungswerber nicht mehr sagen. Sein erster Gedanke sei gewesen, zu schnell gefahren zu sein und er würde von den Polizeibeamten aufgehalten werden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, deshalb habe er nach der Kurve einen geeigneten Platz zum rechts Ranfahren gesucht. Die ersten Meter nach der erwähnten Kurve, wo sich ein Gehsteig befindet, der für ein Auffahren mit dem Fahrzeug nicht geeignet war, konnte er nicht anhalten, weshalb er zunächst weitergefahren sei. Schließlich habe er zwischen den Häusern X das Einsatzfahrzeug passieren lassen bzw. habe ihn das Fahrzeug überholt und sei weitergefahren. Hätte er feststellen können, dass hinter ihm das Polizeifahrzeug im Einsatz gewesen wäre, hätte er nicht Herrn X aus dem Autofenster heraus gegrüßt.

 

Der Berufungswerber verwies weiters darauf, dass auch seine Gattin im Fahrzeug mitgefahren ist.

 

GI X bestätigte bei seiner Aussage im Wesentlichen die bereis in der Anzeige von ihm festgestellten Fakten. Das Polizeifahrzeug sei von der X kommend auf der X in Richtung Zentrum X gefahren, sowohl Blaulicht als auch Folgetonhorn sei eingeschaltet gewesen. Unmittelbar vor dem Ortseingang X sei das Einsatzfahrzeug auf das Fahrzeug des Berufungswerber aufgelaufen, es sei bekannt gewesen, dass es sich beim Lenker um Herrn X handle, er sei dem Zeugen persönlich bekannt. Herr X sei mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h unterwegs gewesen, er sei auch sonst korrekt gefahren. Das Polizeifahrzeug sei unter Einhaltung des entsprechenden Sicherheitsabstandes hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers nachgefahren. Zunächst sei kein Überholen möglich gewesen, zumal auch Gegenverkehr herrschte. Letztlich sei dann die unübersichtliche Linkskurve gefolgt, dort habe keine Sichtmöglichkeit bestanden, sodass ein Überholen zunächst nicht möglich gewesen sei. In der Folge sei es dann nach der Kurve gelungen das Fahrzeug zu überholen, die Einsatzfahrt sei fortgesetzt worden. Er habe sowohl beim Nachfahren als auch beim Überholen nur eine Person im Fahrzeug des Berufungswebers wahrnehmen können.

 

GI X führte bei seiner Befragung im Wesentlichen aus, dass er sich im Zuge der Fahrt auch gleich auf andere Fahrzeuge, insbesondere auf den Gegenverkehr, konzentrierte. Er sei mit dem Funkgerät beschäftigt gewesen. Circa 50 Meter vor der Ortseinfahrt habe er festgestellt, dass vor dem Polizeifahrzeug ein weiteres Fahrzeug unterwegs gewesen sei, er habe das Kennzeichen des Herrn X feststellen können. Blaulicht und Folgetonhorn seien eingeschaltet gewesen. Grundsätzlich sei Herr X ganz normal gefahren, er konnte zunächst aber nicht überholt werden. Erst nach der Kurve wäre ein Überholen möglich gewesen. Herr X habe auch dort keine Anstalten dahingehend gemacht, Platz zu machen. Er habe lediglich Herrn X im Fahrzeug wahrgenommen.

 

Grundsätzlich erklärte der Zeuge noch, er habe sich hauptsächlich auf andere Dinge konzentriert die Beurteilung von Überholmöglichkeiten obliege dem Lenker des Fahrzeuges.

 

Herr X gab zu Protokoll, er habe sich damals im Garten aufgehalten, als X mit seinem Fahrzeug vorbeigefahren sei. Dieser habe seine Geschwindigkeit etwas verlangsamt und ihn aus dem Fenster heraus gegrüßt. Herr X sei dann weitergefahren und er habe zu diesem Zeitpunkt ein Polizeifahrzeug feststellen können, dies etwa auf Höhe des Verkehrszeichens Vorangstraße. Dieses ist ca. 50m von der Garteneinfahrt des Hauses X entfernt situiert. An das Datum konnte sich der Zeuge nicht erinnern.

 

Die Gattin des Berufungswerbers, Frau X gab zu Protokoll, dass sie sich damals mit ihrem Gatten im Fahrzeug befunden habe. Sie könne sich nicht mehr exakt an das Datum erinnern, jedoch daran, dass im Zuge der gegenständlichen Ereignisse ihr Gatte Herrn X vom Fahrzeug aus begrüßt habe. Sie könne sich auch erinnern, dass Zusammenhang mit dieser gegenständlichen Angelegenheit die Polizei in der Folge im Büro ihres Gatten angerufen habe. Auf die Frage, ob sie das Polizeifahrzeug wahrgenommen habe erklärte sie, dass sie unmittelbar nachdem sie Herrn X gegrüßt hätten, die Sirene wahrgenommen habe. Ein Anhalten sei auch nach der Kurve nicht sofort möglich gewesen, weil eine Gehsteigekante vorhanden gewesen sei. Bei nächster sich bietender Gelegenheit nach Passieren der Kurve habe ihr Gatte das Polizeifahrzeug vorbeifahren lassen.

 

2.6. Der dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 29. April 2010.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass jedenfalls den Angaben des Meldungsleger GI X Glauben geschenkt werden kann. Seine Angaben sind schlüssig und widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war, eine falsche Aussage hätte für ihn straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen. Auch sein Kollege hat als Zeuge einvernommen den Sachverhalt im Wesentlichen bestätigt. Was die Aussagen der Gattin des Berufungswerbers und des Herrn X anbelangt, so unterstellt der Unabhängige Verwaltungssenat diesen Personen keine vorsätzliche unwahre Angabe über den Sachverhalt. Ohne diesen Personen eine entsprechende Kompetenz abzusprechen, erachtet die erkennende Berufungsbehörde, dass diese beiden Zeugen, welche anders als die beiden Polizeibeamten zunächst subjektiv nicht unmittelbar vom Vorfall betroffen waren, grundsätzlich nicht in der  Lage gewesen sein dürften, insbesondere im Hinblick auf den verstrichenen Zeitraum, den Sachverhalt detailgenau wiederzugeben, was einem geschulten Polizeibeamten eher zuzumuten ist. Es ist allgemeine Lebenserfahrung, dass eine mitfahrende Person im PKW nicht detailgenau das Verkehrsgeschehen wahrnimmt. Ebenso eine nicht beteiligte Person, welche sich im Garten eines anliegenden Grundstückes aufhält.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle konnte er den Tatvorwurf aber nicht widerlegen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass er bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass er nach dem Begrüßen des Herrn X ca.3 Sekunden später im Bereich der Linkskurve im Rückspiegel seines Fahrzeuges das Einsatzfahrzeug, welches mit Blaulicht unterwegs war, wahrgenommen hat. Er habe nach dem Passieren der Kurve Platz zum rechts Ranfahren gesucht. Daraus ist abzuleiten, dass der Berufungswerber sehr wohl noch vor Erreichen der Linkskurve, das Polizeifahrzeug bzw. dessen eingeschaltetes Blaulicht wahrgenommen hat und er somit in Anbetracht der zugestandenen geringeren Geschwindigkeit im Verlauf der Linkskurve nach rechts auszuweichen ausweichen hätte können, um das Polizeifahrzeug passieren zu lassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 26 Abs.5 StVO 1960 haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz machen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu zunächst fest, dass eine Übertretung dieser Vorschrift nicht nur dann vorliegt, wenn der Lenker des voran fahrenden Fahrzeuges dem Einsatzfahrzeug vorsätzlich nicht Platz macht sondern auch dann, wenn fahrlässigerweise nicht erkannt wird, dies mangels entsprechender Aufmerksamkeit, dass ein Einsatzfahrzeug sich nähert.

 

Im vorliegenden Falle vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass der Berufungswerber jedenfalls noch vor der gegenständlichen Linkskurve das herannahende Einsatzfahrzeug bzw. dessen Blaulicht, wie er selbst bei seiner Einvernahme angegeben hat, wahrgenommen hat und er noch die Möglichkeit gehabt hätte, entsprechend Platz zumachen. Dies hat er unterlassen und es ist somit die objektive Tatseite verwirklicht.

 

Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, so wurde bereits darauf hingewiesen, dass eine Übertretung auch dann vorliegt, wenn das Herannahen des Einsatzfahrzeuges in fahrlässiger Weise durch Unaufmerksamkeit nicht erkannt wird. Umstände, welche dem Berufungswerber diesbezüglich bzw. hinsichtlich der subjektiven Tatseite entlassen würden, sind nicht hervorgekommen, weshalb der Schuldspruch dem Grunde nach zu Recht erfolgte.

 

3.2. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutet sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Dazu wird festgestellt, das bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung besteht.

 

Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Wenn auch im vorliegenden Falle das Verschulden des Berufungswerbers nicht ausgeschlossen werden kann, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass konkret das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Sprachdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt, weshalb von einem den Kriterien des § 21 VStG entsprechenden geringfügigen Verschulden ausgegangen werden kann. Darüber hinaus ist nicht hervorgekommen, dass für die Einsatzfahrt nachteilige Folgen aufgetreten wären, d.h. es ist die Tat ohne Folge geblieben.

 

Nachdem einerseits das Verschulden des Berufungswerbers gering ist und durch die Tat auch keine bedeutenden Folgen eingetreten sind, konnte im vorliegenden Falle von einer Bestrafung abgesehen werden, wobei jedoch, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlung gleicher Art abzuhalten, eine Ermahnung ausgesprochen werden musste.

 

4. Da der Ausspruch einer Ermahnung für das erstinstanzliche Verfahren keine Kostenfolge hat und der Rechtsmittelwerber einen Erfolg zu verbuchen hatte, trifft ihn keine Pflicht, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahren zu leisten.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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