Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100491/12/Bi/Fb VwSen 100490/13/Bi/Fb

Linz, 27.10.1995

VwSen - 100491/12/Bi/Fb VwSen - 100490/13/Bi/Fb Linz, am 27. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des Dr. K F, F , L, vom 19. März 1992 gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. März 1992, GZ: 933-10-9756552 und GZ: 933-10-0702072, zu Recht:

I. Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse hinsichtlich der Schuldsprüche bestätigt, die Geldstrafen jedoch auf jeweils 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 12 Stunden herabgesetzt.

II. Die Verfahrenskostenbeiträge 1. Instanz ermäßigen sich auf jeweils 30 S. Kostenbeiträge zum Rechtsmittelverfahren sind nicht zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, §§ 5 lit.c und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz iVm § 1 Abs.1 lit.b Linzer Parkgebührenverordnung. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 3. März 1992, GZ: 933-10-9756552, über den Beschuldigten wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt, weil er am 9. Jänner 1991 um 10.20 Uhr in L, S gegenüber Nr. 11, das mehrspurige Kraftfahrzeug Opel, blau, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist. Gleichzeitig wurde ihm ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren von 50 S auferlegt.

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 3. März 1992, GZ: 933-10-0702072, über den Beschuldigten wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt, weil er am 17. Mai 1991 um 9.30 Uhr in L, S gegenüber Nr. 11, das mehrspurige Kraftfahrzeug Opel, blau, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist. Gleichzeitig wurde ihm ein Kostenbeitrag zum Verfahren von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufungen erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Damit wurde in beiden Fällen die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates ausgelöst, der, da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht notwendig, da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, hinsichtlich der Übertretung vom 9. Jänner 1991 habe er mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1991 Lichtbilder, die er selbst aufgrund des am Fahrzeug vorgefundenen Verständigungszettels sofort angefertigt habe und die das beschilderte Halte- und Parkverbot unmittelbar nach Beginn der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in der S zeigen, vorgelegt, wobei er erneut darauf hinweise, daß durch das Halte- und Parkverbot die Kurzparkzone außer Kraft gesetzt wurde. Auch wenn das baustellenbedingte Halteverbot nur bis 21. Dezember 1991 verordnet gewesen sei, ändere dies nichts daran, daß die Tafeln am 9. Jänner 1991 noch dort gewesen seien.

Überdies sei eine ordnungsgemäße Kundmachung der verordneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone nicht erfolgt, da sich aus der Planbeilage A zur Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 ersehen lasse, daß die Kurzparkzone im südlichen Bereich die S - wo die Übertretungen gesetzt worden sein sollen - bis zum Beginn des Hauses Nr. 18 verordnet sei. Tatsächlich sei das Verkehrszeichen "Gebührenpflichtige Kurzparkzone - Ende"- was sich aus dem Lichtbild ersehen lasse - im östlichen Bereich des Hauses S Nr. 18, also am Ende dieses Hauses, angebracht. Das Verkehrszeichen sei somit nicht der Verordnung entsprechend aufgestellt, sodaß die Kundmachung der Verordnung nicht dem Gesetz entsprechend erfolgt sei, was wiederum zwangsläufig die Strafbarkeit ausscheide. Die Zeugenaussage der Meldungslegerin sei nicht geeignet, eine Übertretung zu begründen.

Hilfsweise richte sich die Berufung auch gegen die Strafhöhe. So sei mit Organstrafverfügung ein Betrag von jeweils 200 S verhängt worden, mit Anonymverfügung ein Betrag von jeweils 300 S und in weiterer Folge mit dem Straferkenntnis ein Betrag von jeweils 500 S. Es sei nicht einsichtig, woraus sich die Diskrepanz zwischen dem Betrag der Anonymverfügung und dem des nunmehrigen Straferkenntnisses erkläre und welche Gründe für eine Straferhöhung im Ausmaß von nahezu immerhin 70 % maßgebend gewesen seien. Die erkennende Behörde habe selbst angeführt, daß einschlägige Vorstrafen nicht vorlägen, sodaß für ihn der Eindruck entstehe, daß straferhöhend nur der Umstand gewesen sei, daß er von seinem legitimen Recht, den Strafbetrag der Anonymverfügung nicht einzubezahlen, Gebrauch gemacht habe. Dies sei rechtsstaatlich mehr als bedenklich.

Er beantrage daher in beiden Fällen, die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Verfahrensakten, GZ: 933-10-9746552 und GZ: 933-10-0702072, des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, sowie durch Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Meldungslegerin zeugenschaftlich einvernommen und Einsichtnahme in die vom Rechtsmittelwerber eingewandte Planbeilage A genommen hätte werden sollen. Die Meldungslegerin hat sich wegen Krankheit entschuldigt, die angeführte Planbeilage A wurde vom Rechsmittelwerber mit Schriftsatz vom 8. März 1993 nachgereicht.

4.1. Für den unabhängigen Verwaltungssenat stellen sich beide Vorfälle so dar, daß - was auch vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten wurde - dieser den PKW sowohl am 9. Jänner 1991 um 10.20 Uhr als auch am 17. Mai 1991 um 9.30 Uhr in L, S gegenüber dem Haus Nr.11, abgestellt und in beiden Fällen eine Parkgebühr nicht entrichtet hat.

Die Meldungslegerin, Frau S, wurde am 29. November 1991 vor dem Magistrat Linz - Steueramt zeugenschaftlich einvernommen und gab an, sie habe sich in beiden Fällen ca. 15 Minuten lang im Sichtbereich des gegenständlichen Fahrzeuges aufgehalten und in beiden Fällen sei weder eine Ladetätigkeit durchgeführt worden, noch war ein gültiger Parkschein, noch eine gültige Bewohnerparkkarte hinter der Windschutzscheibe hinterlegt. Aus diesem Grund seien die beiden Organstrafverfügungen ausgestellt worden.

Nach Mitteilung des Rechtsmittelwerbers befand sich am 9. Jänner 1991 vor dem Haus S ein durch Schärengitter abgegrenztes und durch entsprechende nicht fix montierte Verkehrszeichen kundgemachtes Halte- und Parkverbot mit dem Wortlaut "Halten und Parken Verboten, Mo - Fr von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ausgenommen Baufahrzeuge", wobei der Beginn dieses Halteverbotes unmittelbar nach dem Verkehrszeichen "Gebührenpflichtige Kurzparkzone" aufgestellt war. Diese Situation ergibt sich aus den vom Rechtsmittelwerber angefertigten Lichtbildern, wobei auf einem Lichtbild der gegenüber des Hauses Nr. 11 abgestellte PKW ersichtlich ist.

Die Erstinstanz hat die Kopie eines Planes über die gebührenpflichtige Kurzparkzone in der S vorgelegt, aus der sich zum einen die genauen Positionen der Verkehrszeichen gemäß § 52 Z13d und e StVO 1960 und zum anderen die Bestätigung über die Aufstellung der Verkehrszeichen durch das Tiefbauamt am 14. Juni 1989 ergibt.

Der Rechtsmittelwerber hat den als "Auszug aus dem Amtsblatt Nr. 11/1989" bezeichneten Plan über die Kurzparkzonen im Bereich von Urfahr vorgelegt, in dem auch die S eingezeichnet ist.

4.2. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß die Aussage der Meldungslegerin Frau S vor der Erstinstanz als Beweismittel für die an sich nicht bestrittene Tatsache, daß der PKW jeweils am 9. Jänner 1991 um 10.20 Uhr und am 17. Mai 1991 um 9.30 Uhr in der S gegenüber dem Haus Nr. 11 abgestellt war, heranzuziehen ist, wobei diesbezüglich auch keine Diskrepanz zum vom Rechtsmittelwerber selbst vorgelegten Lichtbild erkennbar ist. Der Rechtsmittelwerber hat auch nie bestritten, keinen Parkschein gelöst zu haben, und er hat nie behauptet, im Besitz einer Bewohnerparkkarte zu sein oder eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben, sodaß an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussage keine Zweifel bestehen. Der Rechtsmittelwerber hat sich anläßlich einer Lenkerauskunft am 12. August 1991 selbst als Lenker des Fahrzeuges am 9. Jänner 1991 bezeichnet, ebenso wie in der Lenkerauskunft vom 3. September 1991 für den 17. Mai 1991. Inwiefern daher die Meldungslegerin "ergänzend" einzuvernehmen gewesen und dies erforderlich gewesen wäre, um den Sachverhalt zu klären, ist nicht einsehbar, sodaß letztlich auf deren zeugenschaftliche Einvernahme verzichtet wurde.

Hinsichtlich der am 9. Jänner 1991 bestehenden baustellenbedingten Halteverbotszone vor dem Haus Sonnensteinstraße 8 bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Rechtsmittelwerbers, daß die vorgelegten Lichtbilder die Situation am 9. Jänner 1991 exakt wiedergeben. Auch wenn die Baufirma der Erstinstanz telefonisch die Auskunft erteilt hat, die Baustelle sei bereits beendet und die Verkehrszeichen abmontiert, so ändert dies nichts an der Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Rechtsmittelwerbers.

4.3. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. November 1988, GZ: 101-5/19, wurde die Südseite der S von der Einmündung in die G in östlicher Richtung mit Ausnahme der bestehenden Haus- und Grundstückseinfahrten bis zum östlichen Hausende S, Werktags Mo - Fr von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Sa von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr, zur Kurzparkzone erklärt und die Parkdauer mit 90 Minuten festgelegt.

Dieser Verordnung entspricht der vom Magistrat Linz vorgelegte Plan über die Aufstellung der Verkehrszeichen gemäß § 52 Z13d und e StVO 1960 vollinhaltlich. Die Kurzparkzone im südlichen Teil der S beginnt beim Haus Nr. 8 (Kreuzung mit der G) und endet am östlichen Hausende des Hauses Nr. 18. Der Abstellort des PKW gegenüber dem Haus Nr. 11 liegt somit im Bereich dieser Kurzparkzone.

Mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 wurden auf der Grundlage des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, sowie des Statutes für die Landeshauptstadt Linz, LGBl.Nr. 10/1980, durch bestimmte genau angeführte Straßen umgrenzte und in der Anlage A planlich dargestellte Bereiche einschließlich dieser Straßen zu gebührenpflichtigen Kurzparkzonen erklärt. Im von den im § 1 Abs.1 lit.b bezeichneten Straßen umgrenzten Bereich befindet sich die S.

Der vom Rechtsmittelwerber vorgelegte Auszug aus dem Amtsblatt Nr.11/1989 vom 12.6.1989 entspricht dieser Anlage A für den Bereich Urfahr, wobei darin die gesamte S mit Ausnahme des Straßenabschnitts vor dem Haus Nr. 18 als (gebührenpflichtige) Kurzparkzone ersichtlich ist.

Selbst wenn man dem Argument folgt, daß mit der Erklärung bestimmter Kurzparkzonen zu gebührenpflichtigen eine Abänderung der ursprünglich verordneten Kurzparkzonen in örtlicher Hinsicht nicht beabsichtigt ist, so ergeben sich zwischen der Linzer Parkgebührenverordnung in ihrem örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich und der ursprünglichen Verordnung vom 8. November 1988, GZ: 101-5/19, in ihrem örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich zwei Diskrepanzen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 1989, 87/03/0047 (verstärkter Senat), ausgesprochen, daß seine bisherige Judikatur, wonach es unzulässig sei, den durch Worte wiederzugebenden Inhalt von Geboten oder Verboten nicht in Sätze zu formulieren, sondern schlechthin durch die Verweisung auf in Plänen enthaltene Verkehrszeichen zum Ausdruck zu bringen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Es sei daher kein Hindernis aus der Verfassungsvorschrift des Art.8 B-VG wie aus der hier in Betracht zu ziehenden StVO dafür abzuleiten, daß der Verordnungsgeber den normativen Inhalt von (geschwindigkeitsbeschränkenden) Verordnungen mit anderen als sprachlichen Mitteln zum Ausdruck bringt.

§ 1 Abs.1 der Linzer Parkgebührenverordnung verweist zum örtlichen Geltungsbereich auf die planliche Darstellung in der Anlage A. Dort ist die Kurzparkzone im südlichen Teil der S durch eine Punktlinie zweifelsfrei so dargestellt, daß sich vor dem Haus Nr. 18 keine Kurzparkzone befindet. Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgte aber durch Aufstellung des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z13e StVO 1960 am östlichen Ende des Hauses Nr. 18.

Auch in zeitlicher Hinsicht bestehen insofern Unterschiede, als die ursprüngliche "Kurzparkzonen"-Verordnung aus dem Jahr 1988 eine Parkzeit wochentags von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Samstag von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr umfaßt, in der Linzer Parkgebührenverordnung aber von einer Parkzeit Mo - Fr von 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr und Samstag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr (an Einkaufsamstagen von 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr) die Rede ist. Damit wird die ursprüngliche Kurzparkzonenverordnung in zeitlicher Hinsicht insofern abgeändert, als die Parkzeit morgens um eine Stunde, abends um eine halbe Stunde und an Samstagen um eine Stunde eingeschränkt wird. In der Zusammenschau würde sich dadurch ergeben, daß der gegenständliche Bereich von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr morgens und von 18.30 Uhr bis 19.00 Uhr abends bzw. von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr an Samstagen als nichtgebührenpflichtige Kurzparkzone anzusehen wäre, während für die übrige Zeit Gebühren zu leisten wären. Kundgemacht wurde jedoch lediglich die von der Gebührenpflicht umfaßte Parkzeit, was in der Realität eine - durchaus zulässige - Einschränkung der (gebührenpflichtigen ) Parkdauer bedeutet, zumal die verbleibende (nicht gebührenpflichtige) Parkdauer vor 8.00 Uhr und nach 18.30 Uhr bzw. 13.30 Uhr keine praktischen Auswirkungen hat.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, daß sich am 9. Jänner 1991 und am 17. Mai 1991 das Ende der gebührenpflichtigen Kurzparkzone (§ 52 Z13e StVO 1960) östlich des Hauses S 18 befunden hat, für den Rechtsmittelwerber somit rechtswirksam war (vgl. VwGH vom 26. November 1070, 1175/70) und auch der Verordnung vom 8. November 1988 entsprach. Da der PKW nicht vor dem Haus Nr. 18 abgestellt war, geht das Argument des Rechtsmittelwerbers hinsichtlich seiner Straflosigkeit wegen der fehlerhaften Kundmachung des Endes der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ins Leere.

Ebenso nicht zu folgen ist seiner Argumentation, am 9. Jänner 1991 habe das baustellenbedingte Halteverbot die Kurzparkzone außer Kraft gesetzt, sodaß das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z13d StVO 1960 am Ende des Baustellenbereichs aufzustellen gewesen wäre und somit eine unrichtige Kundmachung der Verordnung erfolgt sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. März 1979, 1194/78, ausgesprochen, daß durch die Aufstellung mobiler Straßenverkehrszeichen innerhalb eines durch fix montierte Straßenverkehrszeichen kundgemachten Bereichs, die ein Halteverbot im Baustellenbereich betrifft, die ordnungsgemäße Kundmachung der (hier Kurzparkzonen-) Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber in beiden Fällen die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und - da beruflich bedingte Eile eine Notstandssituation im Sinne des § 6 VStG nicht zu begründen vermag - sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

4.4. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß die Hinaufsetzung der Geldstrafe auf 500 S in der Strafverfügung gegenüber dem Betrag von 300 S in der Anonymverfügung zum einen tatsächlich den - bedenklichen Schluß zuläßt, der Rechtsuchende werde für seine Weigerung, seiner Rechtsauffassung nicht entsprechende Vorwürfe hinzunehmen, zusätzlich "bestraft", andererseits auch keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erblicken ist, zumal die Kosten der Ausforschung des tatsächlichen Lenkers zum Übertretungszeitpunkt mit dem Unrechtsgehalt einer Verwaltungsübertretung nichts zu tun haben.

Außerdem wurde bei der Strafbemessung seitens der Erstinstanz das Fehlen einschlägiger "Vorstrafen" als mildernd berücksichtigt, ohne daß dies tatsächlich in der Strafhöhe zum Tragen gekommen wäre.

Eine Herabsetzung der Geldstrafen und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafen war daher auch im Hinblick auf den bis 3.000 S reichenden Strafrahmen gerechtfertigt. Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen den Kriterien des § 19 VStG, wobei anzunehmen ist, daß einem Rechtsanwalt die Bezahlung von zwei Geldstrafen in Höhe von je 300 S ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung und eventueller Sorgepflichten zuzumuten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

 

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