Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252438/3/Py/Hu

Linz, 30.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. April 2010, GZ: 0002012/2010, wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

 

II.     Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 27, 44a und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. April 2010, GZ: 0002012/2010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs.1, 2, 3, 4 und 4a iVm § 28 Abs.1 Z2 lit.c bis e Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 105 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 250 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben zu verantworten, dass Sie am 09.09.2009 vorsätzlich die Kontrolle des Finanzamtes Linz, KIAB betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG beeinträchtigt haben, indem Sie den angetroffenen Ausländern verboten haben die Personenblätter auszufüllen, obwohl diese dazu ex lege verpflichtet sind. Erst nach längerer Diskussion und telefonischer Rücksprache mit dem Steuerberater teilten sie die Daten der ausländischen Arbeitnehmer den Kontrollorganen des Finanzamtes mit. Die Beeinträchtigung der Amtshandlung war laut Mitteilung der PI Leonding, die von den Organen des Finanzamtes der Betriebskontrolle beigezogen wurde, am 09.09.2009 etwa von 15.30 bis 16.30 Uhr gegeben." 

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass der Bw seinen Arbeitnehmern das Ausfüllen der Personenblätter untersagt habe, obwohl diese gemäß den Bestimmungen des § 26 Abs.4a AuslBG dazu verpflichtet seien, wodurch er die Kontrolle des Finanzamtes erheblich beeinträchtigte.  Da er in weiterer Folge die Finanzbeamten beschimpfte und somit die Kontrolle drohte zu eskalieren und letztlich die Finanzbeamten des Lokals verwiesen wurden, habe der Bw die ordnungsgemäße Kontrolle verhindert und ist er somit seinen Verpflichtungen gemäß § 26 AuslBG nicht nachgekommen, obwohl er den Kontrollorganen eine Handlungsvollmacht, die ihn berechtigte, im Namen der Gesellschaft gegenüber allen Behörden aufzutreten, vorgelegt habe. Er war somit befugte Auskunftsperson im Sinne des Gesetzes und habe als solche die Amtshandlung über Gebühr behindert. Mangels Äußerung des Bw zum Tatvorwurf ist für die belangte Behörde die gegenständliche Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver Hinsicht als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird festgestellt, dass die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit gewertet, straferschwerend Umstände lagen nicht vor.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 1. April 2010. In dieser führt der Bw aus, dass er keinen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz gesetzt habe und die Amtshandlung nicht behindert habe. Die angetroffenen Beschäftigten hätten den Beamten gleich am Anfang ihre Personalausweise vorgewiesen. Erst danach habe Frau x Herrn x informiert und habe ihm diese mitgeteilt, dass eine Kontrolle stattfinde und sie irgendwelche Papiere unterschreiben müsse, worauf sich Herr x zum Lokal begeben habe. Der Bw habe selbst die Personalien von Frau x im Personenblatt angeführt und anschließend den Beamten mitgeteilt, dass Personenblätter nicht ausgefüllt und unterfertigt werden müssen. Er habe ihnen dargelegt, dass nur die Anzahl und die Namen der im Betrieb Beschäftigten bekannt zu geben sind. Vom Steuerberater habe er sich sogar eine Liste der bei der GKK angemeldeten Personen elektronisch übermitteln lassen. Mit diesen Auskünften seien jedoch die einschreitenden Beamten nicht zufrieden gewesen, obwohl der Bw eindeutig dem Gesetz entsprochen habe, da gemäß § 26 AuslBG lediglich die Verpflichtung des Dienstgebers bestehe, auf Verlangen den Behörden die Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben. Nachdem von den kontrollierten Personen die Ausweise vorgelegt wurden und von Herrn x ebenfalls die Daten bekannt gegeben wurden, sei der gesetzlichen Verpflichtung Genüge getan worden und habe der Bw die Kontrolle nicht behindert.

 

3. Mit Schreiben vom 7. April 2010 legte die belangte Behörde die gegenständliche Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Dieser ist aufgrund der Höhe der verhängten Strafe zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 26 Abs. 1 AuslBG sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 AuslBG sind die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Träger der Krankenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersaht ist.

 

Gemäß § 26 Abs.3 AuslBG haben die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die Träger der Krankenversicherung bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen lässt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich einschreitende Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigten sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.

 

Gemäß § 26 Abs.4 AuslBG sind die Organe der Abgabenbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörde sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des  öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörden festzunehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berichtet zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörde kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächsten Sicherheitsdienststelle zu übergeben.

 

Gemäß § 26 Abs.4a AuslBG ist die Feststellung der Identität das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

 

Gemäß § 28 Abs.1 Z2 AuslBG begeht, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

a)    entgegen § 3 Abs.4 eine Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen,

b)    entgegen dem § 18 Abs.5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen,

c)     seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs.1 nicht nachkommt oder

d)    entgegen § 26 Abs.2 den im § 26 Abs.1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt,

e)    entgegen dem § 26 Abs.2 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt, oder

f)      entgegen dem § 26 Abs.4 und 4a die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt

mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5.000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis 8.000 Euro.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

5.2. Der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt muss iSd § 44a VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit umschrieben werden. Der Bestimmung des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene (unverwechselbare) Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit, aber auch für die Umschreibung von anderen – nach den Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschrift maßgeblichen – Umständen genügt. Diese Rechtschutz­überlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs.2 VStG vorliegt oder nicht (vgl. VwGH vom 26.6.2003, Zl. 2002/09/0005).

 

Das vom Bw in Beschwerde gezogene Straferkenntnis wird den Anforderungen des § 44a VStG in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Insbesondere ist weder aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses noch aus der Aufforderung zur Rechtfertigung an den Bw ersichtlich, von welchem Tatort die belangte Behörde ausgeht. Im Zusammenhang damit ist auch die Zuständigkeit der belangten Behörde zu  hinterfragen, da gemäß § 27 Abs.1 VStG örtlich jene Behörde zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Zudem richtet sich etwa die im § 26 Abs.1 letzter Satz AuslBG umschriebene Verpflichtung an einen von seinem Betrieb abwesenden Arbeitgeber. Die mangelhafte Beschreibung des dem Bw zur Last gelegten strafbaren Verhaltens durch die belangte Behörde lässt jedoch weder einen Tatort erkennen noch geht daraus hervor, aufgrund welcher dem Bw zukommenden Verpflichtung die belangte Behörde das von ihm gesetzte Verhalten unter Sanktion setzt. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens nicht aus (VwGH 13.1.1982, 81/03/0203). Welchen der unter § 26 AuslBG festgelegten Tatbestände der Bw konkret zu verantworten hat, ist aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ebenfalls nicht ersichtlich, obwohl das Gesetz an jede der unter Sanktion gestellten Verhaltensweisen unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich des Tatverhaltens setzt.

 

Die Umschreibung der dem Bw im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen gesetzwidrigen Handlung wird dem im § 44a VStG aufgestellten Bestimmtheitsgebot daher nicht gerecht.

 

Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben.

 

6. Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

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