Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252453/5/Kü/Hue/Ba

Linz, 20.05.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn X X, X, vom 16. März 2010  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3. März 2010, Zl. SV96-17-2010, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 140 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3. März 2010, Zl. SV96-17-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit. a AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 23 Stunden verhängt. Dem Bw wurde angelastet, einen namentlich genannten türkischen Staatsangehörigen am 21. Oktober und 13. November 2009 auf einer näher bezeichneten Liegenschaft mit dem Streichen von Eternitplatten beschäftigt zu haben, ohne dass für diesen Ausländer entsprechende arbeitsmarktrechtliche Papiere vorgelegen sind.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung erhoben und um "erhebliche Herabsetzung der Geldstrafe" ersucht. Der Bw verfüge über ein monatliches Einkommen von 810,55 Euro und keinen Sorgepflichten. Zusätzlich werde wegen einer Behinderung Pflegegeld bezogen. Beantragt wurde die Aussprechung einer Ermahnung, da es sich nur um eine geringfügige Gesetzesübertretung gehandelt habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 6. April 2010 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Das Finanzamt X wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 16. April 2010 in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, zum Berufungsvorbringen eine Stellungnahme abzugeben. Dieses brachte am 22. April 2010 vor, dass bereits von der Erstbehörde eine außerordentliche Strafmilderung gem. § 20 VStG zur Anwendung gebracht worden sei. Diese Entscheidung sei von der Organpartei zur Kenntnis genommen worden. Dem Ersuchen, eine Ermahnung auszusprechen, werde vom Finanzamt nicht zugestimmt, da der Bw nicht unbescholten sei und Milderungsgründe nicht überwiegen würden. Beantragt wurde die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Straferkenntnisses.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet und von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet und der Schuldspruch damit in Rechtskraft erwachsen ist. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung der Erstbehörde ist daher entbehrlich.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Festzustellen ist zunächst, dass ein geringes Einkommen die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe nicht rechtfertigt. Unbescholtenheit liegt nicht vor. Mildernd wurde bereits seitens der belangten Behörde die kurze Beschäftigungsdauer, das Tatsachengeständnis und die glaubhafte Argumentation, keine gesetzeswidrige Beschäftigung von Ausländern beabsichtigt zu haben, gewertet und die gesetzliche Mindeststrafe in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) unterschritten. Weitere Milderungsgründe sind im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen. Sämtliche mildernde Umstände haben bereits seitens der Erstbehörde ihre Berücksichtigung gefunden, wobei auch die persönlichen Verhältnisse des Bw tat- und schuldangemessen berücksichtigt wurden. 

Der Unabhängige Verwaltungssenat teilt deshalb die Ansicht der Organpartei, wonach eine weitere Reduktion der Mindeststrafe nicht gerechtfertigt ist. Mit der von der belangten Behörde festgesetzten Strafe ist die Sanktion gesetzt, um den Bw nachhaltig die Verwaltungsübertretung vor Augen zu führen und ihn dazu anhalten wird, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Hinkunft zu beachten.

 

Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, zumal der bei illegaler Ausländerbeschäftigung zu erwartende volkswirtschaftliche Schaden nicht unbedeutend ist sowie das öffentliche Interesse an einer Unterbindung der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern jedenfalls hoch einzuschätzen ist und es daher an einer der kumulativen Vorraussetzungen (unbedeutende Tatfolgen sowie geringfügiges Verschulden) mangelt.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

5. Da die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gem. § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

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