Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300946/2/Gf/Mu

Linz, 17.05.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 13. April 2010, GZ Pol96-365-2009, wegen drei Über­tretungen des Tierschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafen jeweils auf 150 Euro herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch die Wendung "Eine entsprechende Meldung zur Eintragung in der vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellten 'Heimtierdatenbank' erfolgte von Ihnen bis dato nicht" zu entfallen hat.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf insgesamt 45 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. April 2010, GZ Pol96-365-2009, wurden über den Beschwerdeführer drei Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 14 Stunden) verhängt, weil er es als Tierhalter zu verantworten habe, dass er einen am 17. Februar 2009 geworfenen Welpen bis Mitte Juni 2009 ohne zifferncodierten Mikrochip in seiner Wohnung gehalten sowie zwei am 17. Februar 2009 geworfene Welpen ohne zifferncodierten Mikrochip an andere Personen weitergegeben habe und zudem bislang noch keine Eintragung dieser drei Hunde in die vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend geführte Heimtierdatenbank erfolgt sei. Dadurch habe er in allen drei Fällen sowohl eine Übertretung des § 24a Abs. 3 als auch des § 24a Abs. 4 des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 35/2008 (im Folgenden: TierSchG), begangen, weshalb er jeweils nach § 38 Abs. 3 TierSchG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion Enns als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 14. April 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. April 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass die Mikrochippflicht zum Tatzeitpunkt keineswegs bereits allgemein bekannt gewesen sei, sondern diese seitens der Gemeinde x erst in der zweiten Jahreshälfte 2009 publik gemacht worden sei. Außerdem befinde er sich bereits seit Mai 2008 wegen schwerer Depressionen im Krankenstand, sodass er seinen Verpflichtungen nicht mehr rechtzeitig nachkommen könne. Während zahlreicher Krankenhausaufenthalte seien seine Hunde von insgesamt fünf Personen beaufsichtigt und einige davon ohne sein Wissen an andere Besitzer weitergegeben worden. Seine eigenen Hunde habe er dagegen ohnedies ordnungsgemäß mit einem Chip versehen lassen.

 

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu GZ Pol96-365-2009; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 38 Abs. 3 i.V.m. § 24a Abs. 3 TierSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen, der seinen Hund nicht spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor dessen erster Weitergabe, von einem Tierarzt durch einen zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchip kennzeichnen lässt.

Gemäß § 38 Abs. 3 i.V.m. § 24a Abs. 4 TierSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen, der seinen Hund nicht binnen eines Monats nach dieser Kennzeichnung oder nach dessen Weitergabe unter Angabe der Daten gemäß § 24a Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 lit. a bis e TierSchG meldet, wobei die Eingabe der Meldung über ein elektronisches Portal, und zwar entweder vom Halter selbst oder nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt, oder durch eine sonstige Meldestelle zu erfolgen hat

3.2.1. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer weder während des erstbehördlichen Verfahrens noch mit der vorliegenden Berufung substantiell, d.h. unter Vorlage entsprechender Beweismittel, in Abrede gestellt, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Hunde nicht mit einem Mikrochip i.S.d. § 24a Abs. 3 TierSchG gekennzeichnet waren.

Diesbezüglich hat er damit aber auch tatbestandsmaßig i.S.d. § 38 Abs. 3 i.V.m. § 24a Abs. 3 TierSchG gehandelt.

3.2.2. Soweit es hingegen die ihm gleichzeitig angelastete Übertretung des § 24a Abs. 4 TierSchG betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Bestimmung dezidiert jene Daten angeführt werden, die der Meldepflicht unterliegen. Diese bilden jeweils ein essentielles Tatbestandsmerkmal dieser Verwaltungsübertretung und sind daher jeweils auch im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen, und zwar selbst dann, wenn der Meldepflicht nicht bloß unvollständig, sondern überhaupt nicht entsprochen wurde.

Diesbezüglich fehlt es jedoch dem Spruch des hier angefochtenen Straferkenntnisses an einer entsprechenden Konkretisierung, sodass dieser insoweit nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG genügt.

3.3. Auf der Ebene des Verschuldens ist die belangte Behörde zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass der Umstand, dass über den Beschwerdeführer bereits zuvor eine einschlägige Vorstrafe verhängt wurde, die Annahme eines Rechtsirrtums schon von vornherein ausschließt.

Zudem kommt es entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers auch nicht darauf an, wann und in welcher Form seine Wohnsitzgemeinde die Mikrochippflicht in ihrem Ortsgebiet tatsächlich allgemein publik gemacht hat. Vielmehr ist er als Hundebesitzer von sich aus verpflichtet, sich aktiv über gesetzliche Neuerungen zu informieren, um der ihn spezifisch treffenden Sorgfaltspflicht zu entsprechen. In gleicher Weise vermag auch seine Krankheit diesen Sorgfaltsmaßstab grundsätzlich nicht zu reduzieren; sollte er sich hingegen nicht mehr dazu im Stande sehen, diese selbst ordnungsgemäß zu erfüllen, so muss er entsprechende Vorkehrungen dafür treffen, dass diese durch Dritte wirksam besorgt werden.

Indem er dies jedoch hier offenkundig unterlassen hat, hat er zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.4. Im Zuge der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass die Tatanlastung zu § 38 Abs. 3 i.V.m. § 24a Abs. 4 TierSchG aufzuheben war, was eine entsprechende Herabsetzung der Geldstrafen nach sich zieht.

3.5. Der gegenständlichen Berufung war sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die Geldstrafen jeweils auf 150 Euro herabzusetzen waren; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen Spruch die Wendung "Eine entsprechende Meldung zur Eintragung in der vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellten 'Heimtierdatenbank' erfolgte von Ihnen bis dato nicht" zu entfallen hat.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf insgesamt 45 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Rechtsmittelwerber hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-300946/2/Gf/Mu vom 17. Mai 2010

 

§ 24a Abs. 4 TierSchG; § 38 Abs. 3 TierSchG; § 44a VStG

 

Soweit es die Übertretung des § 24a Abs. 4 TierSchG betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Bestimmung dezidiert jene Daten angeführt werden, die der Meldepflicht unterliegen. Diese bilden jeweils ein essentielles Tatbestandsmerkmal dieser Verwaltungsübertretung und sind daher jeweils auch im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen, und zwar selbst dann, wenn der Meldepflicht nicht bloß unvollständig, sondern überhaupt nicht entsprochen wurde.

 

Diesbezüglich fehlt es jedoch dem Spruch des hier angefochtenen Straferkenntnisses an einer entsprechenden Konkretisierung, sodass dieser insoweit nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG genügt.

 

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