Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100492/30/Sch/Kf

Linz, 05.10.1992

VwSen - 100492/30/Sch/Kf Linz, am 5. Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Wegschaider und den Berichter Dr. Schön sowie den Beisitzer Dr. Grof als Stimmführer über die Berufung des M S vom 12. März 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 26. Februar 1992, St.5582/91 (Faktum 5.) zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe mit 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit einer Woche festgesetzt wird.

Des weiteren wird der Ausspruch über die Kosten im Sinne des § 5 Abs.9 StVO 1960 behoben.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 800 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 26. Februar 1992, St. 5582/91, über Herrn M S, R, S, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche verhängt, weil er sich am 14. Dezember 1991 zwischen 18.00 Uhr und 18.03 Uhr im Wachzimmer T, in S gegenüber einem zur Vornahme des Alkotests besonders geschulten und ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er den PKW mit den Kennzeichen am selben Tag um 17.15 Uhr in S, Kreuzung W/S, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat (Faktum 5.).

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S sowie zum Ersatz von Barauslagen im Sinne des § 5 Abs.9 StVO 1960 in der Höhe von 10 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Am 15. September 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, daß vom Berufungswerber stets unbestritten geblieben ist, daß er den PKW mit dem Kennzeichen am 14. Dezember 1991 um 17.15 Uhr auf öffentlichen Straßen in S gelenkt hat.

Aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der Zeugen RI F K und RI W L steht des weiteren für den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, daß der Berufungswerber Alkoholisierungssymptome aufgewiesen hat, die bei den Zeugen die Annahme der Alkoholisierung rechtfertigten. Der Sicherheitswachebeamte K war daher als entsprechend geschultes und ermächtigtes Organ berechtigt, den Berufungswerber zur Durchführung der Atemluftuntersuchung mittels Alkomat aufzufordern. Der Berufungswerber ist in der Folge dieser Aufforderung faktisch nicht nachgekommen, da er die Alkomatuntersuchung in einer Weise durchführte, die keine gültigen Meßergebnisse erbrachte. Nach der Aktenlage wurde vom Berufungswerber immer zu kurz in das Alkomatgerät hineingeblasen, sodaß bei vier Versuchen kein gültiger Meßversuch zustande kam. Die Berufungsinstanz sieht keine Veranlassung daran zu zweifeln, daß der das Gerät bedienende Sicherheitswachebeamte den Berufungswerber sowohl vor Durchführung der ersten Messung als auch in der Folge nach den Fehlversuchen entsprechend über die Funktionsweise des Gerätes und das zur Erlangung von gültigen Meßergebnissen erforderliche Verhalten eines Probanden belehrt hat. Diesbezügliche Behauptungen des Berufungswerbers, daß dies nicht der Fall gewesen sei, erscheinen aufgrund der oben angeführten Zeugenaussage des RI K nicht glaubwürdig.

Auch konnte im Rahmen der abgeführten mündlichen Berufungsverhandlung festgestellt werden, daß der Berufungswerber aufgrund seines langen Aufenthaltes in Österreich der deutschen Sprache mächtig ist. Es bestehen keine Zweifel daran, daß der Berufungswerber die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung und auch die entsprechenden Erklärungen hiezu verstanden hat.

Schließlich ist noch auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf einen (behaupteten) Nachtrunk im Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 hinzuweisen. Demzufolge darf die Alkomatuntersuchung mit der Behauptung eines Nachtrunkes, selbst wenn diese Behauptung sich als richtig herausstellen sollte, nicht verweigert werden.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage der Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Den hohen Unrechtsgehalt derartiger Taten hat der Gesetzgeber durch einen Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S zum Ausdruck gebracht.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit konnte dem Berufungswerber zwar auch nicht mehr zugutegehalten werden. Der Berufungswerber ist jedoch erstmals im Hinblick auf eine Übertretung der Alkoholbestimmungen in Erscheinung getreten, sodaß ihm zugutegehalten werden muß, daß die Tat in einem Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten steht. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erhoben, daß der Berufungswerber derzeit arbeitslos ist und eine Sorgepflicht für ein Kind besteht.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zu der Ansicht gelangt, daß im konkreten Fall noch mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann, um den Berufungswerber künftighin von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten.

Das angefochtene Straferkenntnis war im Hinblick auf die Vorschreibung von Kosten im Sinne des § 5 Abs.9 StVO 1960 (10 S für das Alkomatmundstück) zu beheben, da die Vorschreibung solcher Kosten nur dann gerechtfertigt ist, wenn durch die Alkomatuntersuchung eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wird. Eine solche wird bei Delikten nach § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 naturgemäß nicht festgestellt. Da die Erstbehörde die Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben.

Hinsichtlich der übrigen in Berufung gezogenen Fakten ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des O.ö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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