Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150751/24/Re/Hue

Linz, 05.05.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger nach der am 25. Februar 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31. August 2009, Zl. BauR96-274-2007, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm.  § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
144 Stunden verhängt, weil er am 11. September 2007, 16.49 Uhr, als Lenker eines Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen x die mautpflichtige A8 bei km 74.293, Gemeinde St. Marienkirchen/Schärding, in Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz benutzt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass die Achsenzahl des gegenständlichen Kfz höher gewesen sei als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät. 

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass er zur Tatzeit nicht der Lenker des Kfz gewesen sein könne, da er mit der Maut "nicht auffällig geworden wäre": Der Bw habe jedes Mal von der entsprechenden Verkaufsstelle die Mautbox auf den jeweils benutzten LKW einstellen lassen. Nachdem gegenständlich zu wenige Achsen beim Gerät eingestellt gewesen seien, scheide der Bw schon deshalb als Fahrer aus. Zudem sei der Bw am Tattag in Augsburg als Taxifahrer tätig gewesen. Wenn der Arbeitgeber bzw. Zulassungsbesitzer hiezu "andere Vermutungen" äußere, beruhe dies auf "einem Versehen". Es wurde gebeten, sich bezüglich der Ersatzmaut an die Fa. x wenden zu wollen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der x vom 26. November 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät. Gem. § 19 Abs.4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 29. September 2007 die Ersatzmaut schriftlich angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden.

 

Anlässlich der Lenkererhebung durch die belangte Behörde teilte der Zulassungsbesitzer mit, dass dieser LKW am Tattag an die Fa. x vermietet worden sei und man möge sich deshalb an diese Firma wenden.

 

Die Fa. x gab als Mieter des gegenständlichen LKW der Erstbehörde am 5. Februar 2008 die Lenkerauskunft, dass Herr x (=Bw) am Tattag der Lenker des verfahrensgegenständlichen LKW gewesen sei.

 

Gegen die daraufhin an den Bw ergangene Strafverfügung vom 18. Februar 2008 wurde ein Einspruch eingebracht.

 

Die x übermittelte am 26. März 2008 auf Aufforderung der Erstbehörde ein Beweisfoto und eine Einzelleistungsinformation.

 

Diese Beweismittel wurden dem Bw am 31. März 2008 zur Kenntnis gebracht. Daraufhin brachte der Bw am 9. April 2008 vor, dass er üblicherweise das Gerät von der Verkaufsstelle einstellen lasse, weshalb es hier unvorstellbar sei, dass er als Fahrer in Frage komme. Zudem sei auf dem Beweisfoto der Fahrer nicht erkennbar. Beim Kfz handle es sich um ein Leihfahrzeug. Die Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut sei vermutlich an den Vermieter ergangen. Dementsprechend sei die Ersatzmaut vom Mieter (Arbeitgeber des Bw) nicht binnen Frist beglichen worden. Der Bw habe am vorgeworfenen Mautvergehen kein Interesse, da Mautgebühren nicht zu seinen Lasten gingen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 31. August 2009 und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. Auf Anforderung übermittelte die Fa. x dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 17. November 2009 eine weitere Lenkerauskunft gem. § 103 Abs. 4 KFZ, in der (wiederum) der Bw als Lenker zur Tatzeit angegeben wurde, sowie am 21. Jänner 2010 einen Auszug aus ihrer "Dispo September 2007", in der der Bw am 11. September 2007 als Lenker des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen x eingetragen ist.

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Verhandlungsleiter dar, dass hinsichtlich der Berufungsverhandlung ein Vertagungsantrag des Vertreters des Bw vorliegt, welchem mittels Schreiben des Oö. Verwaltungssenat vom 11. Februar 2010 keine Folge gegeben wurde. Es sind zur Verhandlung keine Verfahrensparteien erschienen. Der Verhandlungsleiter verlas den gesamten Verfahrensakt.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

6.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die x hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.2 der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretungen gem. Abs.1 und Abs.2 straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die x ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6).

 

6.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass mit dem gegenständlichen Kfz am Tattag eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit falsch eingestellter Achsenzahl bei der GO-Box) benützt worden ist. Weiters ist unstrittig, dass dem Zulassungsbesitzer (Vermieter) dieses LKW schriftlich gem. § 19 Abs. 4 BStMG eine Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (rechtzeitig) entsprochen wurde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass weder dem Fahrzeuglenker noch dem Zulassungsbesitzer das Recht auf Übermittlung einer Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zukommt (idS klarstellend die EB, 1262 Blg. NR 22. GP, S. 5, iVm § 19 Abs. 6 BStMG).

 

Der Bw zieht seine Lenkereigenschaft zur Tatzeit in Zweifel, da er am Tattag als Taxifahrer in Augsburg tätig gewesen sei.

Dazu ist zu erwidern, dass nicht nur zwei Lenkerauskünfte (immerhin unter der Strafdrohung des KFG) vom 5. Februar 2008 bzw. 17. November 2009 seines (ehemaligen) Arbeitgebers den Bw als Lenker des gegenständlichen LKW am Tattag ausweisen, sondern zudem diese Auskünfte durch den Auszug der "Dispo September 2007" bestätigt werden. Dem gegenüber wurden vom Bw (trotz Aufforderung – zuletzt anlässlich der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Jänner 2010) keinerlei Beweismittel vorgelegt oder Zeugen  angeboten, die seine Behauptung stützen würden. Auch in der Berufungsverhandlung wurden seitens des (Vertreters des) Bw die Parteienrechte nicht wahrgenommen. Aus vorgenannten Gründen sieht der Unabhängige Verwaltungssenat das Vorbringen des Bw, wonach er am Tattag nicht in Österreich gewesen sein soll, als Schutzbehauptung an und hegt keinerlei Zweifel daran, dass er zur Tatzeit der Lenker des verfahrensgegenständlichen Kfz war.   

 

Der Bw bringt in seiner Berufung vor, dass er die GO-Box jedes Mal von einer Verkaufsstelle auf den jeweils benutzten LKW einstellen habe lassen. Diese Stellungnahme lässt den Schluss zu, dass eine Ein- bzw. Umstellung der Kategorie (und damit auch eine Überprüfung der Achseinstellung) bei der GO-Box durch den Bw – zumindest im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Delikt – nicht stattgefunden hat, zumal dieser offensichtlich in Verkennung der Rechts- und Sachlage davon ausgeht, dass eine Einstellung der jeweils erforderlichen Kategorie durch einen Mitarbeiter einer Vertriebsstelle vorzunehmen ist (vgl. hiezu auch die Bestimmung des Punktes 8.2.2 der Mautordnung).   

 

Zu dem Hinweis des Bw, wonach sich für ihn durch ein Mautvergehen kein Nutzen ergebe, ist festzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, welchen "Nutzen" ein Lenker durch eine falsche Einstellung der GO-Box hat, sondern lediglich darauf, dass die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Dem Bw ist deshalb vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker nicht nachgekommen ist, da er vor Befahren einer mautpflichtigen Strecke die geänderte Achsenzahl nicht korrekt umgestellt hat bzw. er seiner Verpflichtung zur Überprüfung der eingestellten Kategorie bei der GO-Box iSd Punktes 8.2.4.2. der Mautordnung vor Beginn jeder Fahrt nicht nachgekommen ist. Eine Überprüfung/Umstellung der Kategorie ist unabhängig von Basiseinstellungen bei Vertriebsstellen durch den Lenker vorzunehmen.  

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. eine Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box wirken. Der Lenker ist dazu verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, die eingestellte Achsenzahl vor jedem Befahren einer Mautstrecke zu überprüfen bzw. korrekt umzustellen.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar, unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt aber nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des   § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Der Unrechtsgehalt einer Fehleinstellung der Achsenzahl ist als deliktstypisch einzustufen. Der Schuldgehalt in Form der fahrlässigen Fehleinstellung der GO-Box ist nicht als geringfügig einzustufen, da die Vorsorge für die korrekte Einstellung der GO-Box im gegebenen Zusammenhang die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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