Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163972/10/Kei/Gru

Linz, 21.05.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch x, gegen die Spruchpunkte 3., 4., 5. und 6. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16. Februar 2009, VerkR96-2892-2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2009, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung gegen die Spruchpunkte 3., 4., 5. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden im Hinblick auf den Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 45 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 55 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 24 Euro (= 7 Euro + 7 Euro + 4,50 Euro + 5,50 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenates hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Lenker des LKW's, Kennzeichen x, welcher zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

3.      Sie haben ein Fahrzeug überholt, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied der beiden Fahrzeuge für einen kurzen Überholvorgang zu gering war. Tatort: Gemeinde Hörsching, auf der B1, bei Straßenkilometer 194,7

         Tatzeit: 05.07.2008 um 02.40 Uhr

4.      Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie den LKW großteils in Fahrbahnmitte gelenkt haben.

Tatort: Gemeinde Hörsching, auf der B1, bei Straßenkilometer 195,2

Tatzeit: 05.07.2008 um 02.41

5.      Sie haben beim Einbiegen nach links das Fahrzeug nicht auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen gelenkt, wobei es sich um keine Einbahnstraße handelte.

         Tatort: Gemeinde Hörsching, auf der B1, Kreuzung mit der Rudelsdorferstraße, bei Straßenkilometer 198,5

Tatzeit: 05.07.2008 um 02.42

6.      Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 15 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Hörsching, auf der B1, bei Straßenkilometer 196,8

Tatzeit: 05.07.2008 um 02.42

 

Sie haben dadurch folgende Rechtvorschrift(en) verletzt:

….

3.       § 16 Abs. 1 lit. b StVO

4.       § 7 Abs. 1 StVO

5.       §12 Abs. 1 StVO

6.       § 52 lit. a Zif. 10 a StVO

 

Geldstrafe von      falls diese unein-

Euro                     bringlich ist, Ersatz-                  gemäß §

                            freiheitsstrafe

3)  80,--                 36 Ersatzfreiheitsstrafe            99 Abs. 3 lit. a StVO

4)  80,--                 36 Ersatzfreiheitsstrafe            99 Abs. 3 lit. a StVO

5)  50,--                 30 Ersatzfreiheitsstrafe            99 Abs. 3 lit. a StVO

6)      60,­--                 30 Ersatzfreiheitsstrafe            99 Abs. 3 lit. a StVO"

 

Auch ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe wurde vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshaupt­mannschaft Perg vom 9. März 2009, Zl. VerkR96-2892-2008, Einsicht genommen und am 3. Juni 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen x und BI x einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Der Bw lenkte den LKW mit dem Kennzeichen x am 5. Juli 2008 in der Zeit von 02.40 – 02.42 Uhr in Hörsching auf der B1.

Im Zuge dieser Fahrt überholte der Bw bei Strkm 194,7 um 02.40 Uhr ein Fahrzeug, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied der beiden Fahrzeuge für einen kurzen Überholvorgang zu gering war. Um 02.41 Uhr lenkte der Bw den LKW nicht so weit rechts, wie ihm das unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung,  Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da er den LKW großteils in Fahrbahnmitte gelenkt hat.

Um 02.42 Uhr hat der Bw auf der B1 beim Einbiegen nach links im Bereich der Kreuzung mit der Rudelsdorferstraße bei Strkm 198,5 den LKW nicht auf  dem der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen gelenkt, wobei es sich um keine Einbahnstraße gehandelt hat.

Um 02.42 Uhr überschritt der Bw mit dem LKW bei Strkm 196,8 – dieser Bereich lag außerhalb eines Ortsgebietes – die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 15 m/h. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde dabei zugunsten des Bw bereits abgezogen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen KI x und BI x und auf Grund der in der Verhandlung erörterten Unterlagen – und zwar die mit KI x am 7. November 2008 aufgenommene Niederschrift und die mit BI x am 12. November 2008 aufgenommene Niederschrift und die gegenständliche Anzeige. Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw in der Verhandlung außer Streit gestellt hat, dass er den LKW im gegenständlichen Zusammenhang gelenkt hat. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen KI x und BI x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw im gegenständlichen Zusammenhang vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf die Spruchpunkte 3., 4., 5. und 6. des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 776 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit jeweils als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenkostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum