Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590231/2/Sr/Fu/Sta

Linz, 10.05.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der x x, vertreten durch GF x, x, dieser vertreten durch x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 07.09.2009, GZ SanRL01-1-2009, zu Recht erkannt:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.  

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Schreiben vom 27.05.2009 hat die x, vertreten durch GF x, x, x, dieser vertreten durch x, x (im Folgenden: Bw), bei der Bezirkshauptmannschaft Wels- Land einen Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Feuerbestattungsanlage eingebracht.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 07.09.2009, GZ SanRL01-1-2009, wurde der Antrag als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde ohne Prüfung der in § 31 Oö. Leichenbestattungsgesetz geregelten Bewilligungsvoraussetzungen auf Grund der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985 (LGBl. Nr. 40/1985 [WV] idF LGBl. Nr. 63/2002) aus, dass es sich bei der x um keine der in § 30 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz genannten Einrichtungen, die zur Errichtung und zum Betrieb von Bestattungsanlagen berechtigt sind, handelt.

Im Hinblick darauf wurde eine weitere inhaltliche Prüfung der Sachlage nicht vorgenommen.

2. Gegen diesen den Rechtsvertretern der Bw am 8. Oktober 2009 zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 13. Oktober 2009, die am 14. Oktober 2009 bei der belangten Behörde einlangte.

Einleitend stimmen die Rechtsvertreter der Bw der Ansicht der belangten Behörde zu, wonach die Antragstellerin keine der in § 30 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz genannte Einrichtung sei. In den folgenden Ausführungen legen die Rechtsvertreter dar, dass die genannte Bestimmung als verfassungswidrig anzusehen sei. Im Anschluss daran regen sie an, der Unabhängigen Verwaltungssenat möge einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 30 Abs. 1 des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 63/2002 stellen.

Abschließend wird beantragt, der Berufung und dem Antrag der Bw Folge zu geben.

3. Mit Schreiben vom 03. November 2009 hat die Bezirkshauptmannschaft von Wels-Land den Verwaltungsakt vorgelegt. Von einer Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Das Oö. Leichenbestattungsgesetz regelt die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilende Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Bestattungsanlagen in den §§ 30 f.

Mit LGBl. Nr. 30/2010 wurde das Oö. Leichenbestattungsgesetz novelliert. Die Neuerungen im Oö. Leichenbestattungsgesetz sind mit Ablauf des 30. April 2010 in Kraft getreten.

§ 30 Oö. Leichenbestattungsgesetz idF LGBl 30/2010 lautet:

Begriff und Errichtung

(1) Als Bestattungsanlagen im Sinn dieses Gesetzes gelten

         1.       Friedhöfe zur Erdbestattung sowie zur Beisetzung von Aschenurnen,

         2.       Urnenstätten, wie Urnenhaine und Urnenhallen, zur ausschließlichen Bei-                 setzung von Aschenurnen, und

         3.       Feuerbestattungsanlagen (Krematorien).

 

(2) Bestattungsanlagen können errichtet und betrieben werden

         1.       von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder einer in

                   kommunalem Eigentum stehenden wirtschaftlichen Unternehmung

                   (kommunale Bestattungsanlage),

         2.       von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder                  von einer ihrer Einrichtungen (konfessionelle Bestattungsanlage) oder

         3.       von selbständig wirtschaftlich Tätigen, die diese Bestattungsanlagen in der             Regel gegen Entgelt zur Verfügung stellen (private Bestattungsanlage).

 

(3) Der Betrieb einer privaten Bestattungsanlage umfasst alle mit dieser Anlage verbundenen Tätigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen; dies gilt insbesondere für Tätigkeiten, die einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe gemäß § 101 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004, bedürfen.

 

(4) Die Gemeinde ist zur Errichtung eines Friedhofs und einer Leichenhalle (Leichenkammer) verpflichtet, wenn für das Gemeindegebiet nicht bereits ein Friedhof und eine Leichenhalle (Leichenkammer) eines anderen Rechtsträgers zur Verfügung steht, auf dem für die Bestattung von Verstorbenen und von Aschenurnen in ausreichendem Maße vorgesorgt ist.

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat die geltende Rechtslage seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

Abstellend auf die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt konnte die belangte Behörde zu Recht von einer weitergehenden Sachverhaltsermittlung Abstand nehmen. Infolge der geänderten Rechtslage erweist sich der vorliegende Sachverhalt aber als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. In diesem Sinne obliegt es daher der belangten Behörde den relevanten Sachverhalt zu ermitteln und davon ausgehend unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage eine Entscheidung über den Antrag zu treffen.

Aus Anlass der Berufung war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückzuverweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

 

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