Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164834/9/Bi/Th

Linz, 20.05.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 19. Februar 2010 (Eingangsstempel der Erstinstanz)  gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land  vom 4. Februar 2010, VerkR96-912-2010, wegen Übertretungen der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 4. Mai 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Im Punkt 1) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

     Im Punkt 2) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene     Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Im Punkt 1) fallen keine Verfahrenskosten an.

     Im Punkt 2) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 320 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 2.Alt. und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 9 Abs.6 iVm 99 Abs 3 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von 1) 70 Euro (36 Stunden EFS) und 2) 1.600 Euro (14 Tagen EFS) verhängt, weil er 1) am
29. Dezember 2009 um 10.41 Uhr im Gemeindegebiet von Enns auf Höhe Stadlgasse bei der Kreuzung mit der L568 Traunufer Straße den Pkw X gelenkt habe, wobei er sich auf dem Fahrstreifen für Rechtsabbieger eingeordnet habe, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt habe.

2) Er habe sich geweigert, entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Auf­forderung am 29. Dezember 2009 um 10.48 Uhr in X, X X auf Höhe des Objektes X, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 167 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 4. Mai 2010 wurde an der Kreuzung X Straße in X eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Erstinstanz X und des Zeugen Meldungsleger GI X (Ml) durchgeführt. Der Bw ist unentschuldigt nicht erschienen, obwohl ihm die Ladung laut Rückschein am 23. März 2010 zugestellt worden war.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er fühle sich verfolgt, die Polizisten hätten ihn schikaniert. Er habe am genannten Tag den Pkw seiner Tochter gelenkt und mit seiner Gattin von X nach X zum Arzt fahren wollen. Ca 20 m vor der Kreuzung seien sie auf das Polizeifahrzeug getroffen und sofort mit Blaulicht verfolgt worden. Der Polizist, den er das 1. Mal gesehen habe, habe Führerschein und Zulassungsschein und dann noch das Pannen­drei­eck und das Verbandspaket verlangt. Er habe einen Alkotest machen müssen mit einem Gerät, das vor ihm ausgepackt worden sei. Der Polizist habe das Gerät festge­halten und er habe 3x geblasen; danach habe der Polizist gesagt, das reiche nicht, er solle 10x, 20x blasen. Er habe gesagt, er könne das nicht, er sei krank, er möge ins 50 m entfernte Krankenhaus mitkommen und den Alkotest durch Blutabnahme machen. Der Polizist habe ihm gesagt, er werde angezeigt wegen Verweigerung und er habe den Führerschein behalten. Seine Tochter habe den Pkw, den der 2. Polizist zunächst abschleppen lassen habe wollen, weiter gelenkt. Er habe dann im Krankenhaus X eine Blutabnahme gemacht und sei mit dem negativen Befund zur Erstinstanz gegangen. Daraufhin habe er den Führerschein zurück­erhalten. Gegen ihn und seine Familie sei eine "organisierte Hetz-Campagne" im Gange, er verlange die Entlassung der Polizisten, außerdem 130 Euro für die Blutabnahme. Sollte nichts unternommen werden, werde er Anzeige an den Korruptions-Staatsanwalt erstatten und sich an die EU für Menschen­rechte wenden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Vertreter der Erstinstanz gehört, die schriftlichen Ausführungen des Bw berücksichtigt, ein Ortsaugen­schein bei der genannten Kreuzung durchgeführt und der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Nach der glaubhaften Schilderung des Ml war dieser Beifahrer im von BI X gelenkten Streifenfahrzeug, das zur Vorfallszeit von der X aus Richtung X kommend nach links in die X einbog. Der Lenker des Streifenfahrzeuges habe auf einmal umgedreht und sei wieder in Richtung Kreuzung mit der X gefahren. Der Ml bemerkte, dass der Pkw X, der auf der Rechtseinbiegespur als 2. Fahrzeug vor der Haltelinie schon im Bereich der Sperrlinie eingeordnet war, nach links blinkte und, da sich dort noch Fahrzeuge befanden, den Fahrstreifen nicht wechseln konnte. Da aber die rechte Spur früher grün hatte als die linke, waren die nach rechts einbiegenden Fahrzeuge hinter dem genannten Pkw am Einbiegen gehindert. Erst als es auch für die Linkseinbieger grün geworden war, habe der Lenker die Spur wechseln können. Der Lenker des Streifenfahrzeuges fuhr dem Pkw X nach und teilte dem Ml den Namen des Lenkers diese Fahrzeuges mit, nämlich den des Bw. Der Ml bestätigte in der Berufungsverhandlung glaubhaft, er habe noch nie etwas persönlich mit dem Bw zu tun gehabt, er habe nur gewusst, dass sich dieser einmal über einen Kollegen beschwert habe.

Die Anhaltung sei beim Autohaus X erfolgt. Der Bw habe den Pkw gelenkt und er habe ihn aufgefordert, ihm Führerschein und Zulassungsschein auszuhändigen. Beim Herausgeben der Papiere seien diese unabsichtlich hinuntergefallen und er habe den Bw ersucht, diese aufzuheben und ihm zu geben. Der Ml erklärte in der Verhandlung, es gebe eine Dienst­vorschrift, dass hinuntergefallene Gegenstände aus Eigensicherungsüber­legun­gen nicht das Kontrollorgan aufheben dürfe. Der Bw habe auch nichts dergleichen gesagt, sondern sei ausgestiegen und habe die Papiere dem Ml übergeben, der auch Pannendreieck, Warnweste und Verbandspaket sehen wollte. Alle verlangten Gegenstände seien in Ordnung gewesen. Der Bw habe auf dem Weg zum Koffer­raum geschimpft und sinngemäß gesagt, er habe im Kinder­sitz Drogen versteckt und auch noch eine Bombe. Als der Bw ihn fragte, ob er alkoholisiert sei, weil er sich so aufrege, habe er geantwortet, ja sicher. Der anschließenden Aufforderung des Ml, einen Alkoholvortest zu machen – der Bw habe keinerlei Alkoholisierungssymptome aufgewiesen – leistete der Bw Folge, worauf der Ml das Vortestgerät aus dem Fahrzeug nahm und ihm nach Auf­stecken eines neuen Mundstückes hinhielt; laut Ml besteht eine Dienstanweisung, das Gerät nicht aus der Hand zu geben. Der Bw blies in das Vortestgerät, wobei der Ml sein Verhalten so schilderte, dass er zunächst kräftig, aber zu wenig lang hineingeblasen habe, sodass das Gerät keinen Atemluftalkoholwert angezeigt habe. Er habe den Bw darauf hingewiesen, er möge länger und nicht so kräftig hineinblasen, aber weder beim 2. noch beim 3. Versuch habe sich ein Atemluft­alkoholwert ergeben. Plötzlich habe sich der Bw umgedreht, sei in Richtung zu seinem Fahrzeug gegangen und habe erklärt, es reiche ihm, er fahre jetzt weiter. Daraufhin habe ihn der Ml mit der Erklärung, der Vortest habe nichts ergeben, zum Alkotest im Sinne einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert, die der Bw sofort verbal verweigert habe. Er sei dabei geblieben auch als ihn BI X auf die Konsequenzen einer Verweigerung des Alkotests, nämlich eine hohe Strafe, hinge­wiesen habe. Der Ml bestätigte, er habe wahrgenommen, dass der Bw mit seinem Handy den Polizeinotruf verständigt und mit der Bezirksleitstelle gesprochen habe, wo er Beschwerden beim Justizministerium, der Staatsanwalt­schaft uä ankündigte. Er sei bei seiner Weigerung, einen Alkotest zu absolvieren geblieben, habe die Beamten beschimpft und es sei die Rede davon gewesen, sie sollten zum Krankenhaus mitkommen und einen Alkotest über eine Blutabnahme machen, was der Ml ablehnte, weil er nach eigenen Angaben nicht den Eindruck hatte, dass der Bw aus gesundheitlichen Gründen den Alkotest nicht zustande bringe. Da der Bw dem Ml erklärte, er werde da sicher nicht hineinblasen, stellte dieser schließlich die Verweigerung der Atemluftuntersuchung fest, kündigte dem Bw an, dass ihm der Führerschein vorläufig abgenommen werde und setzte sich ins Streifen­fahrzeug, wo er das entsprechende Formular auszufüllen begann.  

Schließlich beschimpfte der Bw die Beamten und kündigte umfassende Beschwerden an; auch seine Frau und seine Tochter begannen die Beamten als großkotzig zu beschimpfen. Der Ml bestätigte, die Frau habe wörtlich zu ihm gesagt, wenn Gott gerecht sei, sterbe er noch dieses Wochenende.

Nachdem der Ml dem Bw erklärt hatte, er dürfe mit vorläufig abgenommenem Führerschein kein Kraftfahrzeug mehr lenken, aber der Pkw stehe teilweise auf der Fahrbahn und könne nicht da bleiben, stellte sich heraus, dass die Tochter des Bw einen gültigen Führerschein habe; sie lenkte den Pkw weiter, nachdem die Familie die Sitzplätze getauscht und beide Frauen die Polizeibeamten als Nazikinder, Hitlerkinder uä beschimpft hatten.

 

Der Ml schilderte in der Berufungsverhandlung die Amtshandlung als sehr aggressiv vonseiten des Bw, und erklärte, er habe sich bemüht, sachlich zu bleiben und ein Eskalieren der Amtshandlung zu verhindern, obwohl Passanten auf die Beschimpfungen aufmerksam geworden seien. Allerdings hätten sie der Familie mitgeteilt, ihr Verhalten stelle eine Verwaltungsübertretung dar, und es seien deswegen auch Anzeigen erstattet worden.

 

Aus den Schilderungen des Bw in seinem Rechtsmittel ist herauszulesen, dass er den Entschluss zum Wechsel der Fahrtrichtung bestätigt, aber den Ort seiner Änderung mit "ca 20 m" vor der Kreuzung beschreibt. Bestätigt wird die Nachfahrt, die Anhaltung und dass er die (aus nicht mehr eruierbarem Grund) hinuntergefallenen Papiere aufgehoben und dem Ml ausgehändigt hat. Bestätigt hat der Bw auch den Alkoholvortest mit einem Gerät, bei dem der Ml, den er zum 1. Mal gesehen habe, ein neues Mundstück aufgesteckt habe, und das er bei den Blasversuchen des Bw festgehalten habe. Der Ml habe ihm nach den drei erfolg­losen Blasver­suchen gesagt, das reiche nicht, er solle noch einmal hineinblasen, worauf er – nicht näher bezeichnet – "Krankheit" geltend gemacht habe. Bestätigt hat der Bw auch, dass er gemeint habe, dass die Polizeibeamten zum Kranken­haus X mitkommen sollten und ihm dort Blut abgenommen werden möge, was aber abgelehnt worden sei. Der Ml habe ihm eine Anzeige wegen Verweigerung des Alkotests angekündigt und den Führerschein behalten.

 

Fest steht, dass der Bw nach der Amtshandlung um 13.25 Uhr beim Krankenhaus Enns eine Blutabnahme veranlasste, die 0,01 g/l (0,008 %o) Ethanol ergab. Aus der in Kopie dem erstinstanzlichen Verfahrensakt angeschlossenen Patienten­karte geht hervor, der Bw sei "nach einer Polizeikontrolle mit fehlgeschlagener Alkoholbestimmung aus der Atemluft" am 29.12.2009 um 13.25 Uhr zur Blut-Ethanolbestimmung gekommen und beschwerdefrei. Die Personalienfeststellung sei mittels Reisepass erfolgt und mit der PI X telefonisch die Probenabholung vereinbart worden.

Der Bw erschien mit dem negativen Blutalkoholbefund bei der Erstinstanz, von wo aus die Wiederausfolgung seines Führerscheins bei der PI Enns veranlasst wurde.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung war davon auszugehen, dass nicht der Ml, aber sein Kollege den Bw zum Vorfallszeitpunkt gekannt hat. Die Nachfahrt wegen der vom Bw verursachten Verkehrsbehinderung vor der Kreuzung ist plausibel, wobei der Ml in der Verhandlung angab, er habe beabsichtigt, den Bw auf sein Fehlver­halten auf­merksam zu machen. Da beim Alkoholvortest aufgrund des vom Ml glaubhaft geschilder­ten Blasverhaltens des Bw kein Atemluftalkoholwert zustan­dege­kommen war, forderte er ihn zum Alkotest mit dem im Streifen­fahrzeug mitgeführten Alkomaten auf, worauf der Bw, wie er auch selbst in der Berufung darlegt, jegliche Blasversuche ablehnte und anbot, sich im Kranken­haus X Blut abnehmen zu lassen, was aber der Ml ablehnte, weil ihm beim Blasverhalten des Bw keinerlei "Krankheit" plausibel erschienen war – im Krankenhaus X war laut Patientenkarte keine Rede von irgendwelchen Atembeschwerden, die den Bw tatsächlich an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Atemtests gehindert hätten; im Gegenteil wurde darin bestätigt, der Bw sei "beschwerde­frei".

Der für Amtshandlungen gemäß § 5 StVO ausgebildete und behördlich ermächtigte Ml hat in der Berufungs­ver­handlung einen sehr sachlichen, pflicht­bewussten und kompetenten persönlichen Eindruck gemacht und das Nicht­zustande­kommen des Alkoholvortests aufgrund ungünstiger Beblasung sowie die kategorische verbale Ablehnung einer Atemalkoholuntersuchung durch den Bw nachvollziehbar und glaubwürdig dar­gelegt.

Der Bw ist zur Berufungsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 9 Abs.6 StVO 1960 haben, wenn auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht sind, die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben.

 

Beim Ortsaugenschein wurde an der genannten Kreuzung festgestellt, dass die in Form von Bodenmarkierungen angebrachten Richtungspfeile von der Anzahl und ihrer Entfernung von der Kreuzung her nicht mit dem der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4. August 1992, VerkR-1118/55-1992/Rö, als deren Teil angeschlossenen Plan übereinstimmen, dh es liegt keine ordnungsgemäße Kundmachung hinsichtlich der Richtungspfeile vor. Ein Über­fahren der Sperrlinie wurde dem Bw nicht vorgeworfen. 

Auf dieser Grundlage war im Punkt 1) mit der Verfahrenseinstellung wegen Nichtvorliegens einer Verwaltungsübertretung vorzugehen. Zu bemerken ist aber, dass damit nicht die vom Bw veranlasste Verkehrsbehinderung als irrelevant zu betrachten ist und dass sein Verhalten als Anlass für die Nachfahrt nachvollziehbar ist, dh von einer, wie der Bw in der Berufung (Seite 3) schreibt, "unbegründeten Verfolgung im Sinne einer organisierten Hetz-Campagne" kann auf der Grundlage dieses Vorfalls keine Rede sein.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßen­­aufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. ... Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß Abs.2a dieser Bestimmung sind die  Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Über­prüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Unter­suchung der Atemluft gemäß Abs. 2 vorzunehmen.

Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol­gehalt mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).

Gemäß Abs.3a dieser Bestimmung ist die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen werden können.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bw im Rahmen der Lenker- und Fahrzeugkontrolle, bei der laut Ml alles in Ordnung war, begann, auf angebliche Drogen im Kindersitz bzw eine Bombe im Fahrzeug hinzuweisen und, als ihn der Ml aufforderte, sich entsprechend zu benehmen, herumzuschimpfen, worauf ihn der Ml fragte, ob er etwas getrunken habe, weil er sich so aufrege. Als der Bw  darauf antwortete, "ja, sicher!", forderte ihn der Ml zu einem Alkoholvortest auf, obwohl er nach eigenen Angaben keinerlei Alkoholisierungssymptome am Bw feststellt hatte. Der Ml begründete dies in der Berufungsverhandlung damit, er habe schon bei Personen ohne Alkoholgeruch aus der Atemluft im Wege des Vortests einen relevanten Atemalkoholwert festgestellt und einen solchen aufgrund der völlig unbe­gründeten Erregung des Bw auch hier nicht ausschließen können, obwohl es erst Vormittag gewesen sei.

 

Nach der Bestimmung des § 5 Abs.2a StVO ist ein Straßenaufsichtsorgan jederzeit berechtigt einen Fahrzeuglenker zum Alkoholvortest aufzufordern, dh es muss keine Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (etwa aufgrund von Alkoho­lisierungs­merkmalen) bestehen. Die Aufforderung des Bw durch den für solche Amtshandlungen behördlich ermächtigten Ml war damit zweifellos rechtskonform.

 

Der Bw stimmte einem Alkoholvortest zu und führte auch drei Blasversuche durch­, wobei der Ml das Blasverhalten so schilderte, dass der Bw zu kräftig und daher nicht so lange wie notwendig hineingeblasen habe, weshalb das Gerät dreimal keinen Atemalkoholwert angezeigt habe, dh kein solcher zustande gekommen sei. Er habe den Bw nach jedem Blasversuch darauf hingewiesen, er solle nicht so stark und länger hineinblasen, worauf dieser sich nach dem
3. Fehlversuch umdrehte, zu seinem Fahrzeug ging und erklärte, ihm reiche es, er fahre jetzt weiter. Die vom Bw geschilderte Aufforderung 10- oder gar 20mal hineinzublasen, ist insofern als übertrieben anzusehen, als es beim Alkohol­vor­test lediglich darauf ankommt, einen gültigen Atemluftalkoholwert zu erzielen. Dabei ist dem aufgeforderten Lenker zuzugestehen, dass er sein Blasverhalten bei einem nächsten Versuch bei Bedarf korrigiert, sodass es auch zu mehreren Blas­versuchen kommen kann, aber sicher nicht zu 10 oder 20 Blasversuchen.    

 

Die Verweigerung des Alkoholvortests – das geschilderte Verhalten des Bw im Sinne einer kategorischen Ablehnung weiterer Blasversuche war zweifellos als solche zu sehen, zumal kein Atemalkoholwert erzielt worden war – hatte zur Folge, dass der Ml berechtigt war, den Bw zu einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat im Sinne des § 5 Abs.2 StVO aufzufordern. Der Alkomat wurde laut Ml im Streifen­fahrzeug mitgeführt, dh eine Atemluftalkoholuntersuchung wäre an Ort und Stelle nach kurzer Aufwärmzeit des Gerätes möglich gewesen. Der Bw hat sich aber sofort geweigert, einen solchen Test durchzuführen, obwohl er mehrmals, nun auch vom 2. Beamten, unter Aufklärung über die Folgen einer Verweiger­ung des Alkotests, nämlich der hohen Strafe, dazu aufgefordert wurde.

 

Der vom Bw verlangte Alkotest im Wege einer Blutalkoholuntersuchung wäre gemäß Abs.5 nur zulässig gewesen, wenn der Bw tatsächlich aus "in seiner Person gelegenen Gründen", zB infolge Krankheit, nicht in der Lage gewesen wäre, eine Atemalkoholuntersuchung im Sinne des Abs.2 durchzuführen. Da er aber sofort den Test verbal verweigert hat und für eine "Krankheit", die er laut Ml bei der Amtshandlung nicht konkret geltend gemacht hat, keinerlei Anhalts­punkte vorlagen (und von der auch später im Krankenhaus X keine Rede war), lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Veranlassung einer Blut­abnahme durch den Ml nicht vor.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der verbalen Weigerung, sich einem Alkotest zu unterziehen, der in Rede stehende objektive Tatbestand erfüllt, selbst wenn nachher durch einen medizinischen Laborbefund definitiv nach­gewiesen wird, dass keinerlei Beeinträchtigung durch Alkohol vorlag (vgl ua VwGH 25.6.1999, 99/02/0049).     

Damit hat der Bw zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und  sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 von 1.600 Euro bis 5.900 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

 

Über den Bw wurde seitens der Erstinstanz die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, zumal keine einschlägige Vormerkung gegeben war; der Bw ist aber nicht unbescholten. Dass er tatsächlich nicht alkoholisiert war und seine Äußerung gegenüber dem Ml, er habe etwas getrunken, womöglich sarkastisch gemeint war, stellt keinen strafmildernden Umstand dar. Straferschwerende Umstände lagen nicht vor.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann daher nicht finden, dass die Erstinstanz mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe ohne Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG den ihr zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 VStG waren nicht gegeben.

Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe hält generalpräventiven Überlegun­gen stand und ist in spezialpräventiver Hinsicht geboten. Eine Herabsetzung war nicht möglich. Es steht dem Bw frei, bei er Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis – wie hier im Punkt 2) – bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist dieser Betrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe zu bemessen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Gemäß § 66 Abs.1 VStG sind, wenn ein Strafverfahren – wie hier im Punkt 1) – eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Berufung aufgehoben wird, die Kosten dieses Verfahrens von der Behörde zu tragen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

VO-Richtungspfeile nicht ordnungsgemäß kundgemacht -> Einstellung

Verweigerung des Alkotests trotz Nachweis 0,0 ‰ strafbar -> bestätigt.

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum